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Unwirksame Tarifverträge Zeitarbeitsfirmen droht baldige Insolvenz

28.02.2011 ·  Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden. Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften durfte bereits 2005 keine Tarifverträge abschließen. Nun könnten hohe Nachzahlungen auf viele Zeitarbeitsfirmen zukommen.

Von Corinna Budras
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Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war auch schon in den vergangenen Jahren nicht tariffähig und konnte deshalb keine wirksamen Tarifverträge abschließen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in der Begründung zu seiner Grundsatzentscheidung über die Spitzenorganisation klargestellt, die dieser Zeitung vorliegt (Az.: 1 ABR 19/10). Damit wird immer wahrscheinlicher, dass viele Zeitarbeitsfirmen für die vergangenen vier Jahre höhere Löhne und Sozialabgaben nachzahlen müssen. Die Gesamtsumme könnte in die Milliarden gehen. Schon ab dem Frühjahr könnte damit insbesondere kleineren Unternehmen die Insolvenz drohen, wenn sie in ihren Jahresabschlüssen Ende April erhebliche Rückstellungen bilden müssen.

Die nun notwendigen Rückstellungen seien ein „akutes Problem“ für die betroffenen Zeitarbeitsfirmen und ihre Entleiher, warnt Alexander Gunkel, Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA). Gunkel argumentiert zwar, dass die endgültige Zahlungsverpflichtung der Firmen erst durch weitere Gerichtsverfahren geklärt werden könne, weil eine fehlende Tariffähigkeit seiner Ansicht nach noch nicht automatisch zu unwirksamen Tarifverträgen führt. „Doch das Risiko der Zahlungen ist durch die schriftliche Begründung des Beschlusses gewiss nicht kleiner geworden“, sagt Gunkel. Er vertritt als Vorstandsvorsitzender der Deutschen Rentenversicherung Bund zugleich einen Sozialversicherungsträger, der erhebliche Forderungen gegenüber den Firmen geltend machen kann. Er forderte nun, dass die Sozialkassen den strauchelnden Zeitarbeitsunternehmen eine Stundung der drohenden Nachzahlungen gewähren, um Insolvenzen zu verhindern.

Nachzahlungen sind wahrscheinlich

Grund für die Nachzahlungen ist eine Bestimmung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, nach dem Leiharbeiter grundsätzlich genauso bezahlt werden müssen wie die Arbeitnehmer in dem Entleihunternehmen („Equal-Pay-Grundsatz“). Von diesem Prinzip kann nur durch Tarifvertrag abgewichen werden. Seit ihrer Gründung im Dezember 2002 hat die CGZP eine Vielzahl solcher Vereinbarungen über niedrigere Löhne geschlossen. Stellen sich diese jedoch als unwirksam heraus, müssen Gehälter und Sozialabgaben nachgezahlt werden. Gegen diese Forderungen hatten sich Zeitarbeitsfirmen und Entleihunternehmen auch nach der brisanten Grundsatzentscheidung im Dezember gewehrt. Sie argumentierten, dass der Beschluss noch nichts über die Fähigkeiten der CGZP in der Vergangenheit sage und deshalb weitere Gerichtsentscheidungen notwendig seien.

Das Bundesarbeitsgericht scheint dagegen schon jetzt davon auszugehen, dass die Nachzahlungen geleistet werden müssen. Die Präsidentin des Bundesarbeitgerichts Ingrid Schmidt hatte schon auf der Jahrespressekonferenz Ende Januar angekündigt, dass die schriftlichen Gründe die Verwirrung über die Folgen beenden würden. Darin heißt es nun, dass die fehlerhafte CGZP-Satzung im entscheidenden Punkt identisch ist mit der Satzung aus dem Jahr 2005. Der Gerichtssprecher Christoph Schmitz-Scholemann hatte auf der Jahrespressekonferenz klargestellt, was das bedeutet: Damit habe die Spitzenorganisation keine wirksamen Tarifverträge abschließen können.

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Jahrgang 1976, Redakteurin in der Wirtschaft.

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