Erleichterungen für die Bilanzen von kleineren Unternehmen sieht ein Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) vor, der dieser Zeitung vorliegt. Rund die Hälfte der offenlegungspflichtigen Unternehmen in Deutschland werde damit von bürokratischem Aufwand entlastet, heißt es in der Begründung. Grundlage ist die „Micro-Richtlinie“ der EU, die im März verabschiedet wurde. Deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ist freiwillig. Deutschland will aber die damit geschaffenen Freiräume ausreizen. Mehr als eine halbe Million kleiner Unternehmen in Deutschland müssen demnach künftig weniger Angaben in ihrer Bilanz machen. Auch müssen sie ihren Jahresabschluss nicht mehr veröffentlichen, sondern nur noch hinterlegen.
Bislang unterliegen auch Kleinstbetriebe erheblichen Publizitätsvorschriften, wenn sie eine Kapitalgesellschaft sind - insbesondere also als GmbH firmieren, aber auch als „Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung“, Aktiengesellschaft oder als Kommanditgesellschaft auf Aktien. Dasselbe gilt für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person vollständig haftet - vor allem für die verbreitete GmbH & Co. KG. Für all diese Unternehmen werden nun die Vorschriften zur Rechnungslegung gelockert, wenn sie zwei der folgenden Merkmale erfüllen: Der Umsatz beträgt nicht mehr als 700 000 Euro im Jahr; die Bilanzsumme beträgt höchstens 350 000 Euro; das Unternehmen beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.
Solche Kleinstunternehmen werden nun der Rechtslage angeglichen, die für Freiberufler, eingetragene Kaufleute, Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften bereits gilt. So müssen sie nicht mehr jährlich ihre Bilanz im Bundesanzeiger veröffentlichen. Vielmehr reicht es, wenn sie sie dort hinterlegen. Außenstehende können dann zwar auf Antrag beim zentralen Unternehmensregister eine Kopie anfordern. Rechtsanwälte meinen aber, dadurch werde es erheblich schwieriger und langwieriger, an diese Informationen heranzukommen.
“Maßvoll abgeschwächt“ werden soll zudem das Maß der Angaben, die in den Jahresabschluss aufzunehmen sind. So können kleine Firmen künftig auf den bisher vorgeschriebenen Anhang verzichten, wenn sie einen Teil dieser Angaben direkt unter die Bilanz setzen - etwa zu Krediten und Vorschüssen an Mitglieder von Geschäftsführung und Aufsichtsorganen. Verringert werden darf auch die „Darstellungstiefe“ in der Bilanz: Die sogenannten Buchstabenposten in Paragraph 266 des Handelsgesetzbuchs - etwa das Anlagevermögen - müssen gar nicht mehr aufgeschlüsselt werden; auch können bestimmte Rechnungsabgrenzungsposten wegfallen. Zudem dürfen Kleinbetriebe ihre Gewinn- und Verlustrechnung einfacher gliedern, indem sie die Staffelungen nach Paragraph 275 weglassen.
Mit den Lockerungen hat Brüssel jetzt einen Teil der Verschärfungen zurückgenommen, die in Deutschland im Jahr 2000 mit dem „Kapitalgesellschaften- & Co.-Richtlinie-Gesetz“ für erheblichen Aufruhr im Mittelstand gesorgt hatten. Aus Angst, Kunden, Lieferanten und Wettbewerber könnten zu viele Details über die Finanzlage erfahren, nahmen damals viele GmbH & Co. KGs Strohleute als „Vollhafter“ an Bord, um den neuen Transparenzpflichten zu entgehen. Diese waren von der EU als Ausgleich für die Haftungsbeschränkungen dieser Rechtsformen gegenüber Gläubigern gedacht.
Auch zwang Brüssel Deutschland zu einer strengen Durchsetzung der Veröffentlichungspflichten, die bis dahin sehr oft ignoriert wurden. Seither muss das Bundesamt für Justiz die Einreichung der Unterlagen mit Bußgeldern erzwingen. Früher konnten dies nur die Handelsregister der Gerichte - und auch dies nur auf Antrag eines Berechtigten. In diesem Punkt kommt der Entwurf für das neue Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) den Firmen ebenfalls etwas entgegen: Wer unverschuldet die Frist für die Einreichung der Unterlagen versäumt, kann nun ausdrücklich eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ verlangen.