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Übernahmen und Beteiligungen Neue Regeln am Aktienmarkt treten in Kraft

15.08.2008 ·  Bereits kommende Woche treten strengere Meldepflichten beim Einstieg in börsennotierte Unternehmen in Kraft. Der Bundespräsident hat jetzt das „Risikobegrenzungsgesetz" unterzeichnet, wie eine Sprecherin der F.A.Z. bestätigte.

Von Joachim Jahn
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Bereits in der kommenden Woche treten strengere Meldepflichten beim Einstieg in börsennotierte Unternehmen in Kraft. Der Bundespräsident hat jetzt das entsprechende „Risikobegrenzungsgesetz“ unterzeichnet, wie eine Sprecherin der F.A.Z. am Freitag bestätigte. Bei Verstößen gegen die Vorschriften droht künftig ein halbes Jahr lang eine Abstimmungssperre auf der Hauptversammlung.

AWD-Chef Carsten Maschmeyer hätte sich mit seinem Einstieg beim Wettbewerber MLP gar nicht so beeilen müssen - jedenfalls in juristischer Hinsicht (Swiss Life will AWD-Finanzvertrieb um Edelmarke MLP ergänzen). Denn die öffentlichen Meldepflichten für Beteiligungen an Aktiengesellschaften werden jetzt zwar durch das „Risikobegrenzungsgesetz“ verschärft. Doch während damit die meisten Neuregelungen in der kommenden Woche in Kraft treten können, wird eine Verschärfung erst nach einem halben Jahr gültig: Dann erst müssen Aktien und Derivate - also etwa Optionen zum Kauf von Anteilen - zusammengezählt werden, wenn es um das Erreichen von Meldeschwellen geht.

Finanzvertriebschef Maschmeyer konnte sich also noch im Schutz der geltenden Regeln an MLP heranpirschen, indem er getrennt knapp 3 Prozent Aktien und knapp 5 Prozent Optionen aufkaufte. Vom März kommenden Jahres an müssen Investoren dagegen schneller ihre Karten aufdecken. Eine erste Reform hatte der Bundestag bereits vor zwei Jahren verabschiedet, als er eine Transparenzrichtlinie der Europäischen Union umsetzte. Obwohl Brüssel dies nicht verlangt hat, gilt seither in Deutschland eine Untergrenze von 3 Prozent für Aktien. Bei sogenannten Finanzinstrumenten sowie bei Aktien im Handelsbestand von Banken bleib es dagegen bei der alten Hürde von 5 Prozent. Im Ländervergleich liegt Deutschland damit im Mittelfeld. Italien hat als Untergrenze sogar nur 2 Prozent. In England sind es dagegen zwar 5 Prozent. Darüber muss dann aber jedes weitere Prozent neu gemeldet werden, während hierzulande zwischen den Meldeschwellen größere Lücken klaffen.

In welchem Moment entsteht die Meldepflicht?

Doch in welchem Moment entsteht die Meldepflicht? „Die bloße Absicht zum Kauf oder der Auftrag dazu an die Bank reicht noch nicht“, sagt der Mainzer Juraprofessor Uwe H. Schneider. Wenn die Bank (oder mehrere Institute gemeinsam) die Aktien dann allerdings für ihn erworben habe, müsse der Erwerber dies bekanntgeben, meint Schneider - räumt allerdings ein, dass es da bislang sehr unterschiedliche Auffassungen gebe. Das Gesetz lässt dem Erwerber dann vier Handelstage Zeit, um die Zielgesellschaft und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu verständigen; dazu kommen zwei weitere Tage Ausführungszeit („T plus 2“). Die Bafin stellt die Angaben danach zügig in ihr Melderegister im Internet, und der Emittent muss seinerseits innerhalb von drei Handelstagen die Öffentlichkeit benachrichtigen.

Bestraft werden können Verstöße mit Bußgeldern, Entzug des Stimmrechts und Wegfall des Dividendenanspruchs. Doch gibt es zahlreiche Kniffe, um die Vorschriften auszutricksen. So war die Konstruktion des fränkischen Wälzlagerherstellers Schaeffler, sich einen Zugriff auf Anteile am hannoverschene Autozulieferer Continental zu sichern, rechtlich wohl wasserdicht. Schaeffler hatte mit mehreren Banken Tauschgeschäfte (Swaps) abgeschlossen, die ihm keinen einklagbaren Anspruch auf Übertragung von Conti-Aktien oder auf Ausübung der Stimmrechte daran verschafften - wirtschaftlich aber darauf hinauslaufen, wie Schaeffler-Chef Jürgen Geißinger deutlich machte. England und Australien ist da nach entsprechenden Erfahrungen strenger. Und die Schweiz hat Bankern bereits angedroht, ihnen die Lizenz zu entziehen, wenn sie auf diese Weise helfen, Meldebestimmungen zu umgehen.

Die Werkzeugkiste ist noch viel größer

Doch die Werkzeugkiste ist noch viel größer, wie Kenner berichten. Eine beliebte Methode sei etwa der Erwerb von Wandelschuldverschreibungen, bei denen die Bafin noch nicht von einer Meldepflicht ausgeht - obwohl diese am Ende normalerweise in Aktien umgetauscht werden. Ein weiterer Schachzug: Eine Bank erwirbt über mehrere eigene Tochtergesellschaften, die jeweils selbst Kreditinstitute sind, Aktien an einem bestimmten Unternehmen jeweils knapp unterhalb der Meldehürde. Wenn sie diese als Teil ihres Handelsbestands deklariert, müssen die verschiedenen Pakete nicht zusammengerechnet werden. Auch sonst gibt es eine Vielzahl von Schleichwegen, um die Paragraphen zu umgehen. So können bestimmte Vertragsgestaltungen dafür sorgen, dass noch kein förmliches Eigentum besteht, sondern nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung der Aktien. Oder es wird mit grenzüberschreitenden Sachverhalten gearbeitet: Durch internationale Anknüpfungen lassen sich manche Lücken zwischen den Rechtsordnungen nutzen.

Rechtswissenschaftler Schneider sieht - ähnlich wie im Steuerrecht - die Schwierigkeit, dass der Gesetzgeber mit immer neuen Einzelfallregelungen hinter diesen Entwicklungen herläuft. Sein Lösungsvorschlag: Statt dessen sollten die Gesetze künftig stärker nur Grundprinzipien benennen. Dies hätte allerdings den Preis größerer Unsicherheit bei deren Anwendung, wie er zugibt.

In einem anderen Punkt bringt das Risikobegrenzungsgesetz etwas größere Klarheit. Wer sich mit mindestens 10 Prozent an einem börsennotierten Unternehmen beteiligt, muss seine strategischen Ziele bekanntgeben. Auch muss er über seine Finanzierung Rechenschaft ablegen. Diese Vorgabe tritt aber erst zum 31. Mai 2009 in Kraft. Schon von kommender Woche an gelten allerdings strengere Strafen für Meldesünder. Dann verliert er sogar ein halbes Jahr länger sein Stimmrecht - damit er es nicht so schnell auf einer Hauptversammlung nutzen kann.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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