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Richter entlasten Inhaber von Internetanschlüssen

19.02.2008 ·  Täglich werden im Internet unzählige Urheberrechtsverletzungen begangen. Dabei stellt sich oft die Frage, wer dafür gerade steht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun Entwarnung gegeben.

Von Sebastian Ulbrich
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Inhaber von Internetanschlüssen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung dieser Anschlüsse zu überwachen. Eine solche Pflicht besteht nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Internet-Zugang zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte (Az.: 11 W 58/07).

Offene Fragen

Bei dem Rechtsstreit ging es um einen Familienvater, von dessen DSL-Verbindung aus knapp 300 Musikdateien illegal in einer Tauschbörse im Internet verfügbar gemacht worden waren. Der klagende Musikverlag, der an diesen Musikstücken die ausschließlichen Verwertungsrechte besaß, hatte ihn auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Mann hatte sich in erster Linie damit verteidigt, weder er noch seine Ehefrau oder seine vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren hätten den Verstoß begangen.

Vor Gericht ließ sich nicht klären, von wem die Musikdateien im Internet angeboten wurden. Auf Grund der Indizien war es zwar naheliegend, dass die Urheberrechtsverletzungen durch eines der Familienmitglieder begangen worden sind. Hierfür musste der Familienvater aber nach Auffassung des Zivilsenats nicht einstehen.

Anhaltspunkte für einen Missbrauch

Die Oberlandesrichter stellten klar, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen zur Nutzung überlasse, nur dann die Pflicht habe, die Nutzer zu instruieren oder zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Anschlusses habe. Diese bestünden nicht, solange keine früheren Verletzungen oder andere Hinweise bekannt seien.

"Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen", stellten die Richter fest. Gleichzeitig lehnten sie Belehrungspflichten bei volljährigen Kindern ab. Allenfalls müssten minderjährige Kinder über die Rechtswidrigkeit von Urheberrechtsverletzungen aufgeklärt werden. Im konkreten Fall sei der Familienvater dieser Pflicht jedoch nachgekommen.

Empfindlicher Rückschlag

Für die deutsche Musikindustrie, die seit Jahren mit Abmahnungen und Klagen vehement gegen Urheberrechtsverletzer vorgeht, stellt dieser rechtskräftige Beschluss einen empfindlichen Rückschlag dar. Da in Familien und Wohngemeinschaften oftmals mehrere Nutzer Zugriff auf das Internet haben, wird der Nachweis, dass der in Anspruch Genommene die Taten auch tatsächlich begangen hat, nur noch selten gelingen. Derzeit sehen sich in Deutschland Zehntausende Inhaber von Internetanschlüssen mit pauschalen Schadensersatzforderungen und Unterlassungsansprüchen konfrontiert (F.A.Z. vom 4. Dezember 2007).

Geltend gemacht werden diese Ansprüche von der Musikindustrie, die seit Jahren unter Umsatzeinbußen durch Raubkopien aus dem Internet leidet. Im Auftrag der Musikfirmen durchsuchen Mitarbeiter Tauschbörsen im Internet und schneiden sogenannte Internet-Protokoll-Adressen (IP) mit. Hierüber lässt sich ermitteln, von welchem Anschluss Musikdateien aus dem Internet heruntergeladen und gleichzeitig anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

Umweg über das Strafverfahren

Da den Musikverlagen gegenüber den jeweiligen Internet-Providern kein direkter Auskunftsanspruch zusteht, wird der Umweg über das Strafverfahren gewählt: Gegen Vorlage der IP-Adressen und genauen Uhrzeiten erstattet die Musikindustrie Strafanzeige gegen unbekannt wegen Urheberrechtsverletzung. Die Staatsanwaltschaften eröffnen in jedem einzelnen Fall ein Ermittlungsverfahren und verlangen von den Providern Auskunft, wem in der fraglichen Zeit die genannten Adressen zugeordnet waren. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob die Staatsanwaltschaften die Herausgabe der Nutzerdaten direkt von den Providern verlangen können oder ob hierfür ein richterlicher Beschluss notwendig ist.

Zwar sprechen gute Gründe dafür, dass eine Auskunft nur im Rahmen eines Richtervorbehalts erteilt werden darf. Viele Strafverfolger sehen hierfür jedoch keine Notwendigkeit. Ohnehin werden die meisten Verfahren aus Bagatellgründen sofort wieder eingestellt, ohne dass die Betroffenen überhaupt von den Ermittlungsmaßnahmen erfahren.

Unterlassung und Schadensersatz

Die Musikindustrie hat durch das Strafverfahren ihr Hauptziel jedoch erreicht. Im Wege der Akteneinsicht erlangt sie die Daten der Nutzer und leitet zivilrechtliche Maßnahmen ein. Die Betroffenen werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert. Dessen Höhe richtet sich nach der Zahl der gefundenen Musikstücke und schwankt zwischen einigen 100 und 10 000 Euro.

Zivilrechtlich steht den Rechteinhabern gemäß § 97 Urhebergesetz ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu. Für einen Verstoß haftet jedoch auch derjenige als "Störer", der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - willentlich zur Verletzung beiträgt, etwa indem er den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Um die Haftung des Anschlussinhabers nicht zu überdehnen, verlangt die Rechtsprechung für eine Inanspruchnahme die konkrete Verletzung von Überwachungspflichten.

Unterschiedliche Meinungen

Über den Umfang dieser Pflichten gehen die Meinungen auseinander: Verschiedene Gerichte bürden den Inhabern von Internetanschlüssen eine weitreichende Überwachungspflicht auf. Das Landgericht Hamburg stellt etwa maßgeblich darauf ab, dass die Urheberrechtsverletzungen aus dem Verantwortungsbereich des Anschlussinhabers kommen (Az.: 308 O 58/06). Von diesem könne daher stets erwartet werden, "das Tun der Nutzer zu überwachen" und "widerrechtliches Tun zu unterbinden". Sofern er dies unterlasse, habe er für die Verletzung einzustehen.

Diese weitgehenden Kontrollpflichten sind von den Betroffenen überwiegend als lebensfremd und unerfüllbar kritisiert worden. Faktisch bedeutete diese Entscheidung, dass Eltern für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder grenzenlos in die Pflicht genommen werden konnten. Lediglich die Installation von technischen Schutzmaßnahmen oder die ständige Anwesenheit der Eltern bei der Internetnutzung ihrer Sprösslinge hätte eine Haftung ausgeschlossen. Mit der nun aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt die Kontroll- und Belehrungspflichten für Inhaber von Internetzugängen auf ein vernünftiges Maß gesenkt: Ohne konkrete Verdachtsmomente muss ein Anschlussinhaber seine Familienangehörigen künftig nicht mehr überwachen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei SWR, Aschaffenburg.

Quelle: F.A.Z., 20.02.2008, Nr. 43 / Seite 23
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