18.03.2008 · Nach jahrelangen Querelen um eine Mustervorlage für den Internethandel hatte das Bundesjustizministerium nun ein Einsehen: Das fehlerhafte Formular wurde geändert.
Von Carsten FöhlischEine Mustervorlage des Bundesjustizministeriums hat in den vergangenen Jahren vielen Online-Händlern den Schlaf geraubt. Dabei fing eigentlich alles ganz vielversprechend an: Im Jahr 2002 wurde das Muster für die im Internethandel vorgeschriebene Widerrufsbelehrung eingeführt und zugleich bestimmt, dass derjenige den gesetzlichen Vorgaben genügt, der es verwendet. Das Ministerium wollte damit den Unternehmern die erforderliche Rechtssicherheit bieten. Denn bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung drohen neben einer unbefristeten Rückgabemöglichkeit der Kunden vor allem kostspielige Abmahnungen durch Konkurrenten. Doch diese Fürsorge erwies sich als Bärendienst. Erst nach Jahren der Diskussion hat sich nun die Bundesregierung dazu bereit erklärt, die umstrittene Vorlage zu ändern. Die neuen Regeln sollen am 1. April in Kraft treten.
Die Vorgeschichte dazu ist lang: Was die juristische Literatur schon seit 2002 vorhersagte, wurde 2006 bittere Realität. Gerichte erklärten reihenweise das Muster für rechtswidrig und somit unwirksam, weil es mit den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht übereinstimme. Der Text, so befand etwa das Landgericht Halle, mache den Verbrauchern nicht deren Rechte deutlich, sondern führe durch unklare Formulierungen in die Irre. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und das Kammergericht Berlin entschieden, die Vorlage dürfe nicht unverändert im Internethandel eingesetzt werden.
Unterschiedliche Gerichte, unterschiedliche Meinungen
Allerdings gab es auch einige Landgerichte, die das Muster für wirksam hielten. Das OLG Hamburg meinte, selbst wenn der Text inhaltlich fehlerhaft sei, handele der Händler zumindest nicht wettbewerbswidrig. Denn die Pflichten des Gewerbetreibenden würden überspannt, wenn man verlangen wollte, dass er in dem überaus komplizierten Fernabsatzrecht klüger sein solle als der Gesetzgeber. Doch bei Rechtsverletzungen im Internet kann sich der Konkurrent das Gericht aussuchen, das die für seine Zwecke günstigste Rechtsauffassung vertritt, so dass trotz vereinzelt positiver Entscheidungen ein unkalkulierbares Risiko verblieb.
Auf Basis dieser Rechtsprechung wurden gutgläubige Händler reihenweise wegen der Verwendung des offiziellen Musters abgemahnt. Die FDP-Bundestagsfraktion wies mit einer Kleinen Anfrage im Bundestag bereits im November 2006 auf die heikle Lage hin und forderte die Regierung auf, die Rechtsunsicherheit durch eine möglichst baldige Korrektur des Musters zu beseitigen. Doch die Bundesregierung sah keinen Änderungsbedarf. Ein in den Details weiter differenzierender Text laufe Gefahr, nicht mehr verstanden zu werden, so die Begründung.
Glauben an den Rechtsstaat verloren
Trotz weiterer Anfragen der FDP spielte das Bundesjustizministerium auch in der Folgezeit die Bedeutung der Gerichtsentscheidungen für die Unternehmer herunter. Hierdurch verloren einerseits zahlreiche Internethändler den Glauben an den Rechtsstaat, andererseits wurde erstmals laut über Amtshaftungsansprüche nachgedacht. Erst nachdem der Deutsche Industrie- und Handelskammertag im Sommer 2007 an Bundesministerin Brigitte Zypries (SPD) geschrieben hatte, dass die Situation "untragbar" geworden sei, kündigte die Ministerin Korrekturen an und legte im Oktober 2007 einen Diskussionsentwurf vor.
Doch dieser machte wahr, was die Bundesregierung in ihrer früheren Stellungnahme prophezeit hatte: Der Text wurde völlig unverständlich. Die vereinfachte Darstellung des Fristbeginns durch die Formulierung: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" war von den Gerichten vielfach kritisiert worden. Nun sah sich das Ministerium gezwungen, eine vollständige Information über den Beginn der Widerrufsfrist aufzunehmen und den Unternehmer zum Abdruck sämtlicher hierfür einschlägiger Vorschriften im Anhang der Belehrung zu verpflichten. Auf diese Weise wäre die Belehrung etwa vier DIN-A4-Seiten lang, für Unternehmer unpraktikabel und für Verbraucher intransparent geworden.
Einhellige Ablehnung
Dieses "Textmonster" stieß daher auf einhellige Ablehnung. Am 5. März legte das Ministerium dann ein nochmals überarbeitetes Muster vor, in dem alle bislang bekanntgewordenen Fehler korrigiert wurden und das auf die Gesetzesanhänge verzichtet. Dieses soll nun zum 1. April in Kraft treten. Doch ein Unsicherheitsfaktor bleibt: Das Muster hat zunächst nach wie vor nur den Rang einer Verordnung, so dass nicht auszuschließen ist, dass ein Gericht einen neuen Fehler findet und das Spiel von vorn beginnt. Daher plant das Ministerium, die Textvorgabe bereits im Sommer dieses Jahres in ein formelles Gesetz zu überführen, das von Zivilgerichten nicht mehr ohne weiteres für nichtig erklärt werden könnte. Erst dann können Internethändler wirklich aufatmen.
Die Frage, was bis dahin zu empfehlen ist, löst unter Juristen bereits wenige Tage nach Bekanntwerden des Neuentwurfs kontroverse Diskussionen aus. Während einige meinen, es sei nur eine Frage von Wochen, bis ein Gericht das neue Muster "auseinandernimmt", empfiehlt die Mehrheit der Anwaltschaft schon aus Haftungsgründen die Verwendung der korrigierten Vorlage. Denn dies hat den Vorteil, dass sich der Unternehmer auf die Privilegierung des Paragraphen 14 Absatz 1 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) berufen kann, der das Muster für rechtens erklärt. Überdies sehen viele im Fall neuer gegenteiliger Gerichtsentscheide das Bundesjustizministerium in der Haftung. Die Alternative für Unternehmer wäre, darauf zu vertrauen, dass der eigene Anwalt klüger als das Bundesjustizministerium ist und die "richtige" Belehrung erstellen kann.
Komplexe Rechtslage
Doch die Ministerialbeamten haben sich nicht ohne Grund so lange den Kopf zerbrochen. Das Problem ist nicht die Formulierung der Belehrung selbst, sondern die in Deutschland im europäischen Vergleich außerordentlich komplexe Rechtslage, über die es zu belehren gilt. Dies führt dazu, dass entweder die Regeln vereinfacht dargestellt werden müssen und unklar ist, ob jedes Gericht diese Vereinfachung zulässt. Oder die Online-Händler stellen die vollständige Rechtslage dar und verstoßen damit gegen das Transparenzgebot, weil niemand mehr die seitenlangen Texte verstehen kann.
Welche Vereinfachungen zulässig sind, sollte besser vom Gesetzgeber entschieden werden als von einem einzelnen Anwalt. In Brüssel wird gerade über eine Harmonisierung des Widerrufsrechts im Fernabsatz nachgedacht. Im Zuge dessen könnte auch eine europäische Musterbelehrung eingeführt werden. Auf diese setzt auch das Bundesjustizministerium große Hoffnung.