25.05.2007 · Eigentlich sollte die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe das System vereinfachen. Doch viele Fragen sind noch immer nicht geklärt. Allein im vergangenen Jahr wurden rund einhunderttausend Verfahren vor deutsche Sozialgerichte gebracht.
Von Corinna BudrasAuch im Jahr drei der Hartz-IV-Reform ist die Suche nach Gerechtigkeit ungebrochen. Die Rechtsvertreterin einer norddeutschen Arbeitsgemeinschaft gibt sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht in Kassel redlich Mühe. Sie versucht, den fünf Richtern das Vorgehen ihrer Behörde in Sachen Familie Leistikow zu erklären: zwei Familien mit jeweils zwei Kindern, die Eltern seit mehr als einem Jahr arbeitslos und deshalb Empfänger von Arbeitslosengeld II. Familie Leistikow erhält 2700 Euro, die andere nur 1200 Euro. Der Unterschied: Die Kinder der Eheleute Leistikow sind nicht ihre eigenen. Pflegekinder werden vom Staat mit zusätzlichem Erziehungsgeld unterstützt, und weil zumindest das Mädchen noch dazu ein komplizierter Fall ist, bekommt die Familie den Höchstsatz von 767 Euro für sie. "Was rechtfertigt eine so starke Ungleichbehandlung?", fragt die zierliche blonde Frau am Ende ihres Vortrags und zuckt etwas hilflos mit den Schultern. "Ich habe darauf keine Antwort gefunden."
Einer der Richter nickt bedächtig. "Eine interessante Frage", räumt er ein. Fast könne man den Eindruck gewinnen, dass der Bürger, der seine Kinder normal erziehe, "der Gekniffene" sei, grübelt er laut. Der Rechtsanwalt der Familie bringt sich in die Überlegungen mit einem Argument ein, das später auch dem Gericht bei der Begründung seiner Entscheidung nützlich sein wird: Das Erziehungsgeld stehe ausschließlich den Kindern zu und dürfe deshalb nicht auf die Hartz-IV-Leistungen der Familie angerechnet werden. Rückendeckung erhält er auch vom Gesetzgeber. Der hat schließlich mit Wirkung zum 1. Januar die Anrechnung des Pflegegeldes für die ersten zwei Kinder ausgeschlossen. Doch gilt dies auch für die Zeit davor? Nach knapp einer Stunde ist der Fall nach monatelangen Auseinandersetzungen zugunsten von Familie Leistikow entschieden und ein weiteres Grundsatzurteil gefällt. Mehrere hundert Klagen sind zu dieser Frage vor deutschen Sozialgerichten anhängig.
Etliche offene Fragen
Fast alle Akten, die die Kasseler Richter im vergangenen halben Jahr zum Thema "Grundsicherung für Langzeitarbeitslose" in die Hand genommen haben, sind von grundsätzlicher Bedeutung. Und noch immer gibt es zahllose offene Fragen, von denen nur ein Bruchteil höchstrichterlich entschieden wurde: Welches Vermögen, welches Einkommen darf ein Hartz-IV-Empfänger haben, ohne dass ihm der monatliche Regelsatz in Höhe von 345 Euro gekürzt wird? Welche zusätzlichen Kosten sind so dringend, dass die Leistung aufgestockt werden darf? Wann wird das Einkommen des Partners in die Berechnung einbezogen? Wie groß darf die Wohnung sein?
Eigentlich sollte die mit der Hartz-IV-Reform beschlossene Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe das System vereinfachen. Insbesondere die zusätzlichen Leistungen sollten drastisch eingedampft werden. Das Arbeitslosengeld II wurde gegenüber der früheren Sozialhilfe um rund 17 Prozent erhöht und bundesweit einheitlich auf 345 Euro für Alleinstehende festgesetzt, Ehepaare erhalten 622 Euro. Kinder bis 14 Jahre bekommen Sozialgeld in Höhe von 207 Euro, ältere 276 Euro. Der Regelsatz richtet sich nach dem soziokulturellen Existenzminimum, das auf der Basis der alle fünf Jahre stattfindenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt wird. Kosten für Wohnung und Heizung "in angemessener Höhe" kommen noch hinzu, außerdem Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Behörden scheinen überfordert
Mit diesem Geld müssen Hartz-IV-Empfänger wirtschaften und größere Anschaffungen wie einen neuen Kühlschrank, Waschmaschine oder Fernseher stemmen. Doch schon jetzt gibt es viele Ausnahmen: Zuschläge für spezielle Nahrungsmittel bei Diabetes, für die Kosten des Umgangsrechts eines geschiedenen Vaters mit seinen Kindern, für den Erstbezug einer Wohnung, für Klassenfahrten oder für Schwangere und Behinderte. Kompliziert ist auch die Anrechnung bereits vorhandenen Vermögens. 150 Euro pro Lebensjahr dürfen die Hartz-IV-Empfänger auf die Seite legen. Bei der Altersvorsorge ist noch mehr drin. Riester-Renten bleiben grundsätzlich unangetastet. Bei Lebensversicherungen liegt der Freibetrag bei 250 Euro pro Lebensjahr.
Die Behörden scheinen überfordert: Viele Hartz-IV-Empfänger beschweren sich über unklare und widersprüchlich Bescheide; Behördenmitarbeiter über trickreiche "Kunden", die sich das Durcheinander zunutze machen. Rund einhunderttausend Verfahren wurden allein im vergangenen Jahr vor deutsche Sozialgerichte gebracht, im ersten Jahr der Arbeitsmarktreform waren es knapp halb so viele. Allerorten werden die Gerichte mit zusätzlichen Richtern versorgt. Denn Hartz IV ist ein wahres Massenproblem: Arbeitslosengeld II erhalten derzeit etwa 5,2 Millionen Personen, davon nur 2,6 Millionen, die arbeitslos gemeldet sind. Die anderen stehen dem Arbeitsmarkt aus verschiedensten Gründen nicht zur Verfügung.
Protestbriefe an die Gerichte
Das Bundessozialgericht hat sich das erste Mal im vergangenen November mit einigen der drängendsten Probleme beschäftigt. So entschieden die Kasseler Richter, dass der monatliche Regelsatz in Höhe von 345 Euro nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Konsequenz dieses Urteils war eine wahre Flut von Protestbriefen. Mit keiner Silbe, monierte der Präsident des Gerichts im Februar, hätte sich die Empörung auf den Gesetzgeber oder die Politik bezogen. Dabei habe das Gericht lediglich die verfassungsrechtliche Prüfung vollzogen. Schon jetzt ist allerdings absehbar, dass das letzte Wort in dieser zentralen Frage noch nicht gesprochen ist: Früher oder später wird sich wohl auch das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen.
Auch mit ihrer Entscheidung zur "58-Regelung" dürften die Kasseler Richter den Unmut vieler älterer Hartz-IV-Empfänger auf sich gezogen haben. Noch vor Jahren drängten die Behörden Arbeitslose über 58 Jahre, eine Erklärung zu unterzeichnen, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Regelung verhieß für beide Seiten Positives: Der Staat konnte seine Arbeitslosenstatistik verschlanken, die älteren Arbeitslosen erhielten bis zur Verrentung unter erleichterten Bedingungen Arbeitslosenhilfe. Doch mit Hartz IV kündigte der Staat plötzlich seinen Teil der Verabredung auf: Seit Januar 2005 gibt es keine Arbeitslosenhilfe mehr und die Betroffenen müssen nun mit bis zu 500 Euro monatlich weniger auskommen. Es bestehe jedoch kein "überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitslosen" an einem Fortbestand dieser Regelung, entschied das Bundessozialgericht und schmetterte die Klage ab. Knapp 400 000 Leute sind davon betroffen. Selbst der Vertreter des beklagten Landkreises bedauerte in der mündlichen Verhandlung im November das Fehlen einer Übergangsregelung. Für den jeweiligen Sachbearbeiter sei es "unglaublich schwer", den Betroffenen diese Folgen zu erklären, betonte er und fügte fast anklagend hinzu: "Doch dies ist vom Gesetzgeber in dieser Härte so gewollt."
Problem Bedarfsgemeinschaft
Ein besonderes Problem stellen die sogenannten Bedarfsgemeinschaften dar. Grundsätzlich umfassen sie alle in einem Haushalt lebenden Personen. Doch was ist mit Menschen, die ohne Trauschein zusammenwohnen? Mal entscheiden die zuständigen Arbeitsgemeinschaften, dass sie schon vom ersten Tag in der gemeinsamen Wohnung an eine "eheähnliche Gemeinschaft" bilden, in der beide füreinander einstehen wollen. Für die rigiden staatlichen Kontrolleure entschied mitunter die zweite Kuhle im Bett darüber, ob das Einkommen des Partners bei der Berechnung der Hartz-IV-Leistung angerechnet wird. Dann wiederum sieht das Sozialgericht des Saarlandes auch nach 27 Jahren des Zusammenwohnens noch keine ausreichenden Hinweise für eine solche eheähnliche Gemeinschaft. Seit August 2006 müssen jedoch nicht mehr die Arbeitsgemeinschaften den Beweis für eine Bedarfsgemeinschaft erbringen, sondern die Leistungsempfänger. Grundsätzlich gehen die Behörden nun davon aus, dass ein Paar für mindestens ein Jahr zusammengewohnt haben muss, bevor der Partner herangezogen wird. Das Bundessozialgericht hat darüber noch nicht entschieden.
Dafür sehen Langzeitarbeitslose mit Eigentumswohnung nun klarer, in welchen Fällen sie zu einem Verkauf ihrer vier Wände gezwungen werden können: Danach dürfen sich vier Personen eine 120 Quadratmeter große Wohnung teilen. Bei kleineren Familien gibt es für jede Person Abschläge von 20 Quadratmetern. Die Logik des Bundessozialgerichts endet jedoch bei 80 Quadratmetern. Ob in solch einer Wohnung eine oder zwei Personen leben, macht für die Kasseler Richter keinen Unterschied. Neben einer Eigentumswohnung kann ein Hartz-IV-Empfänger zudem noch ein "angemessenes" Auto besitzen, ohne dass sich das auf seine Unterstützung auswirken muss. Darunter fallen ohne weitere Prüfung Fahrzeuge unter 5000 Euro, aber auch nach oben hin gab es von Sozialgerichten schon wohlwollendere Urteile.
Elf Landkreise klagen
Angesichts dieses Wirrwarrs verlieren nicht nur Hartz-IV-Empfänger leicht die Fassung. Auch die Mitarbeiter der zuständigen Arbeitsgemeinschaften sind genervt. Schon die bestehende Gesetzeslage ist für sie nicht leicht zu überblicken. Und der Gesetzgeber legt mit immer neuen Änderungsgesetzen nach. Allein im vergangenen August traten mehr als fünfzig Neuerungen in Kraft. Hinzu kommt das Kompetenzgerangel zwischen Kommunen und Arbeitsagenturen bei der gemeinsamen Betreuung der Arbeitslosengeld-II-Empfänger. Der Streit hat am Donnerstag das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Die Karlsruher Richter verhandelten über Klagen von elf Kommunen, die sich gegen die Umsetzung der Arbeitsmarktreform wehren. Für eine zusätzliche Vielfalt bei der Behandlung der schwierigen Rechtsfragen sorgen auch die früheren Mitarbeiter der alten Staatsmonopolisten Telekom, Bahn und Post, die das Team in den Arbeitsagenturen unterstützen sollen. Langwierige Software-Probleme runden das Chaos noch ab.
So kommen immer wieder komplizierte Sachverhalte vor Gericht. Nicht selten schickt das Bundessozialgericht einen Fall wieder zurück an die untere Instanz, weil der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt worden war. Selbst erfahrene Juristen scheinen deshalb besorgt darüber, wie das bei der interessierten Bevölkerung ankommt. Der Vorsitzende Richter des Siebten Senats entschuldigt sich nach einigen schwerverdaulichen mündlichen Verhandlungen bei einer Besuchergruppe für die komplexen Ausführungen. Einen Seitenhieb auf die Politik kann er sich dabei allerdings nicht verkneifen: "Das hat in erster Linie der Gesetzgeber zu verantworten."