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Rechtsprechungsübersicht Der Nebel über Hartz IV lichtet sich

28.01.2008 ·  Drei Jahre nach Einführung der Arbeitsmarktreform Hartz IV hat sich zumindest in einigen Bereichen die anfängliche Verwirrung über die Regelungen gelegt. Insbesondere das Bundessozialgericht hat mit zahlreichen Grundsatzurteilen für etwas mehr Klarheit gesorgt.

Von Corinna Budras
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Drei Jahre nach Einführung der Arbeitsmarktreform Hartz IV hat sich zumindest in einigen Bereichen die Verwirrung über die Regelungen gelegt. Anfangs warfen die zahlreichen, teils widersprüchlichen Urteile der Sozialgerichte zu der Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe mehr Fragen auf, als sie lösten. Inzwischen hat das Bundessozialgericht jedoch mit mehreren Grundsatzentscheidungen Klarheit geschaffen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht mit einem Aufsehen erregenden Urteil kurz vor Weihnachten sogar das organisatorische Kernstück der Reform gekippt. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen:

Organisation:

Die Hartz-IV-Verwaltung muss neu organisiert werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied, dass die Errichtung der 353 Arbeitsgemeinschaften, in denen die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen derzeit die Empfänger von Arbeitslosengeld II gemeinsam betreuen, gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes verstoße. Die Bundesregierung hat drei Jahre Zeit, die komplizierte Konstruktion wieder zu entflechten (Az.: 2 BvR 2433/04 und 2434/04).

Hartz-IV-Berechtigte:

:Leistungen des Arbeitslosengeldes II - offiziell als "Grundsicherung für Arbeitssuchende" bezeichnet - erhalten grundsätzlich alle erwerbsfähigen und hilfsbedürftigen Personen. Die Person muss dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung stehen, um Leistungen zu erhalten, und sie muss mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Studenten können Arbeitslosengeld II weder als Zuschuss noch als Darlehen erhalten. Das ergibt sich aus Paragraph 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II, denn ein Studium kann grundsätzlich durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) gefördert werden. Ausnahmen können nur in Härtefällen gemacht werden. Ein solcher liegt nach Ansicht des Kasseler Bundesgerichts jedoch nicht vor, wenn ein Student nach dem 7. Semester noch einmal das Fach wechselt und deshalb kein Bafög mehr beziehen kann (Az.: B 14/7b AS 36/06 R).

Dafür haben jedoch nach Ansicht des Bundessozialgerichts Menschen Anspruch auf Hartz IV, die in einer stationären Einrichtung wie einer sozialen Wohngemeinschaft untergebracht sind. Voraussetzung ist nur, dass sie grundsätzlich erwerbsfähig sind, also drei Stunden täglich oder 15 Stunden in der Woche arbeiten können. Im verhandelten Fall war eine Frau wegen Obdachlosigkeit in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht (Az.: B 14/7b AS 16/07).

Regelsatz:

In einem der ersten Verfahren im November 2006 stellte das Bundessozialgericht in Kassel klar, dass der monatliche Regelsatz in Höhe von inzwischen 347 Euro nicht gegen das Grundgesetz verstößt (Az.: B 11b AS 1/06). Es sei grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen. Der Gesetzgeber habe bei der Einschätzung der notwendigen Leistungen einen breiten Spielraum. Das Arbeitslosengeld II wurde gegenüber der früheren Sozialhilfe um rund 17 Prozent erhöht und inzwischen bundesweit einheitlich auf 347 Euro für Alleinstehende festgesetzt; Ehepaare erhalten jeweils 90 Prozent des Regelsatzes, also 311 Euro. Kinder bis 14 Jahre bekommen Sozialgeld in Höhe von 207 Euro, ältere 276 Euro.

Der Regelsatz bestimmt sich nach dem soziokulturellen Existenzminimum, das auf Basis der alle fünf Jahre stattfindenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt wird. Kosten für Wohnung und Heizung "in angemessener Höhe" kommen hinzu, zudem Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Mit diesem Geld müssen Hartz-IV-Empfänger wirtschaften und größere Anschaffungen wie einen neuen Kühlschrank, Waschmaschine oder Fernseher stemmen. Demnächst wird wohl auch das Bundesverfassungsgericht zu der Frage entscheiden: Derzeit ist eine Verfassungsbeschwerde vor dem höchsten deutschen Gericht zu der Frage anhängig.

Zuzahlungen zum Regelsatz:

Grundsätzlich darf die Regelleistung nicht aufgestockt werden, doch es gibt einige Ausnahmen. Im Sozialgesetzbuch II sind schon zahlreiche Zuzahlungen zum Regelsatz aufgelistet: Im Fall des Erstbezugs einer Wohnung, für Klassenfahrten oder für Schwangere und Behinderte. Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen eine teure Ernährung benötigen, erhalten außerdem einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht die Möglichkeiten noch erweitert: Ein arbeitsloser, geschiedener Vater kann Geld für die Besuche seiner zwei minderjährigen Töchter bekommen, ohne dass der Regelsatz offiziell aufgestockt werden muss. Für die Fahrtkosten in eine andere Stadt kommt die Sozialhilfe auf, die seit der Hartz-IV-Reform nur noch für Menschen offensteht, die keiner Arbeit nachgehen können (Az.: B 7b AS 14/06 R).

Unterkunft:

Neben dem Regelsatz von 347 Euro erhalten die Langzeitarbeitslosen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei ist das Bundessozialgericht den Hartz-IV-Empfängern in einer deutlich entgegengekommen: Die Behörden dürfen sich bei der Festlegung der Erstattung nicht mehr ausschließlich auf die für das gesamte Bundesgebiet geltende Wohnraumtabelle verlassen, da diese zu pauschal angelegt sei. Vielmehr müsste der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort sowie die Wohnlage berücksichtigt werden. Außerdem müssten die jeweils gültigen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die soziale Wohnraum-Förderung einbezogen werden. Das kann dazu führen, dass Langzeitarbeitslosen auch höhere Unterkunftskosten zustehen. In Ausnahmefällen kann ein Umzug in einen anderen Ort gefordert werden (Az.: B 7b AS 18/06).

Anrechnung von Vermögen:

Kompliziert ist die Anrechnung vorhandenen Vermögens. 150 Euro pro Lebensjahr dürfen die Hartz-IV-Empfänger auf die Seite legen. Bei der Altersvorsorge liegt der Freibetrag bei 250 Euro pro Lebensjahr. Die Riester-Renten bleiben unangetastet. Außerdem gibt es einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für Hilfebedürftige, die in Bedarfsgemeinschaften leben.

Langzeitarbeitslose mit Eigentumswohnung sehen nun klarer, in welchen Fällen sie zu einem Verkauf ihrer vier Wände gezwungen werden können: Danach dürfen sich vier Personen eine 120 Quadratmeter große Wohnung teilen, entschieden die Kasseler Richter. Bei einer geringeren Familiengröße gibt es für jede Person Abschläge von 20 Quadratmetern. Allerdings kann auch eine Person eine 80 Quadratmeter-Wohnung behalten. Ob auf einer solchen Wohnfläche eine oder zwei Personen leben, macht für die Kasseler Richter keinen Unterschied (Az.: B 7b AS 2/05).

Zudem entschieden sie, dass ein mit einem sogenannten Nießbrauch belastetes Haus nicht von Hartz-IV-Empfängern verkauft werden muss. In dem Streitfall hatte die Mutter eines Langzeitarbeitslosen das Recht, bis an ihr Lebensende sein Haus zu nutzen. Grundeigentum, das in absehbarer Zeit nicht verwertet werden könne, sei kein Vermögen, das bei der Zahlung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt werden müsse (Az.: B 14/7b AS 46/06 R).

Angemessenes Auto:

Hartz-IV-Empfänger dürfen außerdem ein "angemessenes" Auto besitzen, ohne dass sich das auf ihre Unterstützung auswirken muss. Darunter fällt nach Ansicht der Kasseler Richter ein gebrauchter Wagen im Wert von maximal 7500 Euro. Bisher hat die Bundesagentur für Arbeit nur einen Verkehrswert von 5000 Euro erlaubt. Das Gericht stützte sich dabei auf die Kraftfahrzeughilfeverordnung, die für Arbeitnehmer ein Auto im Wert von 9500 Euro für Fahrten zum Arbeitsplatz als angemessen ansieht. Da bei der Arbeitsmarktreform Hartz IV die Integration in das Erwerbsleben im Vordergrund stehe, sei die Regel auch auf Arbeitslose übertragbar. Allerdings sei der Betrag auf 7500 Euro zu verringern, weil Langzeitarbeitslosen nach dem Gesetz ein Lebensstandard zustehe, der den unteren 20 Prozent der Gesellschaft entspreche (Az.: B 14/7b AS 66/06 R).

Anrechnung von Einkommen:

Die Zahlung eines Existenzgründerzuschusses von der Bundesagentur für Arbeit müssen sich Langzeitarbeitslose auf ihr Arbeitslosengeld II anrechnen lassen. Dieser im Jahr 2003 eingeführte Zuschuss soll einen sozial abgesicherten Start in die Selbständigkeit gewährleisten; er dient damit nicht vorrangig der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln, entschieden die obersten Sozialrichter (Az.: B 14/7b AS 16/06).

Mit einer ähnlichen Begründung rechnen die Bundesrichter auch die Verletztenrente in vollem Umfang als Einkommen an. Denn die Verletztenrente solle als Lohnersatz den Lebensunterhalt des Versicherten sicherstellen. Bei der Verletztenrente handele es sich auch nicht um eine Entschädigung, die wegen eines Schadens geleistet werde (Az.: B 11b AS 15/06 R).

Quelle: F.A.Z., 29.01.2008, Nr. 24 / Seite 14
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