Der Bundesrat hat durch Änderungen am Umwandlungsgesetz den Weg für Verschmelzungen innerhalb der EU unter Beteiligung deutscher Kapitalgesellschaften freigemacht (F.A.Z. vom 10. März). Eine deutsche GmbH oder AG kann danach zum Beispiel mit einer spanischen Sociedad Limitada (S.L.), einer niederländischen Naamloze Vennootschap (N.V.) oder einer britischen Private Company Limited by Shares (Ltd.) verschmelzen. Europaweite Reorganisationen von Konzernen sowie Restrukturierungen vor oder nach Fusionen, Übernahmen und Transaktionen mit Beteiligungsgesellschaften werden erheblich erleichtert.
Richtlinie umgesetzt
Damit wird die Zehnte gesellschaftsrechtliche EG-Richtlinie umgesetzt. Für Deutschland bedeuten dies, dass es erstmals eine gesetzliche Grundlage für derartige Umwandlungsmaßnahmen gibt. Grenzüberschreitende Verschmelzungen waren bisher nur auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache Sevic möglich (Az.: C-411/03; F.A.Z. vom 14. Dezember 2005).
Nunmehr gelten für Verschmelzungen über die Grenze zunächst dieselben Bestimmungen wie für nationale Verschmelzungen. So wird die vom EuGH geforderte Gleichbehandlung mit nationalen Sachverhalten erreicht. Ergänzend ist aber auch ein weiterer Abschnitt in das Umwandlungsgesetz eingefügt worden, der Besonderheiten regelt, die nur bei grenzüberschreitenden Fällen relevant sind.
Verschmelzungen vereinheitlicht
Ein europaweit einheitliches Verschmelzungsverfahren sieht jetzt unter anderem vor, dass ein gemeinsamer Verschmelzungsplan und ein Verschmelzungsbericht erstellt und eine Verschmelzungsprüfung durchgeführt werden. Hier stießen grenzüberschreitende Verschmelzungen auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung in den vergangenen Monaten immer wieder auf Schwierigkeiten, denn das Urteil hatte die verfahrensrechtlichen Aspekte ausgeklammert.
Darüber hinaus sind Sonderregeln zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern zu beachten. Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheitsleistung verlangen. Minderheitsgesellschafter haben Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, wenn die übernehmende oder im Zuge der Verschmelzung neu gegründete Gesellschaft nicht dem deutschen Recht unterliegt. Hat eine deutsche übertragende Gesellschaft den hiesigen Teil des Verschmelzungsverfahrens abgeschlossen, kann sie beim zuständigen Registergericht eine Verschmelzungsbescheinigung beantragen. Diese dient gegenüber den ausländischen Behörden als Nachweis der Einhaltung der deutschen Verschmelzungsregeln.
Steuerfragen geklärt
Bereits im Dezember 2006 war ein Gesetz in Kraft getreten, das die Beteiligung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung regelt. Diese Vorschriften, die an das entsprechende Verfahren bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) angelehnt sind, greifen jedoch erst, wenn mindestens eine der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften mehr als 500 Arbeitnehmer hat. Den steuerlichen Rahmen hat der deutsche Gesetzgeber weitestgehend mit einem kürzlich verkündeten Begleitgesetz (dem Sesteg) geschaffen.
Die jetzige Änderung des Umwandlungsgesetzes ermöglicht den Übergang eines Gesellschaftsvermögens im Ganzen mit allen Aktiva und Passiva über die Grenze. Dies erleichtert vor allem grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Konzernen: So müssen nicht mehr benötigte ausländische Tochtergesellschaften nicht mehr zeit- und kostenaufwendig liquidiert werden - etwa für Zwischenholdings, deren steuerliche Vorteile zwischenzeitlich weggefallen sind. Auch operative Einheiten können leichter zusammengeführt werden, was vor einem Unternehmensverkauf oder nach einem Erwerb relevant sein kann.
Mehr Mobilität
Obwohl das Gesetz einen wichtigen Schritt hin zu mehr grenzüberschreitender Mobilität von Gesellschaften macht, bleiben vorerst Rechtsunsicherheiten. So ist die Richtlinie, soweit ersichtlich, noch in keinem anderen EU-Mitgliedstaat umgesetzt, in den meisten Staaten liegt noch nicht einmal ein Gesetzentwurf vor. Auch regeln die Richtlinie und das geänderte Umwandlungsgesetz wichtige Themen nicht oder nur unzureichend - zum Beispiel die Sprache des Verschmelzungsplans und die Frage, welche Erklärungen auch vor einem ausländischen Notar beurkundet werden können. Nicht geregelt sind zudem andere Umwandlungsmaßnahmen, etwa grenzüberschreitende Spaltungen sowie grenzüberschreitende Verschmelzungen unter Beteiligung von Personengesellschaften, obwohl seit dem Sevic-Urteil feststeht, dass auch diese Maßnahmen erlaubt sind.
Insgesamt schafft das verabschiedete Gesetz jedoch in wesentlichen Bereichen Rechtssicherheit. Die verbleibenden Unsicherheiten mögen Umwandlungsmaßnahmen über die Grenze zwar noch immer erschweren. Diese Probleme lassen sich aber in den Griff bekommen.