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Reformentwurf Schärferer Kampf gegen Korruption

15.01.2007 ·  Das Bundesjustizministerium will die deutschen Strafvorschriften gegen Korruption verschärfen. Das bestätigte ein Sprecher von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) am Montag dieser Zeitung.

Von Joachim Jahn
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Mit strengeren Regeln soll sdie Korruption eingedämmt werden. Dieses Vorhaben sei jedoch keine Reaktion auf aktuelle Fälle wie die Bestechungsaffäre beim Elektronikkonzern Siemens, unterstrich ein Sprecher des Bundesjustizministeriums. Vielmehr diene es der Umsetzung internationaler Übereinkommen von Europarat, Europäischer Union, Vereinten Nationen, der Nato und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), von denen eines sogar noch aus dem Jahr 1999 stammt.

Fairer Wettbewerb

„Korruption macht vor den Grenzen der Staaten heute nicht mehr halt“, heißt es in der Begründung zu dem Referentenentwurf, der dieser Zeitung vorliegt. Deutschland unterstütze nachdrücklich die Schaffung internationaler Rechtsinstrumente zu deren Bekämpfung. Dies diene „der Sicherung des Vertrauens in die staatlichen und internationalen Institutionen“, sei aber auch „zur Einhaltung und zum Schutz des freien und fairen internationalen Wettbewerbs erforderlich“. Für alle Unternehmen sollten auf dem Weltmarkt möglichst gleiche Konkurrenzbedingungen geschaffen werden.

Ausgeweitet wird insbesondere der Straftatbestand der „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ (Paragraph 299 Strafgesetzbuch). Bislang macht dieser eine Strafbarkeit davon abhängig, dass ein Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb entgegengenommen oder gewährt worden ist (Wettbewerbsmodell). Typischer Beispielsfall für dieses Delikt ist also die Zahlung von Schmiergeld, um einen Auftrag zu bekommen.

Strengere Vorgaben

Mehrere internationale Vereinbarungen sehen dagegen vor, dass Bestechungshandlungen im Privatsektor immer dann zu bestrafen sind, wenn ein Angestellter einen Vorteil als Preis für seine eigene Pflichtverletzung erhält (Geschäftsherrenmodell). Dieses Kriterium betrifft sowohl gesetzliche wie rein vertragliche Pflichten – zum Beispiel die Pflicht zur Verschwiegenheit oder zur Loyalität gegenüber dem Inhaber des Betriebs. Mit der anstehenden Reform sollen künftig beide Varianten bestraft werden.

Die Bestechung von ausländischen Staatsdienern soll ebenfalls in größerem Umfang als bisher geahndet werden können. So entfällt die derzeit geltende Beschränkung der Strafvorschriften auf den „internationalen geschäftlichen Verkehr“. Erfasst wird zudem die passive Bestechung – also die Entgegennahme von Vorteilen – von nichteuropäischen Amtsträgern. Im Fall von Bediensteten der EU werden außerdem nachträgliche Zuwendungen einbezogen. Überdies werden diese Bestimmungen im Strafgesetzbuch zusammengefasst. Bislang finden sich einige von ihnen in zwei kaum bekannten Spezialgesetzen – dem EU-Bestechungsgesetz von 1996 und dem Internationalen Bestechungsgesetz von 1997.

Abgeordnetenprivileg bleibt vorerst

„Künftig sollen alle Korruptionshandlungen im Ausland, soweit sie einen Bezug zu Deutschland haben, nach deutschem Recht strafbar sein“, heißt es in dem Entwurf. Die Strafbarkeit der Geldwäsche wird auf solche Fälle ausgedehnt. Noch nicht geregelt wird eine strengere Verfolgung von Abgeordnetenbestechung, wie sie internationale Vereinbarungen fordern.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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