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Internet Forenbetreiber müssen Einträge ihrer Nutzer kontrollieren

05.09.2006 ·  Wenn die Mitglieder einer Stammtischrunde anfangen zu streiten, muß der Wirt möglicherweise um seine Einrichtung fürchten. Damit ist er immer noch besser dran, als wenn die Stammtischbrüder den Streit virtuell auf seinem Internetforum austragen.

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Wenn die Mitglieder einer Stammtischrunde bei einer hitzigen Diskussion anfangen zu streiten, muß der Wirt möglicherweise um seine Einrichtung fürchten. Damit ist er jedoch immer noch besser dran, als wenn die Stammtischbrüder den Streit virtuell auf seinem Internetforum austragen würden.

Denn dann, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg am 22. August bestätigt, haftet er für rechtswidrige Äußerungen der Nutzer (Az. 324 O 721/05). Wie sich Forenbetreiber, Blogger und Anbieter eines Gästebuchs auf ihrer privaten Homepage schützen können – darauf geben jedoch weder die Hamburger Richter eine Antwort noch das Oberlandesgericht Düsseldorf, das im April einen ähnlichen Fall entschieden hat (Az.: 1-15 U 180/05).

Forenbetreiber in der Pflicht

„Das ist ein großes Problem für die Internetszene“, sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Wolfgang Mews von der Kanzlei Withöft & Terhaag. Denn das Gesetz sieht in § 11 Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG) und § 9 Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) zwar ein Haftungsprivileg für die Betreiber vor.

Das gilt aber nur für Schadensersatz-, nicht für Unterlassungsansprüche, argumentieren die Hamburger Richter und nehmen die Forenbetreiber in die Pflicht: Wer einen virtuellen Treffpunkt unterhalte, müsse die Einträge der Nutzer überwachen und womöglich entfernen.

Das OLG legt allerdings weniger strenge Maßstäbe an, als es in erster Instanz noch das Landgericht Hamburg getan hat. Zu entscheiden hatten die Richter über einen Streit zwischen dem Verlag Heise und dem Unternehmen Universal Boards. Auf der Internetseite des Verlags war ein Artikel erschienen, in dem die Geschäftspraktiken des Unternehmens kritisiert wurden.

Kurz vor dem Zusammenbruch

In einem Diskussionsforum unter dem Artikel riefen Leser dazu auf, ein Programm möglichst oft von der Internetseite des Unternehmens herunterzuladen, um dessen Server zum Zusammenbruch zu bringen. In erster Instanz war der Heise-Verlag verurteilt worden, die Verbreitung solcher Leserkommentare zu unterlassen – indem er sämtliche Foreneinträge vor der Freischaltung kontrolliert.

Das OLG ist großzügiger: Regelmäßig überwachen müsse ein Betreiber dann, wenn er „entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist“, schreiben die Richter. „Das ist ein Teilerfolg, mit dem man leben kann“, erklärt Heise-Justitiar Joerg Heidrich.

Medienrechtler Mews warnt jedoch: „Wer kritisch berichtet, wird es schwer haben, wenn sich diese Auffassung durchsetzt.“ Denn jeder redaktionelle Inhalt könne nun als Provokation gewertet werden, die eine regelmäßige Überwachung erfordere. Wie oft eine Kontrolle durchgeführt werden solle, sagen die Richter nicht. Daß ein am Freitag abend geschriebener Kommentar am Montag morgen gelöscht wurde, reichte ihnen jedoch nicht.

Direkt an den Autor wenden

Einen anderen Weg geht das OLG Düsseldorf. Es verneint eine Überwachungspflicht des Forenbetreibers. Die Person, die sich durch den Eintrag eines Nutzers verletzt fühlt, müsse sich erst direkt mit dem Autor auseinandersetzen und könne erst dann auf den Anbieter der Plattform zurückgreifen. Allerdings heben die Richter hervor, daß dies nur für nichtprofessionelle Forenbetreiber gelte.

„Vor dem Hintergrund der Pressefreiheit ist das eine weise Entscheidung“, sagt Mews, der als Rechtsvertreter an dem Verfahren beteiligt war. Denn die Betreiber müßten nicht jeden beanstandeten Eintrag sofort löschen. Das Nachsehen habe in diesem Fall der Verletzte, betont er. Denn den Beleidiger inklusive Adresse zu finden ist nicht einfach: „Es ist gängige Praxis, daß sich Nutzer unter falschen Namen anmelden.“

Zwar hat das OLG Düsseldorf entschieden, daß der Betreiber des Forums den Verletzten über die Identität des Teilnehmers informieren müsse. Die IP-Adresse, mit der sich jeder Computer im Internet registriert, reicht den Richtern jedoch nicht. Sie verlangen Namen und Anschrift.

Datenschützer empört

Das empört die Datenschützer: Denn § 5 Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) erlaubt die Weitergabe dieser Angaben nur für die Strafverfolgung. „Das Urteil ist mit dem Gesetz nicht vereinbar“, sagt daher Heise-Justitiar Heidrich. Entscheiden wird darüber nun der Bundesgerichtshof.

Bis dahin sind Forenbetreiber in einer mißlichen Situation: „Es gibt keine Rechtssicherheit“, sagt Mews. Ist ein Nutzer bereits aufgefallen, rät er, dessen Nutzerkennung und IP-Adresse zu sperren. Ferner sollten Betreiber bei der Anmeldung Angaben zur Person des Nutzers erheben und darauf hinweisen, daß die Daten unter Umständen weitergegeben werden müssen. „Am sichersten“, meint Heidrich, „ist es, sein Forum zu schließen.“

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