Home
http://www.faz.net/-gqp-vc4o
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Reform des Aktienrechts Höhere Quoten, mehr Klagen

 ·  Zwei Jahre nach der Reform des Aktienrechts fallen die Erfahrungen gemischt aus. Die Teilnahme an Hauptversammlungen ist gestiegen. Die Zahl der Berufskläger ist jedoch nicht geschrumpft.

Artikel Lesermeinungen (0)

Zwei Jahre nach der Reform des Aktienrechts fallen die Bewertungen gemischt aus. „Die Hoffnung, dass ausländische Aktionäre stärker zu den Wahlurnen kommen würden, hat sich offenbar erfüllt“, glaubt Ulrich Seibert aus dem Bundesjustizministerium. Er hat das „Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts“ (Umag), das am 1. November 2005 in Kraft getreten ist, maßgeblich verfasst. Mit dem Gesetz war die Pflicht, Aktien vor der Teilnahme am regelmäßigen Treffen der Anteilseigner zu hinterlegen, abgeschafft worden. Seither gilt automatisch als Miteigentümer, wer am 21. Tag vor der Versammlung – dem „record date“ – eine Aktie besaß.

Präsenzquoten steigen

Wie etwa die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) ausgerechnet hat, ist die durchschnittliche Präsenzquote bei den Dax-Unternehmen mittlerweile wieder von 45,9 Prozent (2005) auf 56,4 Prozent (2007) gestiegen. Auch Patrick Wolff von der Eon AG hält das Umag für den Hauptgrund, dass bei dem Energieversorger in den vergangene beiden Jahren die Anwesenheit von 29,9 Prozent auf 48,8 Prozent geklettert ist, wie der Jurist jetzt vor dem Deutschen Aktieninstitut in Frankfurt sagte.

Kaum beurteilen lässt sich noch immer die ausgeweitete „Innenhaftung“: Aktionäre können nun, wenn sie ein Prozent der Aktien oder solche im Nennwert (der allerdings meist deutlich über dem aktuellen Börsenkurs liegt) von 100 000 Euro besitzen, eine Schadensersatzklage gegen ihre Vorstände oder Aufsichtsräte anstrengen. Vorher lagen die Hürden zehnmal so hoch. Etwaige Zahlungen fließen dann allerdings nicht in die Taschen der Minderheitsinvestoren, sondern in die Unternehmenskasse. Zudem muss ein Landgericht in einem vorgeschalteten Zulassungsverfahren prüfen, ob wirklich ein Verdacht auf „Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung“ durch die Manager oder ihre Kontrolleure besteht. Auch dürfen einem Prozess keine „überwiegenden Gründe des Gesellschaftswohls“ entgegenstehen.

Keine „Büchse der Pandora“

Warnungen, mit dieser drastischen Senkung der Schwellen werde die „Büchse der Pandora“ geöffnet, haben sich nach Ansicht von Ministerialrat Seibert nicht bewahrheitet. Im Gegenteil: Nur zwei erste Anläufe zu einem solchen Verfahren hat er bislang überhaupt beobachtet, einen davon in der juristischen Dauerfehde zwischen dem früheren Medienmogul Leo Kirch und der Deutschen Bank. Auch als zusätzliches Druckmittel für streitbare Hedge-Fonds hat sich die Neuregelung nicht erwiesen, wie Andreas Wirth von der Sozietät Taylor Wessing anmerkt.

Keinen Erfolg bescheinigt der Frankfurter Rechtsanwalt überdies dem „Aktionärsforum“, das durch das Umag im elektronischen Bundesanzeiger eingeführt wurde, damit Minderheitsaktionäre Mitstreiter für etwaige Klagen suchen können. Gab es nach seiner Zählung im Jahr 2005 noch 124 solche Vorstöße, waren es im Folgejahr nur noch 27 und in diesem Jahr bislang zwölf. „Mit der Aktionärsdemokratie ist es offenbar nicht so weit her“, stellt Wirth fest und orakelt: „Mangels Nachfrage wird das Forum wohl bald wieder eingestellt.

Mehr Mut gefordert

Nur begrenzten Erfolg bescheinigte Referatsleiter Seibert den Bemühungen, Hauptversammlungen zu straffen, indem die Möglichkeiten zur Beschränkung von Rede- und Fragezeit ausgeweitet wurden. 80 Prozent der Gesellschaften hätten zwar ihre Satzungen um solche Regelungen ergänzt, sagte er. Doch sei es eine andere Frage, wie weit diese in der Praxis wirklich umgesetzt würden. Seibert appellierte an den „Mut“ der Versammlungsleiter, von den neuen Spielräumen Gebrauch zu machen und nicht jeden Dauerredner endlos agieren zu lassen.

Als ernsthaftes Problem hat sich hingegen trotz aller dagegen gerichteten Bemühungen des Umag das Gewerbe der „Berufskläger“ erwiesen. Seibert wies zwar darauf hin, dass durch diese Reform eine Pflicht eingeführt wurde, auch alle Beendigungen von Anfechtungsklagen publik zu machen. „Erstmals haben wir damit empirische Fakten zur Aufarbeitung des Phänomens der räuberischen Aktionäre.“ Doch habe eine entsprechende Studie des Frankfurter Rechtswissenschaftlers Theodor Baums gezeigt, dass die Zahl der professionellen Anfechtungskläger seither sogar einen Höchststand erreicht habe (F.A.Z. vom 30. Juli). Sie besäßen zwar lediglich einen Bruchteil des Grundkapitals, betonte Seibert. „Nahezu alle Verfahren der Top-20-Kläger entfalteten jedoch eine Hebelwirkung, weil so lange die erforderliche Eintragung ins Handelsregister ausbleibt, und endeten mit einem Vergleich.“

Immer mehr „Berufskläger“

Mit anderen Worten: Das offizielle Ziel der Anfechtungsklage war offensichtlich vorgeschoben. Seibert bedauerte, dass die Gerichte den von den Prozessparteien angegebenen „Vergleichsmehrwert“, nach dem sich die stattliche Höhe der vom Unternehmen zu zahlenden Anwaltsgebühren bemisst, meist übernähmen, ohne die im Gesetz vorgesehene Deckelung anzuwenden. Auch beklagte er, dass die Ziviljustiz das mit dem Umag ausgeweitete Freigabeverfahren nur langsam nutze, um die Blockademöglichkeit durch Anfechtungsklagen auszuräumen. Oft schlössen gerade kleinere Gesellschaften daher wohl immer noch teure Vergleiche, um sich den „Lästigkeitswert“ solcher Anleger vom Hals zu schaffen.

Gegen dieses „lukrative und abstoßende Geschäftsmodell“ führte Seibert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ins Feld. Die SPD-Politikerin hatte auf der jüngsten Tagung der Kommission, die den Deutschen Corporate Governance Kodex erarbeitet, geäußert, der „aufrechte Kleinaktionär“, der als Polizist im Interesse aller Mitaktionäre vor Gericht ziehe, sei für den Gesetzgeber ein „Auslaufmodell“ (F.A.Z. vom 7. Juli). Noch ist freilich keineswegs klar, so Seibert, ob es zu einer weiteren Gesetzesreform kommen wird, wie sie derweil auch von Union und FDP gefordert worden ist. Vielleicht solle man eher auf die Rechtsfortbildung durch die Gerichte setzen. Seibert erinnerte an die „erzieherische Wirkung“ von Klagen auf Vorstände, ohne die die Sitten „verludern“ würden; ein Ausgleich zwischen beiden Seiten sei schwer zu finden.

Aktionärsschützer warnen

Lars Labryga von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) erkannte durchaus an, dass es mit einigen Berufsklägern ein Problem gebe, das an die berüchtigten Abmahnvereine erinnere. Aber er warnte davor, für Anfechtungsklagen ein Quorum einzuführen. Sonst könnten Aktionärsvereinigungen nicht mehr gegen „räuberische Großaktionäre“ für die Rechte der Kleinaktionäre eintreten. Der Frankfurter Rechtsanwalt Wilhelm Niemeyer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG erklärte hingegen, eine halbjährige Lähmung von Transaktionsgeschäften durch Klagen von Kleinstaktionären sei für Deutschland einfach „fatal“. Auch äußerte er die Vermutung, dass es weiterhin heimliche Sonderzahlungen an Berufsopponenten gebe, die von den Unternehmen nicht wie vorgeschrieben veröffentlicht würden.

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen
Themen zu diesem Artikel

Jahrgang 1959, Redakteur der Wirtschaft in Berlin, zuständig für „Recht und Steuern“.

Jüngste Beiträge

Hoffnungswert Konsum

Von Philip Plickert

Den meisten deutschen Kosumenten scheint die Euro-Krise weit weg. Sie geben ihr Geld mit vollen Händen aus. Doch kann der private Konsum die entscheidende Stütze der Konjunktur werden? Mehr 1 3

24.05.2013 17:45 Uhr
  Vortag
Dax 8.305,32 −0,56%
 OK