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Kriminelle Umsatzsteuerkarusselle Justizstreit um Steuerpflicht

11.08.2009 ·  Kriminelle Umsatzsteuerkarusselle bringen die deutsche Justiz in die Zwickmühle: Der Bundesgerichtshof hält sie generell für strafbar, ein Finanzgericht dagegen nur manchmal. Nun muss der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Von Joachim Jahn
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Zwischen deutschen Straf- und Finanzgerichten ist ein Streit entbrannt, den der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden muss. Dabei geht es um die Frage, wie weit die Pflichten gegenüber dem Finanzamt bei kriminellen "Umsatzsteuerkarussellen" reichen - und damit auch die Strafbarkeit für solch systematische Hinterziehung von Mehrwertsteuer bei Geschäften innerhalb der EU. Der Bundesgerichtshof hat jetzt den Luxemburger Richtern den Fall eines Portugiesen vorgelegt, der von Baden-Württemberg aus mit hochwertigen Fahrzeugen handelte (Az.: 1 StR 41/09).

Wie bei den „Drei Tenören“

Das Dilemma der Justiz: Das Landgericht Mannheim hat den Mann zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt, weil er den deutschen Fiskus innerhalb von zwei Jahren um mehr als 2,5 Millionen Euro geschädigt haben soll. Er hatte nämlich durch Scheinrechnungen dafür gesorgt, dass die Abnehmer seiner Autos in Portugal die dort anfallende Mehrwertsteuer umgehen konnten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam jedoch ein halbes Jahr später zu dem Schluss, auch der Geschäftsführer habe die Abgaben bei der Ausfuhr nicht entrichten müssen, weil "innergemeinschaftliche Lieferungen" im Land der Ausfuhr generell von der Steuer befreit sind (Az.: 1 V 4305/08). Der Fall erinnert an die berühmten "Drei Tenöre", die der EuGH vor sechs Jahren auch erst nachträglich vor Steuerstrafen in Deutschland bewahrte.

Wenn die Europarichter diesen Fall ähnlich bewerten, müsste der Bundesgerichtshof - so schreiben die Karlsruher Richter in ihrer Anfrage nach Luxemburg - der Revision des Angeklagten stattgeben. Statt der bereits verhängten Freiheitsstrafe käme dann nur eine Geldbuße von bis zu 5000 Euro in Betracht, weil allenfalls eine Ordnungswidrigkeit vorläge. Denn die Beteiligung an Steuersünden in Portugal ist in Deutschland nicht strafbar, weil es an der "Verbürgung gegenseitiger Strafverfolgung" fehlt, die die Abgabenordnung in ihrem Straftatbestand voraussetzt (§ 370).

Strengere Linie

Der Erste Strafsenat unter Arnim Nack, der erst seit kurzem für das Steuerstrafrecht zuständig ist und seither mehrfach durch eine strenge Linie aufgefallen ist, hält dies für nicht gerechtfertigt. Der Geschäftsmann habe schließlich durch ein "aufwendiges Täuschungssystem" die Identität der tatsächlichen Käufer verschleiert und dazu Bescheinigungen für das Bundeszentralamt für Steuern ebenso manipuliert wie seine eigene Buchführung. In dieser Einschätzung sehen sich die deutschen Bundesrichter durch frühere Urteile des EuGH bestätigt. Demnach könnten sich nur gutgläubige Lieferanten auf ihre Steuerfreiheit berufen, nicht jedoch Unternehmer, die "kollusiv" mit dem ausländischen Abnehmer zusammenwirkten. Eine "missbräuchliche oder betrügerische Praktik" sei nicht von der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, die die EU im Jahr 1977 erlassen hat, geschützt, wenn der Lieferant diese kennt.

Die Karlsruher Richter verweisen überdies auf den volkswirtschaftlichen Schaden, der bei der organisierten Hinterziehung von Umsatzsteuer entsteht. Redliche Mitbewerber würden dadurch aus dem Markt gedrängt, schreiben sie, weil diese wegen der Einhaltung ihrer Steuerpflichten von ihren Kunden höhere Preise verlangen müssten.

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