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Streit um „Gefällt mir“-Button Facebook ist nicht rechtlos

30.08.2011 ·  Müssen Internet-Anbieter den "Gefällt mir"-Knopf von Facebook abschalten? Die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde behauptet dies. Rechtsanwalt Niko Härting hält dies für einen verfassungswidrigen Boykottaufruf.

Von Niko Härting
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Die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde hat verkündet: Der beliebte und verbreitete "Gefällt mir"-Button von Facebook im Internet verstoße "zwangsläufig" gegen geltendes Recht, ebenso alle Fanseiten dieses sozialen Netzwerks. Schleswig-holsteinischen Website-Betreibern droht der Behördenleiter mit Untersagungsverfügungen und mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50 000 Euro (F.A.Z. vom 22. August).

Behörden sind ans Recht gebunden

Gegenpositionen werden in dem sogenannten Arbeitspapier aus Kiel allerdings konsequent übergangen. Geradezu absurd ist außerdem die Aussage, die Computer-Adressen ("IP-Adressen") besäßen einen Personenbezug und unterfielen daher dem Datenschutzrecht. Die Begründung lautet: Dies sei nach einhelliger Auffassung der europäischen und deutschen Aufsichtsbehörden der Fall. Doch verschweigt die Behörde die lebhafte Kontroverse, die es zu dieser Frage unter Datenschutzexperten gibt.

Das "Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein" scheint bei seinem Vorgehen zu vergessen, dass es eine Behörde ist. Maßstab des Handelns der öffentlichen Verwaltung sind Recht und Gesetz. Wenn Unternehmen zur Abschaltung von Internet-Seiten aufgefordert werden, greift dies in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ein, die durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt ist. Und auch Facebook ist als amerikanisches Unternehmen hierzulande nicht rechtlos gestellt: Unverhohlene Boykottaufrufe braucht es sich nicht gefallen zu lassen.

Schranken des Verfassungsgerichts

In seiner "Glykol"-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht vor neun Jahren der staatlichen Öffentlichkeitsarbeit Grenzen gesetzt. Die Karlsruher Richter haben darin unter anderem betont, dass eine Behörde die "Bindungen der Rechtsordnung" nicht durch Öffentlichkeitsarbeit umgehen darf (Az.: 1 BvR 558/91 und 1428/91). Gegen jede Untersagungsverfügung und gegen jeden Bußgeldbescheid der Datenschutzbehörden gibt es Rechtsmittel. Wenn Fanseiten vorauseilend abgeschaltet werden, um Bußgelder zu vermeiden, bleiben die besagten "Bindungen der Rechtsordnung" außen vor. Die Kampagne, die auf Einschüchterung setzt, ist verfassungswidrig.

Ein Polizist, der einen Falschparker sieht, lässt das Fahrzeug abschleppen; zudem verhängt er Kosten- und Bußgeldbescheide. Dementsprechend kann auch eine Datenschutzbehörde, die (vermeintliche) Verstöße gegen das Datenschutzrecht feststellt, dagegen durch einen Bescheid vorgehen. Nur so lässt sich das Datenschutzrecht voranbringen. Denn es sind die Gerichte, die darüber zu entscheiden haben, wie Gesetze auszulegen sind. Es ist hingegen ein kardinales Missverständnis der eigenen "Unabhängigkeit", wenn eine Datenschutzbehörde meint, in ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei und ohne Bindung an Recht und Gesetz agieren zu können.

Der Autor ist Gründer der Kanzlei Härting Rechtsanwälte in Berlin.

Quelle: F.A.Z.
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