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Kreditverkäufe Auch ohne neues Gesetz ist alles geregelt

02.01.2008 ·  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries will den Verkauf laufender Kredite durch Banken erschweren. Doch da ist alles längst geregelt, meinen Rechtsanwälte.

Von Sebastian Bock
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Die Bundesregierung prüft derzeit, ob der Handel mit notleidenden Krediten (Non Performing Loans; NPL) spezieller als bisher geregelt werden muss. Im Referentenentwurf des "Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" wird erörtert, ob im Sinne des Verbraucherschutzes mehr Transparenz beim Verkauf von NPL nötig ist (F.A.Z. vom 25. September 2007). Nach Analyse der wichtigsten Gerichtsentscheidungen und einem Blick auf die Praxis des NPL-Geschäfts kann man aber sagen: Alles Wesentliche ist entschieden, den Rest regelt der Markt.

Vorteil für die Institute

Vorteil für die Banken ist eine Entlastung ihres Eigenkapitals. Verkaufen sie NPL im Wege eines "true sales" - einer Übertragung der Kreditforderungen an einen Investor, die auch im Falle einer Insolvenz des Schuldners Bestand hat -, entfällt für diese Kredite die Pflicht zur Unterlegung mit Eigenkapital. Das steht den Banken dann für Neugeschäft zur Verfügung. Außerdem sparen sie Kosten. Der Verwertungsprozess wird auf externe Dritte verlagert, sogenannte Servicer. Verbraucherschutzorganisationen beurteilen diese Entwicklung kritisch. Sie fürchten, dass insbesondere die Interessen privater Kreditnehmer beeinträchtigt werden könnten. Datenschutz und Bankgeheimnis seien in Gefahr.

Rein formal betrachtet, ist die Furcht nicht unberechtigt. Nach bisheriger Rechtslage handelt es sich weder beim Ankauf noch bei der Verwaltung von NPL um ein Bankgeschäft. Die Käufer bedürfen deshalb keiner Banklizenz und sind auch nicht den gleichen aufsichtsrechtlichen Regelungen unterworfen wie Kreditinstitute. Dennoch hält der Bundesgerichtshof eine Abtretung von NPL an Investoren, die keine Kreditinstitute sind, für zulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt und deshalb die mit der Bank getroffene Darlehensvereinbarung verletzt. In diesem Fall geht das Interesse der Bank an einer einfachen und effizienten Einbringung des ausstehenden Kredites dem Datenschutz des Kreditnehmers vor. Zahlt der Schuldner dagegen noch, benötigt die Bank für eine Abtretung nach wie vor entweder seine Zustimmung, oder der Kredit darf nur anonymisiert fremd verwaltet werden.

Der BGH hat gesprochen

Der Bundesgerichtshof hat insofern auch ausdrücklich einer älteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt widersprochen (Az.: XI ZR 195/05; F.A.Z. vom 28. Februar 2007). Offen ließ er allerdings, ob die gleichen Prinzipien auch für öffentliche Banken gelten, also insbesondere für Sparkassen und Landesbanken. Das löste eine Fachdiskussion darüber aus, ob die Weitergabe von Daten eine strafbare Verletzung von Privatgeheimnissen sein kann. Dem haben sich das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig entgegengestellt.

Auch aus Sicht des Kreditnehmers spricht nichts gegen den Handel mit NPL, gleichgültig ob er Verbraucher oder Unternehmer ist. Rechtlich stehen dem Käufer gegenüber dem Kreditnehmer nicht mehr Rechte zu, als die veräußernde Bank bereits hatte. Der Kreditnehmer kann sämtliche gegen die Bank bestehenden Einreden auch dem neuen Gläubiger entgegen halten. Dies gilt insbesondere für Regeln des Verbraucherschutzes, wie Widerrufsrechte bei Verbraucherkrediten oder Haustürgeschäften.

Der Autor ist Partner bei Nörr Stiefenhofer Lutz, Frankfurt.

Quelle: F.A.Z.
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