16.11.2007 · Je länger gestreikt wird, desto lauter werden Rufe nach Einmischung des Staates. Aber darf der mitmischen? Minister Tiefensee schimpft zwar auf den „Eiertanz“ zwischen Bahn und GDL, beruft sich aber ansonsten auf die „Tarifautonomie“. Corinna Budras erklärt, was es damit auf sich hat.
Von Corinna BudrasStaus auf der Autobahn, genervte Pendler, kostspielige Produktionsstopps – viele hoffen in diesen Tagen des größten Bahnstreiks der deutschen Geschichte inständig, dass jemand der Auseinandersetzung so schnell wie möglich ein Ende bereiten möge. Mehr als 60 Prozent der Bürger rufen dem Meinungsforschungsinstitut Infratest dimap zufolge inzwischen nach der Bundesregierung, die als Eigentümerin der Bahn zwischen den Tarifparteien vermitteln solle. Schon werden Überlegungen laut, ob die Regierung nicht den Notstand ausrufen könnte, wenn sich die Kampfhähne nicht bald einigen.
Die Antwort ist eindeutig: Sie darf nicht. Denn über all diesen Querelen hängt der hehre Grundsatz der Tarifautonomie, der von der Verfassung geschützt wird. „Wir achten die Tarifautonomie“, bekräftigt auch Verkehrsminister Wolfgang Tiefensee (SPD), wann immer er um Einmischung gebeten wird.
Der Staat setzt nur Vorgaben
Tarifautonomie bedeutet nichts anderes, als dass Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände – oder auch einzelne Arbeitgeber – Tarifverträge ohne Einflussnahme durch staatliche Stellen verhandeln und abschließen. Der Staat setzt durch seine Gesetzgebungskompetenz und Wirtschaftspolitik lediglich gewisse Vorgaben, innerhalb derer die Tarifverträge ausgehandelt werden.
Über den Schutz durch die Verfassung sind sich die Juristen einig, obwohl in den knappen Worten des Grundgesetzes das derzeit viel zitierte Prinzip nur abstrakt umschrieben wird. „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet“, heißt es in Artikel 9 Absatz 3. „Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“ Verschiedene in der Verfassung genannte Maßnahmen wie der Einsatz von Streitkräften im Innern dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten.
„Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen“
Diese Freiheit findet nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ihren Grund in der historischen Erfahrung, dass auf diese Weise eher Ergebnisse erzielt werden, die den Interessen der widerstreitenden Gruppen und dem Gemeinwohl gerecht werden, als bei einer staatlichen Schlichtung. Die starke Stellung der Sozialpartner habe vor allen Dingen auch ganz praktische Vorteile, betont die Frankfurter Arbeitsrechtsanwältin Marlene Schmidt: „Würde der Gesetzgeber all das festlegen wollen, was jetzt in Tarifverträgen steht, wäre unser Parlament lahmgelegt.“
Durchgesetzt werden darf die Tarifautonomie mit Hilfe von Streiks. Auch das Arbeitskampfrecht ist zwar gesetzlich bis heute nicht geregelt, doch das Bundesverfassungsgericht zeigt sich auch hier großzügig. Die „Träger widerstreitender Interessen“ seien auch insoweit vor staatlicher Einflussnahme geschützt, als sie zur Austragung ihrer Gegensätze „Kampfmittel mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Gegner und die Allgemeinheit verwenden“.
Geringer Organisationsgrad in Frankreich
Mit ihrer starken Stellung der Sozialpartner steht Deutschland in Europa nicht alleine da, allerdings ist die Tarifautonomie einer Studie der Europäischen Kommission zufolge nur in wenigen Ländern wie Spanien und Frankreich in der Verfassung verankert. Auch in Skandinavien haben die Sozialpartner viel Macht und verhandeln sogar über Fragen, die in Deutschland in einem Gesetz geregelt sind, wie zum Beispiel der Kündigungsschutz. Das habe sich in den vergangenen Jahren allerdings durch die europäische Gesetzgebung geändert, erläutert die Arbeitsrechtlerin Schmidt. Für viele Richtlinien des Arbeitsrechts reiche es nicht aus, wenn die Tarifvertragsparteien die Fragen regeln.
In Frankreich haben die Arbeitnehmer dagegen nur einen sehr geringen Organisationsgrad. Das Land macht – auch in diesen Tagen der landesweiten Bahnstreiks – vor allem wegen seines großzügigen Arbeitskampfrechts von sich reden. Im Gegensatz zu Deutschland, wo nur Gewerkschaften zu Streiks aufrufen dürfen, hat jeder französische Arbeitnehmer dazu das Recht. Auch Streiks gegen die Reformen der Regierung sind dort erlaubt. In Deutschland darf dagegen nur zu Arbeitskämpfen aufgerufen werden, wenn tarifliche Ziele auf dem Spiel stehen.
In Großbritannien haben es die Gewerkschaften dagegen besonders schwer. Die frühere Premierministerin Margaret Thatcher sorgte dafür, dass Kollektivvereinbarungen stark zurückgedrängt wurden. In den Vereinigten Staaten kann der Staat den Streikparteien sogar eine Zwangspause auferlegen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der amerikanische Präsident eine Abkühlungsphase von bis zu 80 Tagen anordnen.