24.12.2008 · Nur noch wenige Tage bleiben den Bundesbürgern, um ihre Steuerangelegenheiten für das Jahr 2007 zu regeln. In der Serie „Steuertipps zum Jahresende“ gibt es Empfehlungen, was jetzt noch zu tun ist.
Von Lutz SchumannAbgeltungsteuer, Konjunkturprogramme und neue Steuergesetze - das Jahr 2009 bringt Steuerzahlern diverse Änderungen. Gerade deshalb sollten Selbständige, Kapitalanleger, Immobilienbesitzer und gut verdienende Angestellte den bevorstehenden Jahreswechsel nutzen, um ihre Steuerangelegenheiten zu regeln.
Die letzten Tage des alten und die ersten Tage des neuen Jahres sind ideal, um zu prüfen, welche Möglichkeiten Sie haben, die drückende Steuerlast zu reduzieren. Aber auch die Weichen für das kommende Steuerjahr wollen richtig gestellt werden.
Teil 5
Steuertipps zum Jahreswechsel - für Firma und Praxis
1. Degressive Abschreibung plus Sonderabschreibung: Ab 2009 im 1. Jahr wieder 45 Prozent absetzen
Ab dem 1. Januar 2009 kommen Selbstständige wieder in den Genuss einer degressiven Abschreibung. Sie beträgt 25 Prozent (bis 31. Dezember 2007: 30 Prozent) und höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA). Die degressive AfA gehört zum geplanten Konjunkturprogramm und ist auf zwei Jahre befristet, gilt also für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2010.
Zudem darf die neue degressive AfA nur für Wirtschaftsgüter genutzt werden, die teurer als 1.000 Euro waren. Hintergrund: Anschaffungen bis 150 Euro lassen sich als so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abschreiben. Für Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 und 1.000 Euro ist die Sammelposten-Regelung verpflichtend.
Vorteil: Die degressive Abschreibung entspricht dem tatsächlichen betrieblichen Werteverzehr. Dieser Werteverzehr liegt in den ersten Jahren nach Kauf höher und sinkt mit zunehmendem Alter. Somit verfügen Unternehmen, die die degressive Abschreibung nutzen, über mehr flüssige Geldmittel.
Zusätzlich zur degressiven Abschreibung dürfen kleine und mittlere Unternehmen zeitlich befristet bis 2010 eine 20-prozentige Sonderabschreibung nutzen.
Der Clou: Die Bundesregierung hat die Größenklassen angehoben. Dadurch kommen mehr Firmen in den Genuss der Sonderabschreibung. Die Grenze für Betriebsvermögen, die im Fall bilanzierender Unternehmen maßgeblich ist, wurde um 100.000 Euro auf 335.000 Euro angehoben. Für Unternehmen, die keine Bilanz aufstellen (so genannte „Einnahme-Überschuss-Rechner, EÜR“), ist der Gewinn maßgeblich. Diese Grenze wurde ebenfalls um 100.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft steigen der Wirtschaftswert und der Ersatzwirtschaftswert um 50.000 Euro auf 175.000 Euro.
Ab 2009 können die Unternehmen die Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent für ein Wirtschaftsgut in dem Jahr beanspruchen, in dem sie es angeschafft oder hergestellt haben. Alternativ können sie die 20-prozentige Abschreibung auf einen Zeitraum von 5 Jahren verteilen. Die Sonderabschreibung ist zusätzlich zur zeitgleich eingeführten degressiven Abschreibung möglich. Das bedeutet, dass im ersten Jahr bis zu 45 Prozent des Kaufpreises abgeschrieben werden können.
Steuer-Tipp: Wenn Sie größere Investitionen planen, sollten Sie diese bis 2009 verschieben und dann die Sonderabschreibung sowie die degressive Abschreibung nutzen. Dann machen Sie 45 Prozent des Kaufpreises Steuern mindernd geltend.
2. Fahrtenbuch: BFH erlaubt Fehler
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt nicht wegen kleiner Mängel das ganze Fahrtenbuch verwerfen und die teure 1 %-Methode anwenden darf. Damit sind kleine Fehler im Fahrtenbuch praktisch erlaubt, vorausgesetzt die Angaben sind insgesamt glaubhaft (Az.: VI R 38/06).
Die BFH-Richter erklärten, es sei zwar wichtig, dass die Aufzeichnungen in einem Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit böten; außerdem müssten sie sich mit vertretbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit hin überprüfen lassen. Maßgeblich jedoch sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben sei und ob das Fahrtenbuch den zu versteuernden Privatanteil des Dienstwagens nachweise.
Steuer-Tipp: Wenn das Finanzamt während einer Betriebsprüfung Ihr Fahrtenbuch wegen kleiner Fehler ablehnt, haben Sie jetzt gute Karten. Unterschiedliche Kilometerangaben zwischen Fahrtenbuch und Werkstattrechnung waren bislang ein häufiger Ablehnungsgrund. Doch es gibt noch viele weitere, die im Streitfall nicht vorkamen. Wenn die Gründe in Ihrem Fall objektiv gesehen kleinlich sind, weisen Sie den Betriebsprüfer auf das BFH-Urteil hin. Falls der Prüfer auf Ihre Argumente nicht eingeht, stehen Ihre Aussichten vor dem Finanzgericht jetzt sehr gut. Weitere Tipps rund um den Firmenwagen finden Sie unter Firmenwagen - Steuertipps für Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer.
3. Infoquellen des Fiskus: Was das Finanzamt über Sie weiß
Der „gjäserne“ Steuerzahler ist (fast) schon Realität. Die Finanzverwaltung versucht, möglichst viele Informationsquellen über ihre „Kunden“ anzuzapfen. Zumal Bundesfinanzminister Peer Steinbrück zum großen Halali auf alle Steuersünder geblasen hat und ständig nach neuen Möglichkeiten sucht, um die angeblich reichlich vorhandenen Schwarzgeldreserven der Deutschen abzuschöpfen. Lesen Sie hier, über welche Informationsquellen die Finanzverwaltung verfügt: Die „geheimen“ Infoquellen des Fiskus.
Fatal: Die zahlreichen Informationsquellen, die den Finanzämter zur Verfügung stehen, erhöhen das Risiko beträchtlich, unschuldig ins Visier der Steuerfahndung zu geraten. So geschehen bei einer Frau, der nach dem Tod ihres Mannes eine steuerfreie Lebensversicherung ausgezahlt wurde. Damit kaufte sie ihrem Schwager für 45.000 Euro eine Motoryacht ab. Dem Finanzamt des Schwagers fiel dies auf und erkundigte sich weiter. Obwohl schon der Schwager auf den Todesfall und die Lebensversicherung verwies, wurde die Steuerfahndung tätig.
Beim Standesamt war der Tod des Ehemanns nicht aktenkundig. Denn dieser war in Holland verstorben und die entsprechenden Dokumente lagen den deutschen Behörden noch nicht vor.
Statt zunächst bei der Betroffenen weitere Unterlagen anzufordern, erwirkten die Beamten einen Durchsuchungsbeschluss gegen die Eheleute sowie ihre Hausbank. Obwohl die Witwe den Steuerfahndern sofort die Sterbeurkunde und eine Rechnung über Beerdigungskosten vorlegte, setzten diese die Durchsuchung fort und beschlagnahmten zahlreiche Papiere - als mögliche Beweise für die Steuerhinterziehung. Erst nachdem die Witwe einen Anwalt eingeschaltet hatte, stellte die Fahndung das Verfahren ein.
Dieser Fall ist ein gutes Beispiel dafür, dass selbst jeder unbescholtene Bürger Besuch von der Steuerfahndung bekommen kann - und bekommt. Kontrollmitteilungen oder ein einziger anonymer Anruf eines neidischen Nachbarn oder Konkurrenten reichen aus. Sorgen Sie vor, indem Sie sich auf den Umgang mit Steuerfahndung vorbereiten, bevor sie vor Ihrer Haustür steht
4. Kleinunternehmer-Status: Umsatz des Vorjahres ist entscheidend
Liegt der Gesamtumsatz eines Kleinunternehmers im Vorjahr über 17.500 Euro, sind die Umsätze des Folgejahres stets umsatzsteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn bereits zu Jahresbeginn feststeht, dass der Umsatz im neuen Jahr wieder unter 17.500 Euro sinkt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: V B 164/06).
Steuer-Falle: Wer dieses Urteil nicht beachtet und in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweist, muss diese aus eigener Tasche nachzahlen!
Steuer-Tipp: Prüfen Sie als Kleinunternehmer zu Beginn eines Jahres unbedingt, ob Sie im Vorjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschritten haben! Wenn ja, müssen Sie fortan Ihren Kunden Umsatzsteuer berechnen und ans Finanzamt abführen. Wenn Sie dies versäumen, fordert das Finanzamt Umsatzsteuer in erheblicher Höhe nach. Sie müssen diese dann meist aus der eigenen Tasche bezahlen. Einziger Ausweg: Ihre (vorsteuerabzugsberechtigten) Kunden schießen freiwillig den entsprechenden Betrag nach und holen sich die Umsatzsteuer wiederum von ihrem Finanzamt zurück.
5. Krankenversicherung: Kein Krankentagegeld ab 2009
Alle Selbstständigen und Freiberufler, die freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, verlieren ab 2009 ihren Anspruch auf Krankengeld.
Hintergrund: Am 1. Januar 2009 tritt der Gesundheitsfonds in Kraft. Dann gilt für alle gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland ein bundesweit einheitlicher Beitragssatz von 15,5 Prozent. Der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf 14,6 Prozent festgelegt, zuzüglich die von den Versicherten allein zu tragenden 0,9 Prozent.
Durch den Gesundheitsfonds entfällt der erhöhte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das aber bedeutet: Von den rund 1,5 Millionen freiwillig Versicherten haben alle Selbstständigen und Freiberufler ab 2009 keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.
Was tun als freiwillig Krankenversicherter?
Als freiwillig Versicherter in einer gesetzlichen Krankenversicherung verfügen Sie ab 1. Januar 2009 über die beiden folgenden Lösungsmöglichkeiten:
Ausweg 1: Sie bleiben mit der so genannten Grundpauschale in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert und schließen gegen eine zusätzliche Prämie den neuen Wahltarif ab.
Ausweg 2: Sie schließen bei einer privaten Krankenversicherung eine Krankentagegeld- oder Krankenvollversicherung ab.
Achtung! Wenn Sie den neuen Wahltarif bei Ihrer oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse abschließen, binden Sie sich für drei Jahre. Ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse oder zu einer privaten Krankenversicherung ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen.
6. Rechnungsnummern: Müssen nicht aufeinanderfolgend, aber einmalig sei
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat klar gestellt, dass es bei der Vorschrift „fortlaufende Nummer“ auf Rechnungen lediglich um die Einmaligkeit der erteilten Nummer geht (Verfügung vom 02. Juli 2008, Az.: S 7280 A - St 44 5). Die Rechnungsnummern dürfen also je nach Kunden oder Produkten unterschiedlichen Text enthalten.
Steuer-Tipp: Auch Zählschritte größer als 1 sind demnach erlaubt. Die Rechnungsnummern können beispielsweise mit einer hohen Zahl beginnen und mit jeder Rechnung um den Wert 11 steigen.
Hintergrund zur Pflichtangabe der Rechnungsnummer: Laut § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) muss jede Rechnung eine fortlaufende Nummer enthalten. Die Pflichtangaben auf den Rechnungen sollen einen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug verhindern. Gerade über den Begriff „fortlaufende Nummer“ gibt es bei Betriebsprüfungen oft Diskussionen. Viele Prüfer fordern eine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern. Durch obige OFD-Verfügung ist diese Forderung kleinlicher Finanzbeamten schnell vom Tisch.
Leser-Service: Weitere Tipps für Firma und Praxis finden Sie unter Steuertipps für Unternehmer, Existenzgründer und Freiberufler.
7. Rechtsanwälte: Freiberufler trotz Erfolgshonorar
Ein Rechtsanwalt gilt weiterhin als Freiberufler, wenn er mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar vereinbart. Es handelt sich also nicht um gewerbliche Einkünfte. Darauf einigten sich die Finanzbehörden des Bundes und der Länder, nachdem eine Gesetzesänderung Erfolgshonorare für Rechtsanwälte ermöglichte. Die neue steuerliche Regelung gilt auch für Wirtschaftsprüfer (OFD Frankfurt, Az.: S 2246 A - 32 - St 210). Das neue Gesetz über Beraterhonorare trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Davor waren alle Honorare standesrechtlich verboten, bei denen die Höhe der Vergütung vom Erfolg der Tätigkeit abhängt.
8. Tageszeitung: Nicht absetzbar oder doch?
Das Hessische Finanzgericht (FG) hat gegen einen angestellten Steuerberater entschieden, der die Kosten für ein Abonnement der Tageszeitung „Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ)“ als Werbungskosten absetzen wollte. Die Finanzrichter erklärten, die Kosten seien - zumindest teilweise - privat veranlasst (Az.: 13 K 3379/07).
Der Fall: Ein Steuerberater machte in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für das Abonnement der „FAZ“ in Höhe von 395,75 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte die Kosten ab, wogegen der Angestellte bei einer Steuerberatungsgesellschaft vorm Finanzgericht klagte. Erfolglos, die FG-Richter beriefen sich auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen laut § 12 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach dieser Vorschrift sind Kosten komplett privat veranlasst, wenn es nicht möglich ist, den privaten und beruflichen Anteil getrennt voneinander zu ermitteln.
Steuer-Tipp: Eine Tageszeitung lässt sich durchaus von der Steuer absetzen: Der Arbeitgeber richtet das Abonnement ein und lässt die Zeitung ins Büro schicken. Dort legt er sie aus, sodass Mitarbeiter, Kunden und Besucher sie lesen können. Der Unternehmer macht die Kosten für das Abonnement der Zeitung als Betriebsausgaben geltend.
9. Tankgutschein als kleines Gehaltsextra
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern jeden Monat einen Tankgutschein über 44 Euro steuer- und sozialabgabenfrei schenken - sozusagen als kleine Extra-Motivation. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen (abgestimmter Ländererlass, Az.: S-2334 - 281 - StO 212).
1. Voraussetzung: Keinen Betrag nennen
Auf den Tankgutscheinen darf kein Geldbetrag stehen, sondern nur die Treibstoffart und die exakte Menge. Beispiel: „Gutschein für Herrn/Frau ... über 27 Liter Superbenzin, einzulösen bei der Tankstelle xy.“
2. Voraussetzung: kein Zahlungsmittel
Die Tankgutscheine dürfen keine Zahlungsfunktion erfüllen.
Beispiel 1: Der Chef stellt dem Mitarbeiter einmal im Monat einen Gutschein über eine bestimmte Benzinmenge aus. Zum Bezahlen gibt er dem Mitarbeiter die Firmentankkarte mit. Das Finanzamt erkennt diesen Tankgutschein nicht an! Denn der Empfänger des Gutscheins darf mit der Abrechnung nichts zu tun haben.
Beispiel 2: Der Mitarbeiter bezahlt seinen Sprit bei der Tankstelle bar und lässt sich den vorgestreckten Betrag vom Arbeitgeber erstatten. Wie in Beispiel 1 erkennt das Finanzamt den Benzingutschein nicht an!
Beispiel 3: Der Arbeitnehmer erhält Bargeld aus der Firmenkasse. Der Chef bescheinigt ihm, dass er berechtigt ist, im Namen und auf Rechnung des Unternehmens privat zu tanken. Selbst in diesem Fall stellt sich das Finanzamt quer und lehnt einen Sachbezug ab.
Steuerfalle Blanko-Gutschein und Kugelschreiber
Alle handschriftlichen Angaben auf dem Tankgutschein sind problematisch, außer natürlich die Unterschrift des Chefs. Der Grund: Das Finanzamt erkennt keine Blankogutscheine an, in die der Mitarbeiter erst in der Tankstelle die genaue Treibstoffmenge einträgt.
Leser-Service: Laden Sie sich hier das kostenlose Tankgutschein-Muster des Steuer-Schutzbriefs herunter (Word-Dokument, Größe: 27,5 Kilobyte)