Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Grundsatzurteil die Voraussetzungen für die Bildung eines Konzernbetriebsrates präzisiert. Danach kann eine konzernweite Arbeitnehmervertretung nicht für Unternehmen in Deutschland eingerichtet werden, die von einer Konzernspitze im Ausland beherrscht werden (Az.: 7 ABR 26/06). Das Urteil, das bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, könnte Konzernen mehr Gestaltungsspielraum bei der betrieblichen Mitbestimmung geben, sagte der Arbeitsrechtler Georg Annuß von der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz dieser Zeitung.
Dieser Richterspruch könnte Konzernen die Möglichkeit verschaffen, durch die Gestaltung ihrer Struktur den Einfluss der Arbeitnehmervertretung für einige Geschäftsbereiche auszuschalten, erläuterte der Münchner Rechtsanwalt. Dies gelte für Regelungen, die der Arbeitgeber für den ganzen Konzern einheitlich festlegen möchte, wie etwa eine Altersvorsorge für die Mitarbeiter oder die (durch die amerikanische Kaufhauskette Wal-Mart auch hierzulande bekannt gewordenen) Ethikrichtlinien.
30 oder 40 Betriebsräte
Um eine Zersplitterung der Regelung in den unterschiedlichen Unternehmen zu vermeiden, dürfe in solchen Fällen keine Zuständigkeit der dort jeweils angesiedelten Gesamt- oder Einzelbetriebsräte akzeptiert werden, sagte Annuß. In großen internationalen Konzernen mit mehreren Unternehmen und vielen darin enthaltenen Betrieben kann es auf den verschiedenen Ebenen 30 oder 40 Betriebsräte geben, die die Interessen der jeweiligen Belegschaft vertreten.
Die konkreten Folgen für die betriebliche Mitbestimmung hatten die Erfurter Richter in dem vorliegenden Fall zwar nicht zu entscheiden. Ohne gesetzliche Regelung - wie sie sich etwa im Gesetz über Europäische Betriebsräte findet - besteht angesichts dieser Entscheidung jedoch nach Ansicht von Annuß die Möglichkeit, dass die betriebliche Mitbestimmung in den konzerneinheitlich zu regelnden Fragen leerläuft, wenn in Deutschland keine Konzernleitung angesiedelt sei.
Nachteil gegenüber deutschen Konzernen
Wären stattdessen die Gesamt- oder Einzelbetriebsräte zuständig, könnten ausländische Konzerne solche Regelungen in Deutschland nur mit großen Schwierigkeiten umsetzen. Gegenüber deutschen Konzernen ergäbe sich daraus ein spürbarer Nachteil.
Der Frankfurter Rechtsanwalt Thomas Ubber von der Kanzlei Lovells rechnet jedoch damit, dass sich die mitbestimmungsrechtlichen Fragen dann auf die unteren Betriebsratsebenen verteilen. Im Ergebnis hätten die betroffenen Konzerne damit zwar ein Mitbestimmungsorgan weniger, doch das muss seiner Ansicht nach kein Vorteil sein. "Wenn kein Konzernbetriebsrat besteht, ist die Vereinbarung solcher Regelungen häufig beschwerlicher", beobachtet der Arbeitsrechtler. Deshalb helfe dies nur Unternehmen, die wenig Wert auf einheitliche Bestimmungen im Konzern legten.
Im Streitfall ging es um deutsche Tochterunternehmen eines in England ansässigen Konzerns, die mit der ausländischen Konzernspitze Beherrschungsverträge abgeschlossen hatten. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass für die Arbeitnehmer dieser Tochterunternehmen kein Konzernbetriebsrat in Deutschland errichtet werden könne.