04.12.2007 · Eine neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts macht es möglich: Mobbingopfer können künftig vom Arbeitgeber Schmerzensgeld einklagen. Der Essener Arbeitsrechtler Christian Althaus erklärt, was auf die Unternehmen damit zukommt.
Von Christian AlthausDas Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil kürzlich entschieden, dass Mobbing-Opfer Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber haben können (Az.: 8 AZR 593/06). Der Arbeitgeber haftet dabei nicht nur für eigenes Fehlverhalten, sondern auch für schuldhaftes Handeln leitender Mitarbeiter.
Ob tatsächlich Mobbing vorliegt, lässt sich anhand folgender Kriterien überprüfen: Der betroffene Arbeitnehmer wird systematisch und fortgesetzt angefeindet, schikaniert oder diskriminiert. Das Opfer wird hierdurch in seiner Gesundheit oder seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Es geht dabei nicht um einzelne Sachverhalte, denen für sich allein genommen kein besonderer Unrechtsgehalt zukommt. Die Vorgänge müssen sich vielmehr über einen längeren Zeitraum erstrecken und das am Arbeitsplatz Hinnehmbare überschreiten. Zum Nachweis von Mobbing muss der Arbeitnehmer zahlreiche konkrete Einzelhandlungen darlegen. Insgesamt müssen diese das Opfer gesundheitlich oder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt haben.
Mediation gescheitert
In dem vom BAG entschiedenen Fall fühlte sich ein bei der verklagten Klinik angestellter Oberarzt durch den neuen Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation, Stellung und Person herabgewürdigt. Der Versuch der Klinik, den Konflikt der beiden Ärzte, insbesondere in einer Art Mediation, beizulegen, blieb erfolglos. Der Oberarzt war mehrere Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Nach einigen Versuchen der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit fiel er schließlich dauerhaft aus.
Anders als die Vorinstanzen hielt das BAG den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gegeben. Über die Höhe muss nun die Vorinstanz entscheiden. Das BAG stellte durch dieses Urteil klar, dass Mobbing-Opfer die gesamte Bandbreite des Schadenersatzrechts geltend machen können. Die von dem gemobbten Oberarzt verlangte Entlassung des Chefarztes lehnte das BAG hingegen ab. Es sei Sache des Arbeitgebers, auf welche Weise er betriebliche Konfliktsituationen löst.
Nicht mehr nur soziales Phänomen
Mobbing ist damit nicht mehr nur ein soziales Phänomen. Für den Arbeitgeber kann Mobbing mit erheblichen finanziellen Folgen verbunden sein. Neben Schmerzensgeld könnte ein Mobbing-Opfer auch Verdienstausfall und den Ersatz von Behandlungskosten geltend machen. Fällt der Arbeitnehmer längere Zeit aus oder kann er seine Tätigkeit gar nicht mehr fortsetzen, können beträchtliche Summen zusammenkommen.
Wie das BAG nun entschied, muss der Arbeitgeber sich auch schuldhaftes Handeln leitender Mitarbeiter zurechnen lassen. Arbeitgeber sollten Hinweisen über Mobbing konsequent nachgehen, statt sie leichtfertig abzutun. In der Regel lassen sich solche Probleme mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen wie einer Versetzung tatsächlich lösen. Der erfolglose Versuch der Konfliktlösung genügt hingegen nicht.
Eine Klage muss man aber auch leisten können...
Klaus-Dieter May (mobbingweb)
- 06.12.2007, 09:36 Uhr