Das lange und heftig diskutierte "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" wird nun frühestens im September in Kraft treten. Mit einiger Verspätung hat der Gesetzgeber damit die europäische Durchsetzungsrichtlinie umgesetzt. Das Gesetz fügt im Wesentlichen gleichlautende Änderungen in das Urheberrechtsgesetz, das Markengesetz, das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Geschmacksmustergesetz, das Halbleiterschutzgesetz und das Sortenschutzgesetz ein.
Auskunft über den Verletzer
Die umstrittenste Regelung ist der sogenannte "Auskunftsanspruch gegen Dritte". Mit ihm können Rechtsinhaber von Personen, die selbst keine Schutzrechte verletzen, Auskunft über die Verletzer verlangen. Voraussetzung ist eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß. Diese muss zudem offensichtlich sein, oder der Rechtsinhaber muss bereits Klage erhoben haben. Ein solcher Auskunftsanspruch kann zum Beispiel gegen Spediteure bestehen, bei denen Piraterieware entdeckt wird.
Ein wesentlicher Anwendungsbereich sollte ursprünglich bei Urheberrechtsverletzungen im Internet liegen. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel, dass ein vollständiger Film, ein Hörbuch oder Musikalbum ins Netz gestellt wird. Hier kann ein Rechtsinhaber zwar meist ermitteln, unter welcher IP-Adresse ein Internetnutzer etwa über eine Tauschbörse ein geschütztes Werk illegal anbietet. Damit verliert sich aber für ihn die Datenspur - nur der Internetprovider kann der IP-Adresse den Klarnamen des Teilnehmers zuordnen.
Anspruch nur theoretisch
Bisher hatte der Rechtsinhaber keine Handhabe, vom Provider zu verlangen, dass er den Namen seines Kunden preisgibt. Das neue Recht räumt ihm einen entsprechenden Auskunftsanspruch ein - theoretisch, denn im Weg steht das Datenschutzrecht. Nach den Regeln zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung müssen nun zwar alle Provider protokollieren, wann sie welchem Nutzer welche IP-Adresse zugeteilt haben. Doch diese Daten dürfen sie dem Telekommunikationsgesetz zufolge gerade nicht an private Unternehmen herausgeben. Nur staatliche Stellen können die Daten abrufen, zu eng begrenzten Zwecken wie der Strafverfolgung.
Das Bundesverfassungsgericht hat selbst diese Regelung vorläufig noch weiter gekappt und entschieden, dass die Daten außerhalb besonders schwerer Straftaten tabu sind (Az.: 1 BvR 256/08). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat es erst kürzlich den Mitgliedstaaten selbst überlassen, über einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und dem Datenschutz zu entscheiden (Az.: C 275/06). Der im Bundestag heftig geführte Streit darüber, ob für die Verbindungsauskunft eine richterliche Anordnung erforderlich sein soll, war vor diesem Hintergrund ein Scheingefecht. Das Ergebnis des Streits: Ja, sie soll. Der Rechtsinhaber muss die Kosten der Anordnung in Höhe von 200 Euro vorschießen und dem Auskunftspflichtigen die Aufwendungen ersetzen. Das Geld kann er später vom Verletzer zurückverlangen.
Weil aber der Anspruch im Internet ohnehin praktisch leer läuft, werden die Rechtsinhaber hier auch weiterhin einige Kniffe anwenden müssen, um an die Nutzerdaten zu kommen. Bisher haben sie meist Strafverfahren eingeleitet und dann Einsicht in die Ermittlungsakte genommen. Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erschwert aber selbst dieses Vorgehen momentan.
Umstrittene Deckelung der Abmahnkosten
Fast genauso umstritten ist die Deckelung der Abmahnkosten im Urheberrecht: Ein Rechtsinhaber kann künftig für bestimmte Abmahnungen nur noch Rechtsanwaltskosten bis zu 100 Euro ersetzt verlangen. Dies umfasst Steuern und Auslagen, nicht jedoch weitere Kosten, zum Beispiel für die Ermittlung der IP-Adresse. Die Grenze gilt für die erste Abmahnung im privaten Bereich, wenn der Fall einfach gelagert und die Rechtsverletzung unerheblich ist.
Insbesondere soll sie greifen, wenn jemand Stadtplanausschnitte oder Liedtexte auf einer privaten Homepage oder Fotos auf einer Versteigerungsplattform veröffentlicht. Hier war es in der Tat in der Vergangenheit zu Abmahnungen mit atemberaubenden Kostennoten gekommen. Allerdings werden die vagen Tatbestandsvoraussetzungen auch weiterhin genügend Drohpotential für missbräuchliche Abmahner hergeben. Zudem bleibt es weiterhin möglich, mit der Abmahnung eine - gesetzlich nicht gedeckelte - Schadensersatzforderung zu verbinden.
Dreifache Berechnungsmethode
Beim Schadensersatz schreibt das Gesetz die sogenannte dreifache Berechnungsmethode fest. Der Rechtsinhaber kann schon bisher nach seiner Wahl einen konkreten Schaden nachweisen, den vom Verletzer erzielten Gewinn herausverlangen oder eine fiktive Lizenzgebühr geltend machen. Dabei darf er nach bisheriger Rechtsprechung aber nicht Elemente aus den verschiedenen Berechnungsmethoden miteinander kombinieren.
Das könnte sich nun ändern: Nach der neuen Formulierung kann auch der Verletzergewinn berücksichtigt werden, der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage einer Lizenzanalogie berechnet werden. Diese Wortwahl lässt es wohl zu, die bisher strikt zu trennenden Kriterien in Zukunft nebeneinander in die Schadensberechnung einfließen zu lassen. Auch der pauschale Kontrollzuschlag in Höhe von 100 Prozent, den die Gerichte der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) gewähren, bleibt in Zukunft möglich und ausbaufähig: Die Gesetzesbegründung erkennt ausdrücklich die Möglichkeit an, "im Einzelfall" zum gerechten Ausgleich den Schadensersatz höher als die Lizenzgebühr zu bemessen. Einen generellen Strafschadensersatz hingegen hat der Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt.
Für den Unterlassungsanspruch stellt das Gesetz nun klar: Er besteht nicht nur bei Wiederholungsgefahr, sondern vorbeugend auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmals droht. Diese sogenannte Erstbegehungsgefahr hat die Rechtsprechung schon bisher berücksichtigt. Schließlich führt das Gesetz neue Vorschriften ein, nach denen rechtsverletzende Waren und Produktionsgegenstände zurückgerufen oder vernichtet werden müssen. Zudem können sich Rechtsinhaber in Zukunft bestimmte Gegenstände und Unterlagen vorlegen lassen, um Beweise zu ermitteln oder zu sichern. Auch können sie Einblick in Bankunterlagen verlangen, um einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Geschäftsgeheimnisse muss das Gericht dabei angemessen schützen.