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Pendlerpauschale "Das Steuervolk wird verdummt"

05.02.2009 ·  Um die Rückzahlung der Pendlerpauschale nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt es neue Verwirrung: Die Behörden erlassen die Steuerbescheide zur Rückzahlung der Kilometerkosten nur unter Vorbehalt. Ein Gastbeitrag des Vizepräsidenten des saarländischen Finanzgerichts, Peter Bilsdorfer.

Von Peter Bilsdorfer
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Es war schon ein geniales Management, was Peer Steinbrück offiziell demonstrierte, nachdem das Bundesverfassungsgericht seiner Entfernungspauschale eine Abfuhr erteilt hatte (Az.: 2 BvL 1/07, 2/07, 1/08 und 2/ 08). Vor laufenden Kameras erklärte der Bundesfinanzminister, man werde „natürlich“ den Richterspruch akzeptieren. Aber nicht nur das: Die Finanzämter würden angewiesen, so schnell wie möglich die Erstattungsbeträge anzuweisen. Letztlich passe das Ganze doch exzellent in die trübe Konjunkturlandschaft.

Genuss mit Reue?

Dieser so propagierte Genuss könnte indessen wieder einmal ein „Genuss mit Reue“ werden. Es lohnt sich nämlich, genau hinzuschauen, wenn derzeit Millionen von Steuerbescheiden für das Steuerjahr 2007 versandt werden. Diese setzen zwar millimetergenau das um, was die Verfassungshüter vorgegeben haben, indem sie zur Berechnung der Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die „alte“ Pendlerpauschale zurückgreifen. Danach wurden und werden jetzt wieder auch für die ersten 20 Kilometer Entfernung jeweils 30 Cent angesetzt. Alles perfekt also, oder?

Bei weitem nicht. Denn wer wirklich genauer hinsieht, kann den Bescheiden folgenden Passus entnehmen: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung vorläufig im Hinblick auf die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 (...) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betriebsstätte. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen.“

Sinneswandel vorbehalten

Im Klartext: Kommt der Gesetzgeber etwa im Jahr 2010 - nach den Wahlen zum Bundestag - auf die verfassungsrechtlich nicht angreifbare Idee, der Weg zur Arbeit sei generell Privatsache, dann könnten sämtliche Erstattungsbescheide wieder rückwirkend kassiert werden. Wohl unter dem Stichwort „unverzinsliche Staatsanleihe“.

Ein solches Szenario gilt zwar als wenig wahrscheinlich, weil politisch kaum machbar. Das ist das eine. Wobei der derzeitige Finanzbedarf des Staates wohl vor keiner „Unwahrscheinlichkeit“ haltmachen wird. Das andere ist der Umgang des Fiskus mit uns Steuerbürgern. Bei Verkündung der frohen Botschaft aus dem Hause Steinbrücks, man werde jetzt schnell handeln und die Erstattungen eiligst auszahlen, war an keiner Stelle davon die Rede, dass die Bescheide vorläufig ergehen würden und mithin unter der Unwägbarkeit späterer Rückforderungen leiden würden.

Revision tut not

Der Bundesfinanzminister täte gut daran, seine diesbezügliche Anweisung auf schnellstem Weg zu revidieren und für die Vergangenheit die Bescheide ohne den Vorbehalt jederzeitiger Änderbarkeit zu erlassen. Ein Vorgehen, wie es jetzt praktiziert wurde und weiterhin praktiziert wird, ist alles andere als eine Respektierung der Karlsruher Entscheidung. Die Verfassungsrichter wollten nämlich entgegen der bisherigen Handhabung auf dem Gebiet des Steuerrechts (siehe: Erbschaftsteuer) ein deutliches Zeichen setzen und dem Gesetzgeber eben keine Übergangsfrist zur Neuregelung einräumen. So aber schafft sich Steinbrück eine „Übergangsfrist durch die Hintertür“. Respekt vor der dritten Gewalt sieht anders aus.

Der Autor ist Vizepräsident des Finanzgerichts des Saarlands. Er war am Vorlagebeschluss des Finanzgerichts zur Entfernungspauschale beteiligt.

Quelle: F.A.Z.
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