21.01.2009 · Auch nach einer langen Krankheit haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihren ungenutzten Urlaub - sie dürfen ihn entweder nachholen oder der Arbeitgeber muss ihnen die Urlaubstage nachträglich auszahlen.
Auch nach einer langen Krankheit haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihren ungenutzten Urlaub - sie dürfen ihn entweder nachholen oder der Arbeitgeber muss ihnen die Urlaubstage nachträglich auszahlen. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) auf Anfrage eines deutschen und eines britischen Gerichts entschieden (Az. C-350/06 und C-520/06).
Damit haben die EU-Richter mehrere Vorschriften im Bundesurlaubsgesetz für europarechtswidrig erklärt: Nach deutschen Recht ist die Umwandlung von Erholungsurlaub in Geld nur vorgesehen, wenn ein Arbeitsverhältnis zu Ende geht. Auch erlaubt das Urteil kranken Arbeitnehmern, ihre Urlaubsansprüche auf lange Zeit aufzusparen. Bisher konnten deutsche Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall ihren Urlaub nur bis spätestens Ende März des Folgejahres nehmen. Danach erlosch der Urlaubsanspruch ersatzlos.
Dem deutschen Kläger, dessen Fall das Oberlandesgericht Düsseldorf dem EuGH vorgelegt hatte, hätte aber eine Übertragung der Urlaubstage in das nächste Jahr nicht geholfen: Er wurde nach langer Krankschreibung frühverrentet und forderte daher von seinem Arbeitgeber, der Deutschen Rentenversicherung Bund, die finanzielle Abgeltung der Urlaubszeit. Der EuGH bestätigte den Anspruch: Zwar dürften die nationalen Gesetzgeber eine Frist für den Jahresurlaub vorschreiben. Aber wenn der Arbeitnehmer gar nicht die Möglichkeit hätte, seinen Urlaub zu nehmen, etwa wegen einer Krankheit, dann dürfe er seinen Urlaubsanspruch nicht verlieren. Als Maßstab für die finanzielle Vergütung des Urlaubs nannten die Richter das Gehalt, das der Arbeitnehmer während der freien Zeit bezogen hätte.
„Der EuGH hat eine jahrelang geltende Rechtslage weggewischt, mit einschneidenden Folgen für Arbeitgeber“, sagt Kerstin Schmidt, Arbeitsrechtsanwältin in der Kanzlei Lovells. Die Mehrkosten für die Abgeltung der Urlaubstage könnten erheblich sein.