13.12.2006 · Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat erstmals über das deutsche VW-Gesetz verhandelt. Gerald Braun, Vertreter der Europäischen Kommission, bezeichnete das Gesetz als "Anachronismus im deutschen Gesellschaftsrecht".
Von Joachim JahnRund 50 Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg sei der Verstoß gegen die europäischen Freiheiten des Kapitalverkehrs und der Niederlassung durch das VW-Gesetz nicht mehr zu rechtfertigen, sagte Gerald Braun vond er Europäischen Kommission am Dienstag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Vor drei Jahren hatte die Kommission unter dem früheren Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein ihren Angriff eingeleitet.
Die Wettbewerbshüter kämpfen gegen drei Sonderregeln: Kein Großaktionär bei Volkswagen darf - unabhängig von der Zahl der Aktien, die er besitzt - mehr als 20 Prozent der Stimmen ausüben. Zweitens kann auf der Hauptversammlung ein Vetorecht gegen grundlegende Beschlüsse schon mit 20 Prozent der Stimmen ausgeübt werden. Das in allen anderen deutschen Aktiengesellschaften geltende Aktiengesetz verlangt 25 Prozent, erlaubt den Aktionären aber, in der Satzung ein anderes Quorum festzusetzen. Schließlich dürfen Bund und Land - solange sie jeweils nur eine Aktie besitzen - automatisch je zwei Vertreter in den Aufsichtsrat entsenden.
Bundesregierung verteidigt Regeln
Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Holger Wissel verteidigte das Gesetz im Auftrag der Bundesregierung. Der Einstieg des Sportwagenherstellers Porsche bei dem Wolfsburger Autobaukonzern beweise, daß die Regelungen Investoren nicht abschreckten. Porsche halte mit knapp 30 Prozent der Anteile mittlerweile mehr Aktien als das Land Niedersachsen, das über rund 20 Prozent verfügt. Porsche-Vertreter verfolgten die Verhandlung aufmerksam im Saal. Bundeskanzlerin Angela Merkel und der niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff (beide CDU) treten nachdrücklich für die unveränderte Beibehaltung des Gesetzes ein, mit dem VW 1960 privatisiert worden war.
Der EuGH wird sein Urteil voraussichtlich in der zweiten Hälfte des kommenden Jahres verkünden. Am 13. Februar will der zuständige Generalanwalt Damaso Ruiz-Jarabo Colomer sein Gutachten (den sogenannten Schlußantrag) abgeben, dem die Richter sich meist anschließen. Daß die Europarichter dem Fall große Bedeutung beimessen, zeigt sich daran, daß sich die "Große Kammer" damit befaßt. Ihr gehören 13 Richter unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Vassilios Skouris an.
„Schutz vor Übernahme“
Kommissionsvertreter Braun sagte, es gebe kaum einen Kommentator, der den wahren Zweck des Gesetzes nicht darin sehe, daß Bund und Land damit VW vor einer Übernahme schützen wollten. Anhand der Rechtsprechung des EuGH lasse sich belegen, daß solche Sonderregeln gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstießen. Auch Porsche habe stets unterstrichen, daß es sich dadurch in seinen Rechten verletzt sehe; sein Einstieg sei daher das "denkbar schlechteste Zeugnis" für die Zulässigkeit der Regelungen. Porsche-Chef Wendelin Wiedeking setzt sich für eine Abschaffung der Regelungen ein.
Zudem habe Deutschland 1998 mit dem Kontroll- und Transparenzgesetz alle sonstigen Höchst- und Mehrfachstimmrechte verboten, sagte Braun. Er räumte allerdings ein, daß die VW-Regeln "natürlich nicht exakt" den vom EuGH verbotenen "Goldenen Aktien" in mehreren EU-Ländern entsprächen. Da sie aber mögliche Investoren abschreckten, dienten sie allenfalls wirtschaftspolitischen Zwecken und könnten den Verstoß gegen die Grundfreiheiten nicht rechtfertigen.
Das Beispiel Porsche
Rechtsanwalt Wissel sagte hingegen, das VW-Gesetz schaffe keine Sonderrechte des Staates. "Alle Aktionäre werden gleich behandelt." Niedersachsen habe seinen Anteil nur durch "permanente Zukäufe" von insgesamt 34 Millionen Anteilen halten können, der Bund habe sich dagegen längst ganz zurückgezogen. In vielen anderen EU-Ländern gebe es weiterhin mit Billigung der Wettbewerbsbehörde Stimmrechtsbeschränkungen, unterstrich Wissel. "Wenn es darum geht, ob irgendein Investor sich abgeschreckt fühlen könnte, stünde auch die Mitbestimmung auf dem Prüfstand."
Die Argumentation der Kommission lege nahe, daß Porsche mit dem Einstieg "wirtschaftlich unsinnig" gehandelt hätte, was wirklich niemand unterstellen dürfe. Vielmehr nehme dieser Aktionär auf der Hauptversammlung und im Aufsichtsrat aktiv Einfluß auf die Geschicke von VW - ähnlich wie dies Minderheitseigner auch bei der Deutschen Telekom und der Deutschen Börse getan hätten.
Die niedrigere Sperrminorität bei VW bezeichnete der Anwalt als Minderheitenschutz, der in der Höhe an die Stimmrechtsbegrenzung angepaßt sei. Einen Grundsatz "Eine Aktie, eine Stimme" gebe es im EU-Recht nicht. Auch verwies Wissel auf den historischen Hintergrund des VW-Gesetzes. Mit diesem sei nach Kriegsende ein Streit zwischen Gewerkschaften und Staat beendet worden, wem das Unternehmen gehöre.
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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