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Reform des Insolvenzrechts Firmeneigner sollen in der Pleite entmachtet werden

29.06.2010 ·  Die Reform der Insolvenzordnung ist das größte Projekt, das sich die Regierung für diese Wahlperiode im Wirtschaftsrecht vorgenommen hat. Nicht nur um systemrelevante Banken soll es dabei gehen, sondern auch - und vor allem - um die Vielzahl „normaler“ Firmenpleiten. Fachleute fordern: Notfalls müssen Gesellschafter entmachtet werden, um ein Unternehmen zu retten.

Von Joachim Jahn
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Wenn ein Unternehmen ins Straucheln gerät, ist Eile geboten. Lieferanten drohen abzuspringen, Abnehmer schauen sich nach neuen Bezugsquellen um. Weil Kredite gekündigt werden, fehlt es an Barmitteln. Und ausgerechnet die Leistungsträger unter den Beschäftigten machen sich aus dem Staub, um sich einen sicheren Arbeitsplatz zu verschaffen. Diese Situation bietet ein Einfallstor für "Blockadepositionen, Trittbrettfahrertum und Akkordstörer", wie der Hochschullehrer Georg Bitter jetzt auf dem 6. Mannheimer Insolvenzrechtstag deutlich machte.

„Klassisches Gefangenendilemma“

Das Hauptproblem dabei sind die Gesellschafter. Dies hat sich in den elf Jahren, seit die Insolvenzordnung die althergebrachte Konkursordnung abgelöst hat, häufig gezeigt. Denn ökonomisch sind ihre Anteile zwar entwertet. Doch anders als die Gläubiger des Unternehmens können sie vom Insolvenzverwalter nicht zu Zugeständnissen gezwungen werden, damit der Betrieb gerettet werden kann. "Ein klassisches Gefangenendilemma" nennt Insolvenzrechtler Bitter das: So schnell wie möglich sind konkrete Schritte zur Sanierung nötig, um eine Zerschlagung - und damit einen noch größeren Verlust - zu vermeiden. "Aber jeder will Nutznießer des fremden Sanierungsbeitrags sein und spekuliert auf die Rettung durch andere."

Nicht ganz so schlimm ist all das, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen erhalten kann, indem er dessen Einzelteile an einen Investor verkauft. Dann wechseln Maschinen und Gebäude den Eigentümer, und nur der vorherige Betreiber - etwa eine GmbH - wird in die Insolvenz geschickt und aufgelöst. Das Zauberwort dafür heißt "übertragende Sanierung".

Wenn „asset deals“ scheitern

Heikel wird es dagegen, wenn ein solcher "asset deal" nicht möglich ist, weil wichtige Unternehmenswerte nicht separat veräußert werden können. Das gilt etwa für hoheitliche Genehmigungen, beispielsweise die sündhaft teuren Mobilfunklizenzen. Aber - eine viel häufigere Klippe - auch Verträge mit Geschäftspartnern kann der Verwalter nicht gegen deren Willen einfach an den Erwerber der Firma weiterreichen. Der Vermieter könnte daher ein Ladenlokal in einer guten Lage statt dessen einem Konkurrenten zukommen lassen, ein Kunde den Wartungsvertrag für seine Datenverarbeitung an einen anderen Dienstleister vergeben. Oder ein Lebensmitteldiscounter den kriselnden Lieferanten aus seinem Sortiment streichen. Lizenzen und Patente, Markenrechte und nach den strengen Regeln des öffentlichen Vergaberechts erteilte Aufträge - alles hängt plötzlich in der Luft.

In solchen Fällen lässt sich ein Weiterlaufen der Geschäfte nur bewerkstelligen, wenn die Eigentumsrechte am Unternehmen selbst auf den Investor übergehen ("share deal"). Wenn die GmbH-Gesellschafter sich hiergegen sträuben, sollen sie nach Bitters Ansicht künftig zur Übertragung ihrer Anteile gezwungen werden können. Eine Korrektur der Rechtslage in diese Richtung hat jüngst auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) gefordert. Nach dessen Ansicht sollten nicht mehr nur Gläubiger, sondern auch Eigentümer überstimmt werden können, die sich gegen einen Insolvenzplan sträuben - etwa wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten und dafür eine Beteiligung verlangen ("debt-to-equity-swap"). Ähnliche Rufe kommen vom Verband der Insolvenzverwalter und dem Arbeitskreis der Insolvenzgerichte.

„Keine Expropriierung“

Rechtswissenschaftler Bitter pocht zur Begründung auf eine Pflicht der Anteilseigner zur "Aufopferung". Die Eigentümer seien in solch einer Situation nämlich nur noch Treuhänder der Gläubiger. "Der Gesetzgeber muss dem Verwalter den direkten Zugriff auf die Anteile ermöglichen", fordert Bitter. Nicht eine solche "Expropriierung" sei wegen der Eigentumsgarantie im Grundgesetz verfassungswidrig, argumentiert er - sondern im Gegenteil der heutige Rechtszustand, bei dem die Anteilsbesitzer den Forderungsinhabern eine Teilhabe an der Vermögensmasse vorenthalten könnten. Altgesellschafter einer GmbH mit ihrem "Erpressungspotential" sollten ebenso in die Pflicht genommen werden wie die verstreuten Kleinaktionäre einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Ein Weg, den die Bundesregierung bei strauchelnden Banken soeben schon eingeschlagen hat (F.A.Z. vom 29. Juni).

Kontrovers beurteilten die Teilnehmer der Mannheimer Tagung ein nachdrückliches Plädoyer des Wirtschaftsanwalts Kolja von Bismarck für die Einführung eines offiziellen Sanierungsverfahrens, das jedoch der förmlichen Insolvenz vorgeschaltet sein soll. Der Frankfurter Restrukturierungsexperte aus der Kanzlei Linklaters führte zunächst aus, was er an der Insolvenzordnung an Mängeln ausgemacht hat: Die Gläubiger würden zu wenig in die Auswahl des Verwalters eingebunden; bei Schieflagen innerhalb eines Konzerns gingen die Zuständigkeiten zu sehr durcheinander; und auch er fand, in die Rechte von Gesellschaftern müsse künftig eingegriffen werden können.

Braucht man ein Vorverfahren?

Doch selbst wenn all diese Kritikpunkte bei der bevorstehenden Reform ausgeräumt würden, bliebe nach von Bismarcks Ansicht ein praktisches Bedürfnis für ein Vorverfahren. So finde das "Einheitsverfahren" zu wenig Akzeptanz; "eine Insolvenz wird als ultimatives Scheitern stigmatisiert". Umgekehrt gebe es bei rein außergerichtlichen Einigungsversuchen ein zu großes Obstruktionspotential von Gläubigern und Gesellschaftern. Wenn nicht ein formalisiertes Vorverfahren eingeführt werde, das weitgehend unter der Regie des Schuldners steht, werde - so die düstere Prognose - die Tendenz zur Flucht in jene ausländischen Rechtsordnungen anhalten, die als "sanierungsfreundlich" gelten.

Eine außergerichtliche Sanierung sei nur dann der bessere Weg, wenn sie konfliktfrei und im Stillen vonstatten gehe, verfocht hingegen der Berliner Rechtsanwalt Jürgen Spliedt. Ansonsten biete das herkömmliche Verfahren - nach den auch von ihm geforderten Korrekturen - erhebliche Erleichterungen und wesentlich geringere Risiken. Dessen Nachteile seien eher "atmosphärischer Natur". Bei Einführung eines förmlichen Vorverfahrens wittert Spliedt überdies die Gefahr, dass damit ein Alibi für eine Insolvenzverschleppung geschaffen würde. Ohnehin sieht der Insolvenzverwalter keinen realistischen Anwendungsfall für dieses Modell. Ein Insolvenzverfahren werde zwar häufig erst zu spät eingeleitet, räumt er ein. Doch werde oft verkannt, dass der Schuldner bereits nach den geltenden Vorschriften einen Anspruch auf eine "Eigenverwaltung" habe, bei der die Geschäftsführung am Ruder bleibt. Sie müsse nur rechtzeitig und ernsthaft eine Sanierung anstreben.

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