17.09.2009 · Lehrer, Außendienstler und andere Berufsgruppen können den Fiskus vorerst wieder an den Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer beteiligen. Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs bestehen ernstliche verfassungsmäßige Zweifel an dem seit 2007 geltenden Abzugsverbot für die Kosten.
Von Joachim JahnLehrer und vergleichbare Berufsgruppen können vorerst wieder ihr Arbeitszimmer beim Finanzamt geltend machen – riskieren dann aber, die dadurch gesparten Steuern später nachzahlen zu müssen. Der Bundesfinanzhof gab jetzt einem Pädagogen recht, der sich den früheren Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollte. In einem Eilverfahren befanden die obersten Steuerrichter, es bestünden „ernstliche Zweifel“ an dem seit 2007 geltenden Verbot (Az.: VI B 69/09).
Damit bewilligten sie – wie zuvor schon das Finanzgericht Niedersachsen – einen entsprechenden Antrag eines verheirateten Schulleiters. Ein Sprecher des Gerichts betonte allerdings, die Richter hätten nur die kurzfristigen Folgen für den Betroffenen und den Staatshaushalt gegeneinander abgewogen, aber keinerlei Festlegung für die spätere Sachentscheidung getroffen. Im konkreten Streitfall hatte sich der Rektor darauf berufen, er habe zwar auch in der Schule ein Büro; dieses werde aber nur vormittags geheizt.
Die große Koalition hatte die Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern drastisch eingeschränkt. Arbeitnehmer und Selbständige können seither die Kosten dafür nur noch dann geltend machen, wenn es „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ bildet. Seither können zum Beispiel Lehrer, Handelsvertreter und Vertriebsmitarbeiter mit diesen Aufwendungen nicht mehr ihre Steuerlast drücken. Dagegen sind bereits zahlreiche Klagen eingereicht worden. Das Finanzgericht Münster hält die Kürzung eindeutig für verfassungswidrig und hat einen entsprechenden Fall bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg haben die Kürzung dagegen gebilligt. Der Bundesfinanzhof wird sich allerdings wohl frühestens Ende kommenden Jahres inhaltlich mit dieser Frage befassen, und das Bundesverfassungsgericht – das ohnehin das letzte Wort sprechen wird – voraussichtlich noch später.
Steuerberater empfehlen daher den betroffenen Berufsangehörigen, beim Finanzamt die Eintragung eines Freibetrags auf ihrer Lohnsteuerkarte zu beantragen. Auch sollten die Ausgaben für Miete, Strom und Heizung in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Finanzämter würden dies zwar wohl nicht anerkennen, doch werde kein Einspruch dagegen nötig sein, wenn das Bundesfinanzministerium die Bescheide in diesem Punkt für vorläufig erklärt.
Einen Hinweis, wie das Problem schnell gelöst werden könnte, hat jüngst der frühere Vorsitzende des Lohnsteuersenats am Bundesfinanzhof, Walter Drenseck, gegeben. Es sei abzusehen, dass zahlreiche weitere Bürger auf Berücksichtigung ihres heimischen Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben klagen würden, schreibt er in der jüngsten Ausgabe des Fachblatts „Deutsches Steuerrecht“. Insbesondere bei Lehrern und Außendienstlern sei das zu erwarten, die Büroarbeiten zu Hause erledigen müssten. Daher solle der Bundesfinanzhof doch einfach den Begriff des „Mittelpunkts“ neu definieren – dann müssten weder das Bundesverfassungsgericht noch der Gesetzgeber einschreiten.
Joachim Jahn Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.
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