12.05.2009 · Kann der Bund den Investor J.C. Flowers aus der HRE drängen? Der Juraprofessor Peter Kindler meint: Finanzminister Peer Steinbrück hat jetzt gute Karten - auch ohne eine förmliche Enteignung.
Von Peter KindlerDer Bund hat mit seinem Übernahmeangebot für die krisengeschüttelte Immobilienbank Hypo Real Estate (HRE) die angestrebte Mehrheit knapp verfehlt. Denn dem staatlichen Bankenrettungsfonds Soffin wurden nur 38,7 Prozent der HRE-Aktien angedient. Zusammen mit seiner bereits bestehenden Beteiligung von 8,7 Prozent kommt der Bund damit auf 47,3 Prozent. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) ist dennoch zuversichtlich, die geplante Übernahme auf aktienrechtlichem Wege durchzusetzen. Dafür müsste es gelingen, die Aktien des amerikanischen Investors J.C. Flowers, der mit 14 Prozent am HRE-Grundkapital beteiligt ist, im Wege eines "Squeeze out" auf den Bund zu übertragen.
Nun gilt das Aktienrecht
Mögliche Grundlage einer solchen Maßnahme ist § 327 a des Aktiengesetzes (AktG). Danach kann die Hauptversammlung einer AG auf Verlangen eines Aktionärs, der mit mindestens 95 Prozent am Grundkapital beteiligt ist, beschließen, dass die Aktien der Minderheitsaktionäre auf diesen "Hauptaktionär" übertragen werden. Jedem Minderheitsaktionär steht dafür eine "angemessene" Barabfindung zu.
Der Soffin muss demnach in zwei Schritten vorgehen. Zunächst sind im Wege einer Erhöhung des Grundkapitals neue Aktien zu schaffen, die der Rettungsfonds zeichnet und die zusammen mit der schon heute vorhandenen Beteiligung das Erreichen der 95-Prozent-Schwelle sicherstellen (§§ 182 ff. AktG). Sodann könnte durch einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit der "Squeeze out" nach § 327 a durchgeführt werden. Der Haken: Nach § 186 muss jedem Aktionär ein seinem Anteil am bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden, wenn er dies verlangt. Beruft sich Flowers auf dieses Bezugsrecht, erreicht der Soffin die angestrebte Mehrheit nicht.
Bezugsrecht ausgeschlossen
Das Aktienrecht lässt aber den Ausschluss des Bezugsrechts durch einen Gesellschafterbeschluss zu, wenn eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals dafür stimmt und der Bezugsrechtsausschluss im Gesellschaftsinteresse liegt. Selbst wenn also (wegen der erfahrungsgemäß geringen Hauptversammlungspräsenz) eine Dreiviertelmehrheit zu erreichen sein sollte, könnte Flowers den Beschluss zur Kapitalerhöhung mit der Begründung anfechten, der Bezugsrechtsausschluss liege nicht im Interesse der HRE.
Steinbrück argumentiert, nur durch die vollständige staatliche Übernahme können der Fortbestand der HRE gesichert und die Interessen der deutschen Steuerzahler gewahrt werden. Das sind zwei Gesichtspunkte. Davon ist der zuletzt genannte mit Sicherheit bedeutungslos: Die Interessen der deutschen Steuerzahler decken sich nicht mit denen der HRE. Schon vielversprechender ist der Hinweis auf die Rettung der Bank allein bei einer vollständigen Übernahme durch den Bund. Im Jahr 1982 hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Holzmann AG festgehalten, dass es gerechtfertigt sein kann, neue Aktien zu Sanierungszwecken "en bloc" zu vergeben, um einen möglichst günstigen Ausgabekurs zu erzielen. Steinbrück dürfte also mit seinem Vorhaben keine schlechten Karten haben.