14.05.2007 · So manches deutsche Unternehmen mag seine Geschäftsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten in jüngster Zeit klammheimlich bereut haben. Geradezu bedrohlich wirkt derzeit das juristische Spinnennetz, in das sich der Münchner Technologiekonzern Siemens verstrickt hat.
Von Corinna BudrasMai. So manches deutsche Unternehmen mag seine Geschäftsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten in jüngster Zeit klammheimlich bereut haben. Geradezu bedrohlich wirkt derzeit das juristische Spinnennetz, in das sich der Münchner Technologiekonzern Siemens in den vergangenen Monaten gleich in mehreren Staaten verheddert hat: Die Vorwürfe über Zahlungen von Schmiergeld in Höhe von mehr als 400 Millionen Euro interessieren nicht mehr nur die Staatsanwaltschaften in Deutschland, in der Schweiz und in Italien. Auch das amerikanische Justizministerium und die Börsenaufsicht Securities and Exchange Commission (SEC) haben schon Akten zu den Vorgängen angelegt - und damit eine besonders beängstigende Drohkulisse aufgebaut.
Angesichts des handfesten Skandals, der den Traditionskonzern seit Monaten in Atem hält, kommt bei den wenigsten Wettbewerbern Schadenfreude auf. Vielmehr dürfte der eine oder andere Konzernjurist in diesen Zeiten beklommen das einschlägige amerikanische Gesetz gegen ausländische Korruptionspraktiken (Foreign Corrupt Practices Act - FCPA) aufgeschlagen haben. Die Vorschriften wurden vor 30 Jahren erlassen - als Antwort auf die massenhaften Schmiergeldzahlungen amerikanischer Unternehmen im Ausland. Verboten sind selbst kleine Zahlungen, auch wenn sie in dem jeweiligen Land üblich sind. Sogar Spenden für einen wohltätigen Zweck können Unternehmen Probleme bereiten.
Rigides Verbot
Jahrelang standen die Vereinigten Staaten mit ihrem rigiden Verbot alleine da, während in vielen anderen Staaten - wie auch in Deutschland - ein solches Bakschisch sogar von der Steuer abgesetzt werden konnte. Amerikanische Unternehmen stänkerten lange gegen diese Art der Benachteiligung im globalen Wettbewerb. Doch erst 1997 einigten sich die Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf ein Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr.
Auch Deutschland hat daraufhin die Gesetze geändert. Doch in einem Strafverfahren gegen zwei ehemalige Siemens-Manager stieß die Staatsanwaltschaft Darmstadt damit an ihre Grenzen: Wegen Schmiergeldzahlungen an den früheren Staatskonzern Enel wurden die beiden zwar wegen Angestelltenbestechung zu Bewährungsstrafen verurteilt. Allerdings seien die Enel-Manager keine Amtsträger im Sinne des OECD-Übereinkommens, befand das Landgericht Darmstadt am Montag.
Drokonische Sanktionen
Das amerikanische Regelwerk sieht drakonische Sanktionen vor, wenn Mitarbeiter von Unternehmen ausländische Beamte schmieren, um bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen berücksichtigt zu werden. Einzelpersonen können mit Geldstrafen von bis zu 100 000 Euro pro Rechtsverstoß und fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Unternehmen müssen gar bis zu 2 Millionen Euro zahlen oder das Zweifache des Gewinns, der durch die Schmiergeldzahlung entstehen sollte - je nachdem, welcher Betrag größer ist. Der Elektrokonzern ABB etwa musste wegen mehrerer FCPA-Verstöße seiner Tochtergesellschaften insgesamt mehr als 42 Millionen Dollar zahlen.
Zuständig für die Durchsetzung des Gesetzes ist neben dem amerikanischen Justizministerium auch die Börsenaufsicht SEC unter ihrem Vorsitzenden Christopher Cox. Sie wird hinzugezogen, weil der Hinweis, dass ein Auftrag durch Schmiergelder erlangt wurde, eigentlich eine meldepflichtige Information ist. Im Gegensatz zu den Strafverfolgungsbehörden des Justizministeriums kann die SEC jedoch nur auf zivilrechtlichem Weg mit hohen Geldbußen und Lizenzentzug drohen. Oft arbeiten die beiden Behörden deshalb Hand in Hand. Dass Betrugsvorwürfe gegen Unternehmen nicht als Kavaliersdelikt gelten, zeigt bereits ein Blick in die Statistik: Seitdem im Jahr 2002 beim Generalanwalt eine eigene Abteilung für solche Delikte eingerichtet wurde, gab es mehr als 1000 Verurteilungen. Dabei mussten sich mehr als 100 Vorstandsvorsitzende dafür verantworten.
Trend zu Parallelermittlungen
Schon aus Gründen des fairen Wettbewerbs gehen die Strafverfolger auch hart gegen ausländische Unternehmen vor. Derzeit sei ein Trend zu Parallelermittlungen in mehreren Staaten zu beobachten, warnt der Rechtsanwalt Richard Owens von der Kanzlei Latham & Watkins, der mehr als zwölf Jahre als Staatsanwalt in New York tätig war. Zu seinen prominentesten Fällen gehörten als Leiter der Abteilung Wertpapierbetrug Verfahren gegen die Lifestyle-Unternehmerin Martha Stewart und der Skandal-Konzern Worldcom. Ähnlich wie Siemens müssten sich auch andere Unternehmen darauf einstellen, dass in mehreren Ländern gleichzeitig gegen sie ermittelt werden könne, sagt der Jurist.
Selbst bei einem nur minimalen Anknüpfungspunkt zu den Vereinigten Staaten machen sich amerikanische Staatsanwälte mit Verve an die Ermittlungen. Ein Telefonanruf oder sogar eine E-Mail, die von amerikanischem Boden aus gesendet oder empfangen wurde, kann die Strafverfolger auf den Plan rufen. "Die rechtlichen Hürden sind sehr niedrig", betont Owens. "Wenn Staatsanwälte etwas finden, was ihre Aufmerksamkeit erregt, können sie sehr tief bohren, bis sie einen Brocken aufspüren, der in ihre Kompetenz fällt."
Besonderheit des amerikanischen Rechts
Jüngst wurde ein ehemaliger Manager einer europäischen Gesellschaft in Miami wegen mutmaßlicher Bestechungszahlungen in Costa Rica angeklagt. Sein Bezugspunkt zu den Vereinigten Staaten: Die angeblichen Schmiergeldzahlungen flossen über ein Bankkonto in Miami. "Es kann für ein Unternehmen fürchterlich sein, zwischen zwei Staaten zu geraten", sagt Owens. Das Dilemma fange schon bei der richtigen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden an: So könne die Herausgabe von Mitarbeiter-E-Mails an amerikanische Staatsanwälte gegen europäisches Datenschutzrecht verstoßen.
Für Unruhe unter deutschen Unternehmen sorgt zudem eine weitere Besonderheit des amerikanischen Rechts: Während in Deutschland vor allen Dingen Einzelpersonen vor den Strafrichter kommen, geraten in Amerika auch die Unternehmen selbst leichter ins Visier der Staatsanwälte. Als Sanktionen drohen dann naturgemäß zwar keine Haftstrafen. Doch auch Geldbußen oder der Ausschluss bei der öffentlichen Auftragsvergabe können dramatische Folgen haben. "Eine Anklage gegen ein Unternehmen kann zu einem Todesurteil führen", warnt Latham & Watkins-Rechtsanwalt Sean Berkowitz, der als Staatsanwalt das Strafverfolger-Team in der Strafsache Enron leitete. Immerhin: Die dramatischen Konsequenzen einer Anklage lassen auch die amerikanische Regierung nicht kalt, tröstet Owens. Sie vermeide Anklagen gegen Unternehmen, wo sie nur könne.
Strafbarkeit juristischer Personen.
Richard Backhaus (rbackhaus)
- 18.05.2007, 11:10 Uhr