Aufsichtsräte stehen in der aktuellen Finanzkrise im Fokus der Öffentlichkeit. Neues zur Diskussion um die fachliche Qualifikation und Haftung der Unternehmenskontrolleure steuert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az.: 6 U 102/07) bei. Das Urteil zeigt, dass auch Aufsichtsräte kleinerer Unternehmen in der Lage sein müssen, einen gesetzlichen Insolvenzgrund zu erkennen, um daraus die nötigen Konsequenzen zu ziehen.
Kontrolleure müssen Millionen zahlen
Ein in der Praxis typischer Fall: Der Geschäftsführer einer GmbH stellte trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Unternehmens keinen Insolvenzantrag, sondern tätigte weiter Auszahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft. Auch zog er Forderungen auf die im Minus geführten Geschäftskonten ein. Der Insolvenzverwalter machte dafür neben dem Geschäftsführer die Mitglieder des freiwillig gebildeten Aufsichtsrats der GmbH verantwortlich und verlangte nach § 93 Absatz 3 Nummer 6 Aktiengesetz Schadensersatz. Das OLG verurteilte die Unternehmenskontrolleure zu Schadensersatz in Millionenhöhe.
Ein Aufsichtsrat ist für die GmbH generell nicht zwingend vorgeschrieben. Deshalb erlaubt § 52 Absatz 1 GmbH-Gesetz grundsätzlich, die strengen Vorschriften für Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft abzubedingen. Dies muss jedoch in der GmbH-Satzung ausdrücklich geschehen. Ob allerdings beim GmbH-Aufsichtsrat die Haftung ausgeschlossen werden kann, ist für das OLG Brandenburg zweifelhaft. Denn auch ein freiwillig gebildetes Kontrollorgan kann von der Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen, nicht vollständig befreit werden. Sonst hätte es nämlich überhaupt keine Funktion. Jedenfalls wenn wie im entschiedenen Fall der Aufsichtsrat laut Satzung ausdrücklich die Tätigkeit der Geschäftsführung überwachen soll, wäre wohl auch ein ausdrücklicher Haftungsausschluss unwirksam.
Aktive Lösungssuche gefordert
In der Krise der Gesellschaft ist vom Aufsichtsgremium besondere Sensibilität gefordert. Entwickeln sich die Geschäfte negativ, muss es zusätzliche Informationen anfordern und die Berichte der Geschäftsleitung kritisch hinterfragen. Der Aufsichtsrat muss auch aktiv nach Lösungsmöglichkeiten suchen. Vor allem hat er darauf zu achten, dass die Geschäftsführung rechtzeitig ihrer Pflicht nachkommt, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Anders als bei der Aktiengesellschaft kann der Aufsichtsrat einer GmbH den Geschäftsführer nicht abberufen. Trotzdem muss er seinen Einfluss auf diesen geltend machen und ihn dazu anhalten, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer seiner mit Strafe und Schadensersatzdrohung untermauerten Antragspflicht nachkommt, wenn er hierzu von seinem Kontrollorgan aufgefordert wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Aufsichtsrat - wie bei Risikokapitalgesellschaften - als Vertreter des Gesellschafterkreises gegenüber dem angestellten Fremdgeschäftsführer eine starke Position hat und in dessen Bereich "hineinregiert". Gegebenenfalls muss er dafür sorgen, dass die Gesellschafterversammlung rechtzeitig den Geschäftsführer abberuft und der Nachfolger einen Insolvenzantrag stellt. Dass ein Aufsichtsrat wegen Insolvenzverschleppung haften kann, bestätigte jüngst der Bundesgerichtshof (Az.: II ZR 280/07).