05.12.2006 · Unternehmen müssen sich in Deutschland auf eine strengere Prüfung ihrer Fusionspläne als in anderen Staaten gefaßt machen. Das hat jüngst die Entscheidung des Bundeskartellamtes verdeutlicht, das dem Medienkonzern Springer untersagt hat, den Fernsehsender Pro Sieben Sat.1 zu kaufen.
Von Daniela Seeliger und Carsten GraveUnternehmen müssen sich in Deutschland auf eine strengere Prüfung ihrer Fusionspläne als in anderen Staaten gefaßt machen. Das hat jüngst die Entscheidung des Bundeskartellamtes verdeutlicht, das dem Medienkonzern Springer untersagt hat, den Fernsehsender Pro Sieben Sat.1 zu kaufen. Seitdem wird - wieder - kontrovers diskutiert, wie konglomerate, also marktübergreifende Effekte in der Fusionskontrolle zu beurteilen sind. Bei solchen Zusammenschlüssen liegen die wettbewerbsschädlichen Wirkungen nämlich nicht auf der Hand. Das Bundeskartellamt legt hier strengere Maßstäbe an als die Kartellbehörden in Europa und den Vereinigten Staaten.
Das deutsche Kartellrecht verbietet Fusionen von Unternehmen, wenn das Zusammengehen eine marktbeherrschende Stellung entstehen läßt oder verstärkt. Über die vergangenen Jahre hat sich eine ständige Fallpraxis für die Beurteilung horizontaler und vertikaler Zusammenschlüsse herausgebildet. Dabei überschneiden sich die Aktivitäten der Konzerne entweder auf demselben Markt - die Unternehmen bieten vergleichbare Produkte an und sind Wettbewerber (horizontaler Zusammenschluß) -, oder sie sind auf vor- und nachgelagerten Märkten tätig - die Unternehmen stehen in einer Lieferanten-Abnehmer-Beziehung (vertikaler Zusammenschluß). In diesen Fällen werden die Auswirkungen an Hand bestimmter Kriterien beurteilt, über die in Wissenschaft und Praxis weitgehend Einigkeit besteht.
Von Einigkeit keine Spur
Bei konglomeraten Fällen, die weder horizontale noch vertikale Wirkungen aufweisen, kann jedoch von Einigkeit keine Rede sein. Das Bundeskartellamt hat eine Fusion von Springer und Pro Sieben Sat.1 verboten, obwohl die Unternehmen weder auf denselben Märkten tätig waren noch Kundenbeziehungen miteinander unterhielten - abgesehen von Anzeigen und Werbung in geringem Umfang. Das Verbot beruhte unter anderem auf der möglichen wechselseitigen Verstärkung marktbeherrschender Stellungen durch "crossmediale" (medienübergreifende) Werbekampagnen.
Springer, so argumentierte das Bundeskartellamt, beherrsche mit der "Bild"-Zeitung den Markt für Straßenverkaufszeitungen; Pro Sieben Sat.1 sei, gemeinsam mit dem Sender RTL, marktbeherrschend bei der Fernsehwerbung. Die beiden Partner hätten ihren Kunden Werbekampagnen in Zeitung und Fernsehen "aus einer Hand" anbieten und ebenso Sendungen auf Sat.1 in der "Bild"-Zeitung bewerben können. Der Fall liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe, nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf das durch Springer eingelegte Rechtsmittel bereits für unzulässig erklärt hatte.
Die Entscheidung des Bundeskartellamts wurde kontrovers aufgenommen - auch weil in den europäischen Nachbarländern und in den Vereinigten Staaten andere Maßstäbe angelegt werden. Die amerikanischen Behörden verbieten eine solche Fusion nur bei Wegfall potentiellen Wettbewerbs, wenn also ein beteiligtes Unternehmen in den angestammten Markt des anderen eindringen könnte - zum Beispiel wenn ein Fernsehsender beginnt, eine Tageszeitung herauszugeben. Andere Wirkungen seien besser durch die nachträgliche Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen aufzufangen, etwa durch Bußgelder.
Fundierte ökonomische Analyse
Die europäischen Gerichte verlangen dagegen eine fundierte ökonomische Analyse konglomerater Zusammenschlüsse. Das neue Unternehmen müsse nachweisbar einen wirtschaftlichen Anreiz zu wettbewerbsschädlichem Verhalten haben, zum Beispiel Produkte nur noch gemeinsam zu verkaufen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Werbezeit im Fernsehen mit Anzeigen in der Zeitung gekoppelt wird. Dieses Verhalten müsse den Wettbewerb auch tatsächlich beeinträchtigen, zum Beispiel weil Wettbewerber dem gekoppelten Angebot nichts entgegenzusetzen haben.
Das Bundeskartellamt geht in einem Diskussionspapier von anderen Thesen aus. Das Mißbrauchsverbot könne - anders als die amerikanischen Behörden meinen - bei konglomeraten Fällen nicht die Fusionskontrolle ersetzen. Der Beweisstandard für ein Verbot einer Fusion sei die "Wahrscheinlichkeit bestimmten Verhaltens" bei kaufmännischer Betrachtung. Schädliche Wirkungen auf die Wettbewerber des neuen Unternehmens verlangt das Bundeskartellamt nicht ausdrücklich - und weicht in diesem Punkt auch von der EU-Praxis ab. Dem Bundeskartellamt genügt es, daß die Marktstruktur verändert wird.
Bleiben die deutschen Kartellwächter auf dieser Linie, müssen fusionswillige Unternehmen in Deutschland nicht nur auf horizontale oder vertikale Überschneidungen ihrer Aktivitäten abstellen, sondern auch marktübergreifende Wirkungen ins Kalkül nehmen. Dies fällt insbesondere ins Gewicht, wenn den fusionswilligen Unternehmen der Weg nach Brüssel nicht offensteht.