Inhaber von drahtlosen Internetzugängen (WLAN) müssen Sicherheitsvorkehrungen gegen eine unbefugte Nutzung treffen. Sichert der Anschlussinhaber sein Funknetz – etwa in der eigenen Privatwohnung – nicht ausreichend, haftet er für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Anschluss begangen werden. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt (Az.: I ZR 121/08; F.A.Z. vom 14. Mai).
Nicht ständig nacharbeiten
Wer ein solches Netz installiert, schafft damit auch die Gefahr, dass andere Personen den Internetzugang für illegales Herunterladen oder Einspeisen (Up- und Downloads) urheberrechtlich geschützter Werke nutzen. Der Anschlussinhaber hat daher die zum Zeitpunkt der erstmaligen Konfiguration marktüblichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Das beinhaltet insbesondere den Schutz durch ein Passwort. Der Inhaber ist dagegen nicht verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen kontinuierlich an den neuesten Sicherheitsstandard anzupassen.
In dem jetzt entschiedenen Fall hatte der Beklagte sein im Jahre 2006 installiertes Funknetz nicht durch ein individuelles Passwort geschützt. Zu diesem Zeitpunkt war ein Passwortschutz aber bereits üblich und zumutbar. Während einer Urlaubsreise wurde über seinen Anschluss ein Musikwerk in einer Internet-Tauschbörse illegal zum Abruf angeboten.
Nur Unterlassung ist Pflicht
Die Bundesrichter urteilten nun: Hat der Anschlussinhaber sein Funknetz nicht gegen unbefugte Zugriffe gesichert, kann er für Urheberrechtsverletzungen vom Rechteinhaber abgemahnt werden. Wer für die Gefahrenquelle verantwortlich ist, ist zum Unterlassen weiterer Rechtsverletzungen verpflichtet. Er haftet aber nicht auf Schadensersatz. Noch im letzten Jahr hatte das Gericht dagegen entschieden: Der Inhaber eines Kontos auf der Internet-Handelsplattform Ebay, der sein Passwort nicht sicher aufbewahrt hatte, haftet auch auf Schadensersatz, wenn jemand anders darüber Markenrechte verletzt (Az: I ZR 114/06).
Von besonderem Interesse ist der neue Richterspruch mit Blick auf die Abmahngebühren, die der Anschlussinhaber zu erstatten hat. So ist die Abmahngebühr nach dem geltenden, im konkreten Fall allerdings noch nicht anwendbaren Recht beschränkt. Diese Deckelung der Abmahngebühren wurde vor zwei Jahren in das Urheberrechtsgesetz eingeführt. Danach hat der Rechteinhaber bei Abmahnungen, wenn der Fall einfach gelagert ist und die Rechtsverletzung unerheblich, einen Anspruch auf Kostenerstattungsanspruch von maximal 100 Euro. Wann diese Voraussetzungen zutreffen, ist bislang nicht geklärt. Es bleibt abzuwarten, ob die schriftlichen Urteilsgründe näheren Aufschluss darüber geben werden, wann der Bundesgerichtshof diese Schwelle als überschritten ansieht.