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Kritik an strenger Kontrolle Vertragsfreiheit soll wachsen

16.03.2010 ·  Die strenge Kontrolle von Verträgen zwischen Unternehmen durch die Gerichte gerät zunehmend in die Kritik. Eine weitere Justizministerin plädiert für eine Reform. Auch die meisten Branchen wollen eine Lockerung.

Von Joachim Jahn
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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Verträge zwischen Unternehmen häufig einer genauso strengen Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterziehen wie Geschäfte mit Verbrauchern, ist ein Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen. Diese Ansicht hat die nordrhein-westfälische Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter in einem Grußwort zu einer Tagung der Universität Köln und der Anwaltskanzlei Oppenhoff & Partner vertreten. Die CDU-Politikerin schließt sich damit einer Kritik an, die bereits ihr baden-württembergischer Amtskollege Ulrich Goll (FDP) in dieser Zeitung geäußert hat (F.A.Z. vom 15. Februar).

Ministerin rügt Richter

Die "Gleichschrittrechtsprechung" sei ein Unsicherheitsfaktor, bemängelte Müller-Piepenkötter. Überdies bedeute sie einen Nachteil für das deutsche Recht, das im Wettstreit mit ausländischen Rechtsordnungen stehe. Für Nordrhein-Westfalen mit seinen langen Außengrenzen biete auch der Kompromissvorschlag keine Lösung, die gerichtliche Kontrolle von Vertragsklauseln nicht auf internationale Rechtsgeschäfte anzuwenden.

Rechtswissenschaftler und Anwälte stellten auf der Tagung in Köln verschiedene Gesetzesvorschläge vor, um die Vertragsfreiheit zwischen Unternehmen - also im sogenannten "B2B"-Bereich - zu stärken. Den moderatesten Ansatz vertrat der Hochschullehrer Klaus Peter Berger. Der Lehrstuhlinhaber präsentierte eine Vorschrift, um die das Bürgerliche Gesetzbuch ergänzt werden solle. Danach gilt eine Klausel als "ausgehandelt", wenn die Geschäftspartner über sie "im einzelnen oder im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen desselben Vertrags" angemessen verhandelt haben. Bislang geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Vertragsbestimmung bereits dann einseitig vom Verwender "gestellt" worden ist, wenn dieser sie mehr als zweimal benutzt. Auch die Bereitschaft allein, sie zur Disposition zu stellen, reicht den Karlsruher Richtern nicht, um sie als "Individualvereinbarung" einzustufen, welche nicht derselben Kontrolle wie allgemeine Vertragsklauseln unterliegt.

„In den Ruin“

Bislang müsse ein Unternehmen seine Geschäftspartner geradezu anbetteln, über einzelne Bestimmungen im Vertrag zu verhandeln, klagten mehrere Firmen- und Verbandsjuristen. "Das ist schizophren, denn eigentlich will man sie natürlich durchsetzen", sagte ein Rechtsanwalt. So sei es für mittelständische Zulieferer wichtig, eine Begrenzung ihrer Haftung festschreiben zu können. Ein einziger von ihnen versehentlich verursachter Produktionsausfall beim Abnehmer treibe sonst ihr Unternehmen in den Ruin. Diese Beschränkung schreibe man auch in die meisten Verträge hinein, wisse aber, dass dies rechtlich eigentlich nicht funktioniere. Für die Gegenseite sei es am geschicktesten, sich gar nicht auf Verhandlungen einzulassen. Im Ernstfall könne sie dann vor Gericht den Vertrag kippen, weil er dann zweifellos unter das AGB-Recht falle.

Deutlicher Widerstand gegen eine Reform kam hingegen etwa von der Bau- und Textilindustrie sowie aus der Branche der Stahl- und Metallverarbeitung. Die Inhaltskontrolle durch die Gerichte sei ihr einziger Schutz vor der übermäßigen Marktmacht ihrer Vertragspartner, bekundeten ihre Justitiare.

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