03.02.2009 · Gerichte sind sich uneins, ob eingetragene Lebenspartner in der Betriebsrente Ehegatten gleichgestellt sind - bisher. Warum sich das bald ändern könnte, erläutert Rechtsanwalt Nicholas Rößler.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben ebenso Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente wie Ehegatten. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 3 AZR 20/07). Die Arbeitsrechtler widersprachen damit dem Bundesgerichtshof. Der hatte vor zwei Jahren eine Bevorzugung heterosexueller Partnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst "im Hinblick auf die Fortpflanzung und die Erziehung des eigenen Nachwuchses" gestattet (Az.: IV ZR 267/04).
Diskriminiert wegen sexueller Orientierung
Vor den Bundesarbeitsrichtern hatte jetzt ein seit 2001 eingetragener Lebenspartner eines Mannes geklagt, der noch im selben Jahr verstorben war. Nach der Versorgungsordnung dessen Arbeitgebers konnten Witwen oder Witwer Hinterbliebenenrente beanspruchen. Zu gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften fehlte hingegen eine Regelung. Zum Jahresbeginn 2005 trat jedoch ein Gesetz in Kraft, das gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern Zugang zur Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung eröffnete. Daraufhin verlangte der Kläger betriebliche Hinterbliebenenrente von dem ehemaligen Arbeitgeber seines verstorbenen Partners. Das Unternehmen lehnte dies ab, da der kein Witwer sei. Doch der Mann berief sich darauf, er sei als Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wie ein Ehegatte zu behandeln. Der Ausschluss von der Rente diskriminiere ihn unzulässig wegen seiner sexuellen Orientierung.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Erfurter Richter wiesen sie aber nur deshalb ab, weil der Partner des Klägers 2001 und damit vor der rechtlichen Gleichstellung von hetero- und homosexuellen Paaren in der gesetzlichen Rentenversicherung starb. Zugleich stellt der Ruhegeldsenat ausdrücklich klar, dass Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf betriebliche Rente haben, wenn für Ehegatten eine entsprechende Regelung vorgesehen ist. Voraussetzung sei aber, dass nach dem Jahr 2004 ein "Rechtsverhältnis" mit dem Versorgungsschuldner - also dem Arbeitgeber - bestand. Unklar bleibt, ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer am 1. Januar 2005 noch gelebt hat, oder ob er noch für den Versorgungsschuldner gearbeitet haben muss.
Bundesgerichtshof in Bedrängnis
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts führt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fort. Dieser hatte im Fall "Maruko" geurteilt, dass eingetragene Lebenspartner bei betrieblichen Renten mit Ehegatten gleichzustellen sind, wenn sie mit diesen nach nationalem Recht vergleichbar sind (Az.: C-267/07). Der Bundesgerichtshof dürfte es angesichts dieser Entscheidung schwer haben, bei seiner Auffassung zu bleiben. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen Betriebsrente gewähren, müssen sich auf eine größere Zahl von Versorgungsberechtigten einstellen. Sie sollten bestehende Versorgungswerke um Regelungen zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ergänzen.