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Montag, 13. Februar 2012
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Urteil des Bundessozialgerichts Auch Hartz-IV-Empfänger müssen bei Medikamenten zuzahlen

22.04.2008 ·  Hartz-IV-Empfänger können nach einem Urteil des Bundessozialgerichts nicht grundsätzlich von der Zuzahlung zu Medikamenten befreit werden. Der Grund: Die Hartz-IV-Leistungen lägen über dem „physischen Existienzminimum“. Dieses werde durch eine Zuzahlung von 3,45 im Monat nicht unterschritten.

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Auch Arbeitslose müssen Medikamente und Krankenhausaufenthalte zum Teil selbst bezahlen. Empfänger von „Hartz IV“-Leistungen seien von der 2004 eingeführten Zuzahlungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu befreien, entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Mit dem Urteil wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter die Klage eines Pfälzers ab, der wegen der Eigenbeteiligung von knapp 42 Euro im Jahr sein grundgesetzlich garantiertes Existenzminimum unterschritten sah. Durch eine Zuzahlung von 3,45 Euro im Monat werde das Existenzminimum nicht unterschritten. Die gegenwärtige Regelung widerspreche auch nicht der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde oder dem Gleichheitsgrundsatz.

Recht auf Menschenwürde nicht verletzt

Geklagt hatte ein Mann aus Rheinland-Pfalz, der monatlich 345 Euro Arbeitslosengeld II erhalten hatte. Zusätzlich wurde ihm noch Geld für Miete und Heizung überwiesen. Der Mann ist chronisch krank und kostenlos krankenversichert, hatte aber 41,40 Euro im Jahr für Arzneien zuzahlen sollen. Das betrachtete er als unzumutbar, weil ihm dann weniger als das Existenzminimum verbleibe. Sein Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit sei dadurch verletzt.

Diese Sichtweise lehnten die Bundesrichter ab. „Das Arbeitslosengeld II liegt über dem Existenzminimum. Es orientiert sich nicht an den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen, dem physischen Existenzminimum, sondern geht darüber hinaus und berücksichtigt auch einen soziokulturellen Leistungsanteil“, sagte Gerichtspräsident Peter Masuch in der Urteilsbegründung.

„Bei 83 Euro im Jahr ist das dann schon ein Schlag“

Auch insgesamt seien die Zuzahlungen rechtmäßig, urteilte das BSG. Sie seien sachlich gerechtfertigt, um das Kostenbewusstsein der Versicherten zu schärfen. In einem weiteren Fall wiesen die Kasseler Richter auch das Argument ab, die Zuzahlungen könnten Arbeitslose und andere einkommensschwache Menschen davon abhalten, rechtzeitig zum Arzt zu gehen; durch verschleppte Krankheiten entstünden so eher noch höhere Kosten. Der Rechtsanwalt dieses Klägers erklärte, er werde den Fall vor das Bundesverfassungsgericht bringen.

Die Anwältin eines Sozialverbandes kritisierte anschließend, dass der Fall eines chronisch Kranken verhandelt worden sei. Hartz- Empfänger ohne chronische Erkrankung müssten doppelt soviel zuzahlen. „Bei 83 Euro im Jahr ist das dann schon ein Schlag“, sagte sie.

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Von Johannes Ritter

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