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Reform landet vor Gericht Verfassungsbeschwerden gegen die Erbschaftsteuer

28.12.2009 ·  Die Reform der Erbschaftsteuer ist vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet. Ein Rechtswissenschaftler kommt in seiner Beschwerde in Karlsruhe zu dem Schluss: Der Bundestag hätte diese Steuer, die allein den Ländern zufließt, gar nicht umgestalten dürfen.

Von Joachim Jahn
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Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Reform der Erbschaftsteuer beschäftigen. Der Verfassungsrechtler Dietrich Murswiek von der Universität Freiburg hat kurz vor Weihnachten drei Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe eingereicht. Der Juraprofessor stützt sich dabei nicht in erster Linie auf Verstöße gegen das Gleichheitsgebot, die etliche Steuerrechtler den neuen Regelungen vorwerfen. Murswiek bestreitet vielmehr schlichtweg die Zuständigkeit des Bundes. Der namhafte Hochschullehrer beruft sich dabei auf eine Reform des Grundgesetzes nach der Wiedervereinigung. Mit dieser wurden bereits vor der ersten Stufe der Föderalismusreform die Gesetzgebungsrechte der Bundesländer gestärkt.

Nach langem Tauziehen

Die geänderten Steuervorschriften sind zum Jahresanfang in Kraft getreten. Der Bundestag hatte sie nach langem Tauziehen mit den Bundesländern verabschiedet, weil das Bundesverfassungsgericht eine realistischere Bewertung von Erbvermögen verlangt hatte. Sie führen zu einer bis zu dreimal so hohen Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen. Damit aber „Omas Häuschen“ weiterhin steuerfrei vererbt werden kann, wie es die Politiker damals einhellig verlangten, wurden unter anderem die Freibeträge für Ehegatten und die eigenen Kinder drastisch angehoben. Weil aber andererseits das Steueraufkommen nicht sinken sollte, wurden hingegen nahe Verwandte wie Geschwister oder Neffen deutlich schlechter gestellt. Diese Unterschiede hat die schwarz-gelbe Koalition mit dem jüngst beschlossenen „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ etwas eingeebnet.

Murswiek klagt nun unter anderem im Namen einer 91 Jahre alten Kriegerwitwe, die kinderlos blieb und seit 40 Jahren mit ihrem Neffen unter einem Dach zusammenlebt. „Dessen Fürsorge verdankt sie, dass ihr bisher der Umzug in ein Altersheim erspart blieb“, sagte der Lehrstuhlinhaber am Sonntag dieser Zeitung. Selbstverständlich habe die Frau den Neffen in ihrem Testament zum alleinigen Erben eingesetzt. Während für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner 500.000 Euro steuerfrei bleiben, bleiben etwa bei Neffen und Nichten nur 20.000 Euro verschont (Steuerklasse II). Murswiek hat außerdem zwei weitere Beschwerden eingereicht: Eine betrifft einen mittelständischen Unternehmer, der fürchtet, seine fünf Kinder könnten nach seinem Tod den Betrieb wegen der Steuerlast nicht fortführen. Hinter der anderen steht eine Witwe, deren spätere Erben die Steuer nicht aus dem Ertrag der leerstehenden Bürogebäude zahlen könnten.

„Keine Kompetenz“

Nach Ansicht des Rechtswissenschaftlers hatte der Bundestag jedoch gar nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Verschärfung der Bemessungsgrundlage. Denn seit 1994 darf der Bund auf dem Gebiet der „konkurrierenden Gesetzgebung“ - dazu zählen beispielsweise Vorschriften über Steuern, deren Aufkommen den Ländern zufließt - nur noch tätig werden, wenn dies erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz). Die Bundesregierung hatte sich zur Rechtfertigung darauf berufen, dies sei zur „Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ sowie zur „Wahrung der Wirtschafts- und Rechtseinheit“ notwendig; anderenfalls müssten die Bundesländer miteinander sogar Doppelbesteuerungsabkommen abschließen.

Diese Argumente hält Murswiek jedoch für falsch. „Unterschiedliche Regelungen sind ja gerade der Sinn des föderalen Systems“, unterstreicht er. „Dass es für einen Steuerberater mühsamer ist, sich an 16 unterschiedlichen Landesgesetzen als an einem einheitlichen Bundesgesetz zu orientieren, begründet keine Rechtsunsicherheit.“ Allenfalls für die Grundsatzfrage, ob die Erbschaftsteuer vom Erben oder vom Vererbenden zu tragen sei (Erbanfall- beziehungsweise Nachlasssteuer), dürfe der Bund noch die Zuständigkeit beanspruchen. Der Verfassungsrechtler verweist auf mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen dieses die verschärfte Zuständigkeitsklausel bereits streng ausgelegt habe.

Verstoß gegen Erbrecht

Auch auf eine Übergangsvorschrift konnte sich der Bundestag demnach nicht stützen (Art. 125 a), weil er das System der Erbschaftsteuer „völlig neu justiert“ und nicht bloß Detailkorrekturen vorgenommen habe. Deshalb verstoße dieser Eingriff des Staates in das Erbrecht (Artikel 14) gegen die Verfassung, meint Murswiek. Die Erblasser hätten auch keine andere Möglichkeit, als das Verfassungsgericht direkt gegen das Gesetz anzurufen, da ihr vererbbares Vermögen sonst unzulässig geschmälert werde. Vorsorglich bietet der Forscher noch ein letztes Argument auf: Die Zustimmung des Bundesrates zu dem Reformgesetz sei ebenfalls ungültig gewesen, weil damals die hessische Landesregierung von Roland Koch (CDU) nur geschäftsführend im Amt gewesen sei.

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Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

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