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Pendlerpauschale Gericht attackiert Kürzung

09.03.2007 ·  Die Kürzung der Pendlerpauschale gerät immer stärker unter Beschuss durch die Justiz. Nach einem neuen Urteil muss ein Finanzamt nun die ungekürzten Fahrtkosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen.

Von Joachim Jahn
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Die Kürzung der Pendlerpauschale hat erneut zu einer ablehnenden Entscheidung der Justiz geführt. Das niedersächsische Finanzgericht stufte jetzt die seit 1. Januar geltende Neuregelung als dermaßen verfassungswidrig ein, dass es in einem Eilverfahren das Finanzamt eines Klägers dazu verpflichtet hat, trotzdem zu dessen Gunsten einen Freibetrag für die gesamte Fahrtstrecke zur Arbeit auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Weniger Abzüge

Diese Eintragung verringert den Steuerabzug, den der Arbeitgeber vom Gehalt vornehmen muss. Die große Koalition im Bundestag hatte zwar beschlossen, dass seit Jahresbeginn die ersten 20 Kilometer nicht mehr abgesetzt werden dürfen. Die Finanzrichter sehen darin jedoch einen „willkürlichen“ Verstoß gegen das Gleichheitsgebot.

Das Finanzgericht setzte deshalb den Vollzug eines Bescheides aus, mit dem der Fiskus den Antrag eines Arbeitnehmers auf Eintragung des vollen Freibetrags abgelehnt hatte (Az.: 7 V 21/07). Zugleich ließen sie allerdings eine Beschwerde des betroffenen Finanzamts zum Bundesfinanzhof zu, weil der Fall grundsätzliche Bedeutung habe. Die hannoverschen Richter wiesen aber darauf hin, dass die Finanzverwaltung dem Kläger trotzdem – jedenfalls vorerst – den Freibetrag eintragen muss. Außerdem machten sie darauf aufmerksam, dass andere Steuerzahler in einer vergleichbaren Situation immer erst einen Ablehnungsbescheid ihrer zuständigen Finanzbehörde abwarten müssten, bevor sie in ihrem eigenen Fall das Finanzgericht des jeweiligen Bundeslandes einschalten könnten.

Schon der zweite Fall

Ein anderer Senat des niedersächsischen Gerichts hatte erst wenige Tage zuvor das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil auch er die Neuregelung der Entfernungspauschale in Paragraph 9 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes für grundgesetzwidrig hält (Az.: 8 K 549/06; F.A.Z. vom 6. März). Der Steuerzahlerbund forderte daraufhin den Gesetzgeber auf, die Kürzung umgehend zurückzunehmen. Auch der Deutsche Steuerberaterverband und der Deutsche Gewerkschaftsbund haben sich stets gegen die Regelung im „Steueränderungsgesetz 2007“ ausgesprochen. Weitere Klagen sind bereits beispielsweise vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig (Az.: 13 K 284/06 und 14 K 237/06).

In seinem jüngsten Beschluss schreibt das niedersächsische Finanzgericht, bei den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handele es sich um Aufwendungen, „denen sich ein Arbeitnehmer dem Grunde nach nicht entziehen kann“. Denn sie seien notwendig, um Arbeitseinkünfte zu erzielen. Der politische Zweck der Kürzung der Pauschale liege auf der Hand und komme auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck – nämlich die Konsolidierung des Haushalts. Das widerspreche jedoch dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

„Ein Sonderopfer“

Den Betroffenen mute der Staat damit ein „Sonderopfer“ zu, indem er sich auf Kosten einer „bestimmten Gruppe von Einkunftserzielern“ Liquiditäts- und Zinsvorteile verschaffe. Bei der Gesetzgebung sei es nicht um sachliche, sondern „nur um fiskalische Gesichtspunkte“ gegangen. Das Gericht weist auch den Einwand zurück, das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung stehe seiner Entscheidung gegen das Finanzamt entgegen. „Es kann nicht richtig sein, dass das Unrecht nur groß genug sein muss, damit es nicht mehr gutzumachen ist.“

Ganz andere Stimmen

Freilich ist die gesamte Pendlerpauschale durchaus umstritten. Der frühere Wirtschaftsweise Rolf Peffekoven plädiert seit Jahren für ihre ersatzlose Streichung. Sie sei eine Steuervergünstigung für die private Lebensführung; die Arbeit beginne hingegen erst am Werkstor. Wer in der Stadt wohne, habe weniger Fahrtkosten, dafür aber eine höhere Miete.

Auch der frühere Präsident des Bundesfinanzhofs, Klaus Offerhaus, hält die Pauschale verfassungsrechtlich keineswegs für geboten. Der Münchner Steuerrechtsprofessor Wolfgang Schön sagte dieser Zeitung am Freitag, die Fahrtkosten seien „gemischte Aufwendungen“, bei denen der Gesetzgeber einen recht großen Spielraum habe.

Kommentar:

Die Pendlerpauschale spaltet die Nation in Freund und Feind, ebenso die Steuerrechtler. Gleich zwei Senate des niedersächsischen Finanzgerichts haben jetzt die seit Jahresbeginn gültige Kürzung der Pauschale aufs Korn genommen: Der eine hat das Bundesverfassungsgericht für deren ungeschmälerten Erhalt zu Hilfe gerufen, der andere leistet im Eilverfahren Rechtsschutz für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte.

Das wird viele Berufstätige hoffen lassen, deren Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der großen Koalition gestutzt wurden. Fahrten von Arbeitnehmern und Selbständigen zur Arbeitsstelle fallen seither bis zu einer Entfernung von 20 Kilometern ganz unter den Tisch; weitere Anreisen akzeptiert der Fiskus erst vom 21. Kilometer an. Von den hehren Worten derer, die weiterhin eine ungeschmälerte Anerkennung verlangen, sollte man sich aber nicht täuschen lassen. Ehrenwerte Grundsätze wie das „Nettoprinzip“ und die „Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit“ hat der Bundestag nicht gebrochen. Die Wahl des Wohnortes hängt nämlich neben beruflichen auch von privaten Erwägungen ab. Ihre Subventionierung sollte deshalb am besten ganz abgeschafft werden. Als Kompromiss käme eine Halbierung der Höhe der Pauschale in Betracht. Ihre derzeitige Geltung nur für Fernpendler ist jedenfalls auch klimapolitisch ein Schildbürgerstreich.

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