04.11.2007 · Der Lokführerstreik ist Symbol für ein grundlegendes Problem geworden. Die Kampfparität zwischen den Tarifparteien gerät aus den Fugen.
Von Corinna BudrasAls Ulrich Fischer in dem vollbesetzten Festsaal an das Mikrofon trat, war bei ihm von Jubelstimmung wenig zu spüren. "Wir befinden uns in einer Umbruchsitutation, in der Triumphgeheul und Siegerposen fehl am Platz sind", stellte der Rechtsanwalt der Lokführergewerkschaft GDL vor mehr als 800 Arbeitsrechtlern klar.
Dabei hätte er allen Grund zur Freude gehabt: Nur einen Tag zuvor hatte ihm das Landesarbeitsgericht Sachsen in einem lang erwarteten Urteil auf ganzer Linie recht gegeben. Neben den bisher zugestandenen Streiks im Nahverkehr erlaubten die Chemnitzer Richter den Lokführern nun auch die wirtschaftlich viel brisanteren Arbeitsniederlegungen im Fern- und Güterverkehr.
Erbitterte Auseinandersetzungen
Doch beim Deutschen Anwaltinstitut machte sich am Wochenende in Köln Ernüchterung breit. Fischer ist sich sehr wohl bewusst, dass die erbittert geführten Auseinandersetzungen zwischen Deutscher Bahn und GDL eine Bedeutung haben, die weit über den aktuellen Fall hinausgeht. In Deutschland ist das seit Jahrzehnten gewachsene Tarifsystem mit seiner sorgsam austarierten Arbeitskampfparität zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften im Umbruch - und niemand weiß genau, wohin das führen wird.
Sowohl GDL-Anwalt Fischer als auch der Bahn-Vertreter Werner Bayreuther reisten sofort nach der Entscheidung von Chemnitz in die Domstadt. Denn auf dem Programm stand ein Referat über das Grundproblem ihrer Auseinandersetzungen: Dürfen in einem Betrieb mehrere Tarifverträge gleichzeitig gelten, wie es die GDL mit ihrem Ruf nach einem eigenständigen Regelwerk fordert? Oder pocht die Bahn zu Recht auf die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Prinzip der Tarifeinheit? Referent war mit Klaus Bepler immerhin derjenige, der als Vorsitzender Richter des Vierten Senats mit seinen Kollegen über das Schicksal dieses umstrittenen Grundsatzes einmal entscheiden wird.
Kein Rechtsstreit anhängig
Das kann freilich noch dauern. Vor den Erfurter Richtern ist derzeit kein Rechtsstreit zu dem Problem anhängig. Im März waren sie dagegen kurz davor, eine Grundsatzentscheidung zu fällen, die sich jedoch buchstäblich in letzter Minute erledigte. Die Rücknahme des Falles sei damals keine strategische Entscheidung der Parteien gewesen, versicherte Bepler. "Es kann auch nicht von einer abgeschlossenen Willensbildung im Vierten Senat in diesem Punkt gesprochen werden", stellte der Bundesrichter klar.
Doch die Zweifel an dem Grundsatz der Tarifeinheit mehren sich. In den fünfziger Jahren war er insbesondere vom ersten Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, Hans Carl Nipperdey, entwickelt worden - als Reaktion auf die Zersplitterung der Gewerkschaftsbewegung in der Weimarer Zeit. Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Praktikabilität sprachen damals für diesen Rechtsgedanken, der in keinem Gesetz ausdrücklich festgeschrieben ist. Die Fachliteratur und einige untere Instanzgerichte haben das Prinzip jedoch wiederholt in Frage gestellt. Selbst der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ist in zwei Entscheidungen zur Tariffähigkeit der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation und der Christlichen Gewerkschaft Metall auf Distanz dazu gegangen.
„Schwerwiegender Eingriff“
Auch Bepler räumte ein, dass der Grundsatz der Tarifeinheit mit einem "schwerwiegenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit" verbunden sei. Er könne allerdings gerechtfertigt sein, wenn Interessen des Gemeinwohls oder auch das Verfassungsgut der Tarifautonomie selbst gefährdet seien - so, wenn die Funktionsfähigkeit des Arbeits- und Wirtschaftslebens irreparabel beschädigt würden.
Doch der GDL gab Bepler Rückendeckung: Er kritisierte, dass Gerichte den Streik der Lokführer mit Hinweis auf den Grundsatz der Tarifeinheit für rechtswidrig erklärt hatten. In den Eilentscheidungen argumentierten die Richter, dass ein Streik unverhältnismäßig sei, wenn er einen Tarifvertrag zum Ziel habe, der durch den Grundsatz der Tarifeinheit ohnehin verdrängt würde. Nach Beplers Ansicht muss eher das Prinzip der Tarifeinheit weichen, als dass das gewerkschaftliche Recht zum Arbeitskampf eingeschränkt werden kann.
Strauß von Problemen
Das Ende der Tarifeinheit würde jedenfalls einen ganzen Strauß von Problemen mit sich bringen. Bepler rechnet damit, dass Gewerkschaften immer häufiger Revisionsklauseln für den Fall erzwingen, dass die konkurrierende Organisation einen günstigeren Abschluss schafft. Auch die Bahn hat damit schon Erfahrungen gesammelt: Die Gewerkschaften Transnet und GDBA haben sich bei der Tarifeinigung mit der Bahn durch eine solche Klausel vorbehalten, bei einem günstigeren Abschluss mit der GDL das Streikrecht wiederaufleben zu lassen.
“Neu und nicht ganz einfach zu beantworten ist die Frage, ob ein solcher Tarifvertrag mit Revisionsklausel überhaupt Friedenspflicht vermitteln kann“, warnt Bepler. „Das ist ein riesiges Problem des Tarifvertragssystems.“ Ein Ende der Tarifeinheit mache zudem zahlreiche Anpassungen etwa im Betriebsverfassungsrecht und oder im Arbeitskampfrecht nötig, die möglicherweise nicht ohne Gesetzesänderungen machbar seien, sagte der Bundesrichter.
„Absolute Stillosigkeit“
Mit deutlichen Worten kritisierte Bepler zudem Versuche, auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen Einfluss zu nehmen. Es sei eine "absolute Stillosigkeit", dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ein Gutachten über die Entscheidung der ersten Instanz veröffentlicht habe (F.A.Z. vom 1. November), über das nur wenige Tage später die Berufungsinstanz zu befinden gehabt habe, schimpfte er.