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Nach Klage eines Kunden Daimler muss für „Spritfresser“ zahlen

04.12.2008 ·  Schluckt ein Auto deutlich mehr Sprit als vom Hersteller angegeben, kann dieser zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden. So hat es das Oberlandesgericht Stuttgart aktuell im Fall eines Daimler-Kunden entschieden. Der ADAC rechnet nach dem Urteil jedoch nicht mit massenhaften Ansprüchen.

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Die Hersteller-Angaben zum Spritverbrauch von Neuwagen müssen stimmen - zumindest in etwa. Sind sie nicht korrekt und das Auto schluckt deutlich mehr, kann der Hersteller zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart am Donnerstag entschieden und die Daimler AG zur Zahlung von Schadenersatz an den Käufer eines „Spritfressers“ verurteilt (Aktenzeichen.: 7 U 132/07). Wie hoch dieser ist, steht noch nicht fest. Außerdem zahlt Daimler dem Autofahrer eine Minderung des Kaufpreises (62.000 Euro) von 2500 Euro. Zahlen muss der Autobauer auch ein privates Gutachten und die Rechtsberatung des Klägers in Höhe von weiteren 2400 Euro.

Der Kläger fährt seit Mai 2005 einen damals fabrikneuen Kombi der E-Klasse. Beim Verkauf wurde der nach EU-Richtlinien ermittelte Spritverbrauch mit 10,2 Liter Diesel in der Stadt und 7,6 Liter außerhalb angegeben. Doch der Autofahrer ermittelte einen Mehrverbrauch von 15 Prozent. Ein Gutachter stellte später im Auftrag des Gerichts fest, dass der Wagen 9,1 Prozent mehr Sprit verbraucht als vom Hersteller angegeben.

Gefühlter Verbrauch oft höher als der tatsächliche

Auch nach dem Urteil wird es jedoch keine massenhaften Ansprüche auf Schadenersatz geben. Jedes einzelne Fahrzeug müsse beim Verdacht auf zu hohen Verbrauch eigens geprüft werden, sagte die ADAC-Juristin Silvia Schattenkirchner in München. „Wer einen Mehrverbrauch an seinem Fahrzeug feststellt, muss diesen Mehrverbrauch unter Laborbedingungen testen lassen und dieses Ergebnis wird dann mit den Angaben des Herstellers verglichen“, sagte Schattenkirchner. „Es ist an sich keine neue Rechtslage.“

Werde eine Abweichung festgestellt, sei ein Sachmangel gegeben. Der Autofahrer könne dann eine Kaufpreisminderung verlangen. Gerichte hätten hier bisher etwa ab drei Prozent einen Mangel gesehen, der zur Kaufpreisminderung führen kann. Bei einer erheblichen Abweichung von mindestens zehn Prozent könne nach bisherigen Urteilen auch das Fahrzeug zurückgegeben und der Kaufpreis zurückverlangt werden.

Die ADAC-Juristin warnte aber vor zu großen Hoffnungen von Autofahrern. „Der gefühlte Verbrauch liegt meist höher als die dann ermittelten Laborwerte.“ Wie viele Fahrzeuge bundesweit betroffen sein könnten, sei völlig offen. Nur Prüfungen könnten hier Klarheit bringen.

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