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Internetrecht Agentur haftet für Fotografen

13.01.2009 ·  Gericht nimmt Bildportale im Internet stärker in die Pflicht

Von Hendrik Wieduwilt
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Würde sich ein Gegenstand abnutzen, wenn man ihn fotografiert, wäre vom Eiffelturm nur noch ein Haufen Altmetall übrig. Aber das ist natürlich nicht der Fall. Das Landgericht Potsdam hat nun indes entschieden: Wer ein Gebäude gewerblich knippst, der beeinträchtigt das Sacheigentum.

Grenzen der „Panoramafreiheit“

Kunstvolle Gebäude sind zunächst einmal urheberrechtlich geschützt. Deshalb ist in § 59 des Urheberrechtsgesetzes zum Ausgleich die sogenannte "Panoramafreiheit" verankert: Die äußere Ansicht eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes darf bedenkenlos fotografiert werden, ohne dass der Architekt mit einer einstweiligen Verfügung drohen darf. Etwas anderes gilt jedoch schon dann, wenn man für ein Foto über den Gartenzaun steigen muss und Innenansichten aufnimmt.

Doch um das Urheberrecht ging es vor dem Landgericht Potsdam nur am Rande. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten sah vielmehr ihr Sacheigentum verletzt. Sie argumentierte, der Fotograf habe zwar Zugang zur Anlage gehabt; das Fotografieren selbst verstoße aber gegen die Parkordnung. Damit werde auch das Sacheigentum verletzt. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies einmal ähnlich entschieden ("Schloss Tegel"), war in der Fachwelt allerdings auf Kritik gestoßen. Ein späteres Urteil ("Friesenhaus") wurde dann von manchen als Rückzieher aufgefasst - fälschlich, wie die Potsdamer Richter nun meinten. Auch die urheberrechtliche Panoramafreiheit könne den Eingriff nicht rechtfertigen, befanden sie. Für den zivilrechtlichen Eigentumsschutz sei allein maßgeblich, ob das Grundstück betreten wird.

Pressefreiheit hilft hier nicht

Das Urteil überrascht aus einem weiteren Grund: Klagegegner war in den Parallelverfahren unter anderem die Fotoagentur "Ostkreuz". Sie bot entsprechende Aufnahmen im Internet gegen ein Entgelt an; damit hafte sie als "Störer", meinten die Potsdamer Richter (Az.: 1 O 175/08). Das gilt für jeden, der in irgendeiner Weise zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts beiträgt. Der Agentur sei die Rechtsverletzung jahrelang bekannt gewesen, so das Gericht, ohne die fraglichen Inhalte beseitigt zu haben.

Nach Ansicht der Robenträger konnte sich die Agentur auch nicht auf die Pressefreiheit berufen. Dafür fehle es an einem "ausreichenden Inhaltsbezug" dieses Unternehmens, das selbst nicht redaktionell tätig wird. Die Sozialbindung des Eigentums greife ebenfalls nicht zugunsten der Bildagentur. Denn zwar habe die Allgemeinheit ein öffentliches Interesse daran, "die künstlerisch bedeutsamen Gebäude und Gärten" kennenzulernen. Dieses befriedige die Klägerin jedoch selbst. Sie verkauft nämlich Postkarten, Bildbände und Broschüren mit Aufnahmen ihrer Bauten und Gärten.

Arbeit der Bildagenturen erschwert

Zudem verschickt sie Rechnungen an Verlage, die entsprechende Bilder abdrucken. Das reizte Christian Sprang, den Justitiar des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, kürzlich derart, dass er bemerkte, "Potsdam" - die Stiftung - sei "auf der Hassliste die Nummer eins".

Das Urteil dürfte Agenturen die Arbeit erschweren. Neben den Rechten an fotografierter Kunst, Persönlichkeitsrechten abgebildeter Menschen und den Vertragsbedingungen des Fotografen müssen sie nun auch noch die Umstände der Aufnahme kennen.

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