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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Urheberrecht Leitsätze werden gern kopiert

 ·  Anwälte übernehmen oft fremde Zusammenfassungen

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Das gereicht dem Berufsstand nicht unbedingt zur Ehre: Viele Rechtsanwälte stellen juristische Leitsätze samt Urteilen in ihre Online-Datenbanken - häufig allerdings unter Missachtung des Urheberrechts. Das umfangreiche Angebot von derartigen Datenbanken im Internet lässt vermuten, dass es sich dabei um eine lohnende Marketingstrategie handelt.

Lohn für fleißige Schreiber

Gerichtsentscheidungen eignen sich ideal, um den Bekanntheitsgrad der eigenen Website zu erhöhen. Denn diese Texte dürfen gemäß § 5 Urheberrechtsgesetz frei kopiert und vervielfältigt werden, weil es amtliche Entscheidungen sind. Wenn Betreiber einer Kanzleiseite oder eines Verbraucherportals also nur die Richtersprüche selbst verwenden, können sie stets neue Inhalte erzeugen. Und genau das ist eines der wichtigsten Kriterien, um von Suchmaschinen mit einer prominenten Position in der Ergebnisliste belohnt zu werden.

Nichtamtliche Leitsätze - also solche, die von einer Redaktion stammen und nicht vom jeweiligen Gericht - stehen hingegen nicht zur freien Verfügung. Denn wenn sich jemand bemüht, den Kern eines Urteils selbst voranzustellen, schafft er durch diese Bearbeitung ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht Köln in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 6 W 110/08). Dabei gilt grob gesagt: Je bleierner der Urteilstext, desto schneller kann der urheberrechtliche Schutz bejaht werden. Im konkreten Fall war die Originalentscheidung nämlich nicht durch Zahlen gegliedert; eine schulmäßige Abarbeitung des Sachverhalts unter einem Ergebnissatz ("Subsumtion") fehlte. Schon hier war also eine "eigenschöpferische Leistung" erforderlich, meinten die Richter. Sie lobten, der betreffende Rechtsanwalt habe diese in einer "knappen, aber präzisen Formulierung eingefasst". Die Kölner Richter verwiesen auch auf die Konkurrenz. Die hätte nämlich andere Schwerpunkte gesetzt und damit unterstrichen, dass es den für den urheberrechtlichen Schutz wichtigen Gestaltungsspielraum tatsächlich gibt. Zugleich gilt im Urheberrecht: Die notwendige Eigenständigkeit der Bearbeitung ist besonders schnell erreicht, wenn deren Vorlage dem Schaffenden nur wenig Spielraum überlässt.

Diebstahl in alle Richtungen

Der geistige Diebstahl funktioniert inzwischen in alle Richtungen: Anwälte kopieren von Kollegen, bedienen sich aber auch bei Fachverlagen. Fachredakteure übernehmen wiederum die Zusammenfassungen von Kanzlei-Websites. Als "massiv" beschreibt Noogie Kaufmann diese Selbstbedienung im Internet. Er ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Bahr, die selbst gegen kommerzielle Fachverlage vorgegangen ist. "Wenn es auch noch Anwaltskollegen sind, die sich mit Kenntnissen im Urheberrecht brüsten, ist das eine Frechheit", meint Kaufmann.

Andere Verletzer wissen es schlicht nicht besser, erläutert Tobias Freudenberg vom Verlag Dr. Otto Schmidt. Mit ihnen gewinne man nach einer Aussprache gelegentlich sogar einen Kunden hinzu. Dass redaktionelle Leitsätze geschützt sind, hat der Bundesgerichtshof bereits vor Jahren entschieden (Az.: 1 ZR 190/89). Damals hatte eine Zeitschrift zum Steuerrecht redaktionelle Leitsätze übernommen.

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