24.12.2008 · Nur noch wenige Tage bleiben den Bundesbürgern, um ihre Steuerangelegenheiten für das Jahr 2007 zu regeln. In der Serie „Steuertipps zum Jahresende“ gibt es Empfehlungen, was jetzt noch zu tun ist.
Von Lutz SchumannAbgeltungsteuer, Konjunkturprogramme und neue Steuergesetze - das Jahr 2009 bringt Steuerzahlern diverse Änderungen. Gerade deshalb sollten Selbständige, Kapitalanleger, Immobilienbesitzer und gut verdienende Angestellte den bevorstehenden Jahreswechsel nutzen, um ihre Steuerangelegenheiten zu regeln.
Die letzten Tage des alten und die ersten Tage des neuen Jahres sind ideal, um zu prüfen, welche Möglichkeiten Sie haben, die drückende Steuerlast zu reduzieren. Aber auch die Weichen für das kommende Steuerjahr wollen richtig gestellt werden.
Teil 4
Steuertipps zum Jahreswechsel - für Arbeitnehmer
1. Anzug: Absetzbar, trotz Negativurteil
Bankangestellte können die Kosten für die Anschaffung und die Reinigung eines Anzugs nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen, entschied das Finanzgericht Saarland (Az.: 2 K 1497/07). Die Finanzrichter erklärten, die Aufwendungen für Kleidung gehörten grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung. Sie ließen sich nach § 12 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) selbst dann nicht absetzen, wenn sie den Beruf förderten.
Steuer-Tipp: Das Urteil ist wegen gegenteiliger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umstritten. Wer in einer Bank oder einer ähnlichen Branche angestellt ist, sollte deshalb trotzdem seine Anschaffungs- und Reinigungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Immerhin hat der BFH die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (Az.: I R 33/69), eines Oberkellners (Az.: VI R 171/77) sowie eines katholischen Geistlichen (Az.: VI R 159/86) als Werbungskosten anerkannt. Begründung: Der unterschiedliche Verwendungszweck verleihe dem schwarzen Anzug den Charakter einer typischen Berufskleidung.
2. Berufskraftfahrer: Weiterbildungskosten sind steuerlich absetzbar
Die Oberfinanzdirektion Münster hat ihre Finanzämter angewiesen, bestimmte Weiterbildungskosten für Berufskraftfahrer als steuerabzugsfähige Werbungskosten zu behandeln (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer, Nr. 006/2008 vom 20. Februar 2008). Steuerbegünstigt sind Kosten, die sich aus den nachfolgenden Gesetzen zur beruflichen Weiterbildung ergeben:
Wer in den Beruf als Fahrer im Personenverkehr neu einsteigt, ist ab September 2008 gesetzlich verpflichtet, eine Grundqualifikation zu durchlaufen, und zwar zusätzlich zum Erwerb des Führerscheins der Klassen C und CE. Diese Pflicht geht aus dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BkrQG) und der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BkrFQV) hervor. Wer schon einen Führerschein besitzt, hat zwar eine Bestandsgarantie, muss sich aber alle 5 Jahre beruflich weiterbilden.
3. Elterngeld: Wechsel der Steuerklasse bei Schwangerschaft erlaub
Werdende Eltern dürfen ihre Steuerklassen ändern, um nach der Geburt ein höheres Elterngeld zu erhalten. Diese „Trickserei“ ist nach Ansicht der Sozialgerichte Dortmund (zwei Fälle, Az.: S 11 EG 8/07 und S 11 EG 40/07) und Augsburg (Az.: S 10 EG 15/08) kein Missbrauch.
Steuer-Tipp: Wie Sie durch einen rechtzeitigen Klassenwechsel das höchstmögliche Elterngeld erhalten, lesen Sie in unserem Artikel „Steuermodell: Mehr Elterngeld durch „ungünstige” Lohnsteuerklassen“. Eine Beispielrechnung zeigt, dass einige Eltern mit einem frühen Wechsel der Steuerklassen über 1.200 Euro mehr Elterngeld pro Jahr erhalten.
4. Fahrtkosten: Komplett absetzbar, auch bei langfristiger Fortbildung
Arbeitnehmer können die Fahrten zu einer beruflichen Fortbildung auch dann voll als Werbungskosten absetzen, wenn sie längerfristig und regelmäßig daran teilnehmen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VI R 66/05). Der Veranstaltungsort werde nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Arbeitnehmer haben somit Anspruch auf die höhere Fahrtkostenpauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.
Bislang sahen die Finanzämter eine Fortbildung von über drei Monaten als langfristig an. Sie berücksichtigen dann nur die Entfernungspauschale und benachteiligten die Teilnehmer dadurch doppelt.
Steuer-Tipp 1: Fahren Sie als Arbeitnehmer mit Ihrem eigenen Pkw zu einer Bildungsstätte, die nicht an Ihrem Arbeitsort liegt? Dann setzten Sie in Ihrer Steuererklärung 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer an! Sie dürfen einen Umweg fahren, wenn dieser offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Wenn Ihre tatsächlichen Fahrtkosten höher sind als die Pauschale, dann weisen Sie dies mit Belegen nach und machen die höheren Kosten Steuern mindernd gelten, zum Beispiel anhand von Bahnfahrkarten oder Flugtickets.
Steuer-Tipp 2: Ab 2008 dürften die Finanzämter nicht mehr so kleinlich sein. Die aktuellen Lohnsteuerrichtlinien stellen klar, dass Bildungseinrichtungen keine regelmäßige Arbeitsstätten sind. Prüfen Sie dennoch sicherheitshalber Ihren Steuerbescheid auf diesen Punkt hin. Gegen einen ablehnenden, aber noch nicht endgültigen Steuerbescheid aus einem früheren Jahr legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und verweisen dazu auf das obige BFH-Urteil.
5. Fortbildung: Selbst an einem Urlaubsort absetzbar
Selbst wenn eine Fortbildung an einem typischen Urlaubsort stattfindet, lassen sich die Ausgaben als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: II R 63/07). Ein Urlaubsort als Tagungsort sei kein Grund, den beruflichen Anlass der Fortbildungskosten anzuzweifeln. Entscheidend für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug sei allein, ob das Fortbildungsprogramm den Tag fülle und ob der Steuerzahler seine Teilnahme lückenlos nachweisen könne.
Steuer-Tipp: In ihrer Urteilsbegründung erklärten die Richter, dass eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters nicht unbedingt nötig sei. Der Steuerzahler könne dem Finanzamt auch auf andere Weise nachweisen, dass er an der Fortbildung teilgenommen habe. Zum Beispiel durch eigene Mitschriften oder Zeugen.
6. Häusliches Arbeitszimmer: Warum Sie Kosten unbedingt geltend machen sollte
Die strengen Steuervorschriften für häusliche Arbeitszimmer stehen auf dem Prüfstand. Vier Finanzgerichte (FG) müssen darüber entscheiden, ob das allein entscheidende Kriterium, der „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“, überhaupt zulässig ist. Damit sind die Aussichten sehr gut, dass demnächst der Bundesfinanzhof (BFH) über diese Frage entscheiden muss. Kleiner Pferdefuß: Bislang gibt es nur eine (negative) Entscheidung zum häuslichen Arbeitszimmer. Das FG Berlin-Brandenburg hält den beschränkten Abzug für verfassungsgemäß (Az.: 13 V 13146/07).
Steuer-Tipp: Machen Sie als Betroffener in Ihrer Steuererklärung für 2008 die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Legen Sie gegen einen ablehnenden Steuerbescheid innerhalb eines Monats Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens. Berufen Sie sich dazu auf die folgenden vier Aktenzeichen, unter denen Klagen bei Finanzgerichten vorliegen:
FG Thüringen, Aktenzeichen: 4 K 351/07
FG Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: 3 K 1132/07
FG Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: 13 K 110/07
FG Düsseldorf, Aktenzeichen: 14 K 2056/08
Achtung! Da es sich „nur“ um Verfahren vor Finanzgerichten handelt, ist Ihr Finanzamt nicht verpflichtet, dem Antrag stattzugeben. Vielleicht zeigt sich Ihr Sachbearbeiter angesichts der hohen Zahl offener Verfahren jedoch einsichtig und lässt Ihre Steuerakte ruhen. Schlimmstenfalls jedoch bleibt Ihnen nur, selbst vor dem Finanzgericht zu klagen. Auf jeden Fall aber gewinnen Sie durch einen Einspruch gegen den Steuerbescheid Zeit, um auf neue Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zu warten.
Hintergrund zum häuslichen Arbeitszimmer: Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Arbeitnehmer mit einem häuslichen Arbeitszimmer in der Privatwohnung jedes Jahr rund 1.000 Euro Steuern sparen. Um dies zu verhindern, verschärfte die Große Koalition ab 2007 die Steuergesetze. Seitdem können nur noch Selbstständige ihr Arbeitszimmer absetzen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Dieser berufliche Mittelpunkt bemisst sich nach dem inhaltlich qualitativen Schwerpunkt und nicht nach dem zeitlichen Umfang der Nutzung.
7. Lohnsteuer-Ermäßigung: Unbedingt für 2009 beantragen
Bevor Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarte 2009 beim Arbeitgeber abgeben, sollten sie prüfen, ob sie ihr Nettogehalt des nächsten Jahres erhöhen können. Möglich ist dies über Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte und bei Ehepaaren außerdem über die günstigste Wahl ihrer Lohnsteuerklassen. Arbeitnehmer senken durch Freibeträge die Lohnsteuer, die sie jeden Monat zu viel ans Finanzamt zahlen und die sie am Jahresende ohnehin zurückerstattet bekommen würden.
Nachfolgend einige Beispiele für Lohnsteuer-Freibeträge (mindestens 600 Euro):
Ausbildungsfreibetrag. Nur für volljährige Kinder, die außerhalb des elterlichen Haushalts leben.
Außergewöhnliche Belastungen, insbesondere:
Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen
Aufwendungen für Privatfahrten bei Behinderten
Aufwendungen wegen eigener Pflegebedürftigkeit oder Behinderung
Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim
Krankheitskosten
Kurkosten
Unterstützungsleistungen von Angehörigen in besonderen Fällen
Entlastungsbetrag für verwitwete Alleinerziehende.
Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Pflege-Pauschbetrag für die Pflege eines Angehörigen zu Hause.
Sonderausgaben. Dazu gehören vor allem:
• Ausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium (bis 4.000 Euro)
• gezahlte Kirchensteuer
• private Kinderbetreuungskosten
• Schulgeld in Höhe von 30 Prozent, wenn ein Kind eine private Ersatz- oder Ergänzungsschule besucht
• Spenden und Stiftungsspenden
• Steuerberatungskosten
• Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 Euro an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige.
Verluste aus anderen Einkünften, zum Beispiel aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit, ausgenommen: Kapitalvermögen und nichtselbstständiger Arbeit.
Werbungskosten über 920 Euro, zum Beispiel:
• Aufwendungen für Arbeitsmittel, Computer, Fachliteratur, Berufskleidung etc.
• Aufwendungen infolge eines Unfalls, Beschädigung oder Diebstahls des Pkw auf beruflicher Fahrt
• Ausbildungskosten für eine zweite Ausbildung
• Ausgaben für Bewerbungen und erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten
• Beiträge zu Berufsverbänden
• Beiträge zur privaten Unfallversicherung mit dem hälftigen Anteil
• berufliche Telefon- und Internetkosten
• Dienstreisen
• Doppelte Haushaltsführung
• Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
• Fortbildungskosten
• Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
• Steuerberatungskosten
• Umzugskosten aus beruflichen Gründen
Weitere Tipps zu Freibeträgen finden Sie unter Lohnsteuer-Ermäßigung für 2009 beantragen.
8. Pendlerpauschale: Kürzung ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Kürzung der Pendlerpauschale für unwirksam erklärt (Az.: 2 BvL 1/07 u.a.). Die Folge: Rückwirkend zum 1. Januar 2007 gilt wieder die alte Regelung, nach der Berufspendler schon ab dem ersten Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsort jeweils 0,30 Euro als Werbungskosten geltend machen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie mit dem Auto, der Bahn oder zu Fuß zur Arbeit gelangen.
Steuer-Tipps:
1. Möglichkeit: Wenn Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung 2007 Fahrtkosten für Ihren Weg zur Arbeit angegeben haben, dann brauchen Sie nichts zu tun. Die Steuerbescheide sind in diesem Punkt automatisch vorläufig ergangen. Ihr Finanzamt wird Ihre Fahrtkosten neu berechnen, einen neuen Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2007 ausstellen und Ihnen Ihr zu viel gezahltes Geld erstatten.
2. Möglichkeit: Haben Sie dagegen in Ihrer 2007er Steuererklärung keine Kilometer angegeben? Dann schreiben Sie Ihr Finanzamt an, reichen die fehlenden Angaben nach und lassen Ihre Steuer für 2007 neu berechnen.
Leser-Service: Ein kostenloses Musterschreiben, mit dem Sie die fehlende Kilometerzahl nachreichen sowie weitere Tipps zur Pendlerpauschale, finden Sie hier (Word-Dokument zum Ausfüllen und Ausdrucken, Größe: 28 Kilobyte).
3. Möglichkeit: Sie haben noch gar keine Steuererklärung für 2007 abgegeben. Dann sollten Sie dies möglichst rasch nachholen. Geben Sie Ihre Fahrtkosten ganz einfach ab dem ersten Entfernungskilometer an.
Übrigens: In Ihrer Steuererklärung 2008 geben Sie wieder jeden Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstelle an.