16.10.2007 · Der Lokführerstreik ist Symbol für einen grundlegenden Umbruch. Ein Arbeitsgericht hat versucht, Lösungen zu finden - und stößt auf Kritik. Von Corinna Budras.
Von Corinna BudrasDer monatelange Tarifstreit zwischen der Deutschen Bahn und der Gewerkschaft der Lokführer GDL strapaziert nicht nur die Geduld von Millionen Bahnkunden. Er könnte auch Maßstäbe für die Streikmacht anderer Spartengewerkschaften setzen. In den vergangenen Jahren haben sie sich durch besondere Spezialisierung eine erstaunliche Durchsetzungskraft in den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen erarbeitet - und die Liste der Berufsgruppen mit einschlägigen Blockademöglichkeiten scheint immer länger zu werden.
In dieser Diskussion hat das Arbeitsgericht Chemnitz mit einer Eilentscheidung zu den Streikplänen der GDL jüngst für Aufregung gesorgt (Az.: 7 Ga 26/07). Nachts um zwei Uhr - nach achtstündiger mündlicher Verhandlung - verkündeten die Richter, dass sie den Lokführern zwar Arbeitskampfmaßnahmen im Nahverkehr erlauben - nicht jedoch Arbeitsniederlegungen im Fernverkehr. Das Streikrecht habe hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückzutreten, betonte das Gericht in dem Urteil, das nun mit einer 29 Seiten starken Begründung an die Parteien versendet wurde.
Richter: Das Streikrecht muss reagieren
Die Richter versuchen mit ihrer Entscheidung Antwort auf ein immer drängenderes Problem zu geben. „Das Tarif- und Arbeitskampfrecht steht vor einer grundlegenden Umbruchsituation, da kleine, aber durchsetzungsstarke Sparten- und Spezialistengewerkschaften, deren Mitglieder ,Schlüsselfunktionen' innehaben, sehr effizient und zielgerichtet ihre Gruppeninteressen durchzusetzen versuchen“, schreiben die Arbeitsrichter. „Verfolgt jede Berufsgruppe, die mehr oder weniger zufällig über Blockademöglichkeiten verfügt, ihre eigenen Interessen, droht eine Vervielfachung von Arbeitskämpfen mit gravierenden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.“
Auf diese neuen Bedingungen muss nun nach Ansicht des Gerichts durch eine Beschränkung des Streikrechts reagiert werden. Demnach sind Arbeitskampfmaßnahmen unzulässig, wenn die Belange unbeteiligter Dritter und der Allgemeinheit „in unerträglicher Weise in Mitleidenschaft gezogen werden“. Dies sei zumindest im Fernverkehr der Fall gewesen: Wegen der europaweiten Vernetzung von branchenspezifischen Spezialtransporten hätten keine anderen Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden, betonten die Richter.
„Krasse Beeinträchtigung“
Diese Begründung weist der Kölner Arbeitsrechtsprofessor Ulrich Preis als „unhaltbar“ zurück: Die Untersagung des Ausstands mit einer einstweiligen Verfügung sei eine „krasse Beeinträchtigung des Arbeitskampfrechts“. Auch Preis bezweifelt zwar, dass das derzeitige Recht den neuen Herausforderungen der Tarifpluralität gerecht wird. „Allerdings kann die Antwort nicht darin liegen, das Streikrecht zu beschränken“, unterstreicht der Jurist. Eine Abwägung zwischen dem Recht der Gewerkschaften zum Arbeitskampf und den Interessen der Allgemeinheit laufe auf eine gerichtliche Kontrolle der Tarifziele hinaus. Und dies sei absolut tabu. Die Belange des Gemeinwohls könnten nur eine Rolle spielen, wenn Leib und Leben in Gefahr seien, nicht jedoch bei einer normalen Störung des Wirtschaftslebens.
Dieses Dilemma haben auch die Chemnitzer Arbeitsrichter gesehen. Sie räumen ein, dass eine gerichtliche Kontrolle - zumindest noch - zu unterbleiben habe, und verweisen auf die Diskussion, die derzeit in der Fachwelt tobt. Doch sehen die Richter in ihrer Entscheidung noch keine Tarifzensur: Schließlich übertrage das Grundgesetz den Tarifvertragsparteien die Verantwortung, von ihrer Arbeitskampffreiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die die Interessen der Allgemeinheit „hinreichend schont“. Zwar müsse die Gesellschaft „ein gewisses Maß an Beeinträchtigung ihrer Interessen“ erdulden. Doch dies sei im Falle des Fernverkehrs eindeutig überschritten. Preis kritisierte, dass die Richter in ihrem Urteil keine überzeugende Begründung für die Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr gegeben hätten. Stattdessen hätten sie „gefühlte Rechtsfindung“ betrieben. Auch das Arbeitsgericht Nürnberg hatte Anfang August das Gemeinwohlinteresse bemüht, um in einer Eilentscheidung der GDL Streiks zu untersagen.
Prinzip der Tarifeinheit tritt in den Hintergrund
Angesichts des neuen Trends zur Begrenzung des Streikrechts ist ein anderes Grundproblem in den Hintergrund getreten: das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Prinzip der Tarifeinheit. Danach darf in einem Betrieb für die Belegschaft nur ein Tarifvertrag gelten. Ist der Arbeitgeber an zwei Regelwerke gebunden, haben die spezielleren Normen Vorrang. Gerade in letzter Zeit stieß dieser Grundsatz jedoch auf lautstarke Kritik - und nicht wenige rechnen damit, dass er bei nächster Gelegenheit vom Bundesarbeitsgericht aufgegeben wird.
Gerade im Fall der GDL wird die Tragweite dieses Prinzips deutlich: Mit dem Hinweis auf die Tarifeinheit würde einer der ältesten Gewerkschaften die Betätigungsgrundlage entzogen, betonten die Chemnitzer Richter - und entschieden sich gegen die Tarifeinheit. Dabei sahen sie sich auch durch das Ergebnis des Moderationsverfahrens bestätigt. Schließlich habe sich die Bahn darin ausdrücklich bereit erklärt, Verhandlungen mit dem Ziel eines eigenständigen Tarifvertrags zu führen. Selbst die Arbeitgeberseite hält damit nach Ansicht des Gerichts nicht mehr an dem Prinzip der Tarifeinheit fest.