30.11.2006 · Vor dem deutschen Urheberrecht sind sie alle gleich: Architekten, Dichter, Komponisten und Maler. Deshalb ist es erfreulich, daß der frisch eröffnete Berliner Hauptbahnhof wieder in eine Baugrube verwandelt wird. Aus wirtschaftlicher Sicht mag es noch so verrückt anmuten.
Von Melanie AmannDen frisch eröffneten Berliner Hauptbahnhof wieder in eine Baugrube zu verwandeln mag aus wirtschaftlicher Sicht verrückt anmuten. Rechtlich betrachtet ist dies nicht nur eine vertretbare, sondern die einzig richtige Lösung für den Streit zwischen Architekt und Bauherr. "Wenn der Architekt ein elegantes Gewölbe entworfen hat, muß er nicht eine Blechdecke wie aus dem Baumarkt hinnehmen", sagt Peter Raue, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Urheberrecht an der Freien Universität Berlin. "Glücklich" sei er, daß der "uralte Kampf zwischen Eigentümer und Urheber" in diesem Fall zugunsten des Architekten Meinhard von Gerkan ausgegangen ist.
Urheberrechtlich können sich Architekt und Bauherr in zwei Situationen in die Haare kriegen: Entweder wurde ein Projekt gleich zu Anfang nicht so umgesetzt, wie vom Architekten geplant - wie im Fall Lehrter Stadtbahnhof. Oder der Eigentümer möchte ein Bauwerk Jahre später verändern, weil es seinen praktischen Bedürfnissen oder vielleicht auch seinem Geschmack nicht mehr entspricht. In letzterem Fall würden Architekten die Prozesse in der Regel verlieren, sagt Raue. In beiden Fällen gilt: Mag der Bauherr auch Eigentümer von Grundstück und Gebäude sein, und mag er auch dem Architekten sein Honorar gezahlt haben - mit dem Projekt darf er trotzdem nicht umspringen, wie er will.
Architekten, Dichter, Komponisten
Ausgangspunkt ist das deutsche Urheberrecht, das die Architekten wie Dichter, Komponisten oder Maler behandelt: Ihre Werke, also die Entwürfe für Bauwerke, sind bis 70 Jahre nach ihrem Tod geschützt. Und das deutsche Recht geht noch einen Schritt weiter als viele ausländische Rechtsordnungen: Ein Autor kann Dritten nur die Nutzung seines Werks erlauben, das Urheberrecht selbst ist unveräußerlich; es ist Teil seiner Persönlichkeit.
"Die Beobachter schließen von einem Gebäude auch auf den Charakter des Architekten", sagt Anja Steinbeck, die Urheberrecht an der Universität Köln lehrt. Sei es die elegante Kuppel des Reichtstags, das monumentale Bundeskanzleramt oder eben die Decke des Lehrter Bahnhofs - die Entwürfe blieben stets mit den Namen der Architekten verbunden, nicht mit dem Namen Hartmut Mehdorn. Der Bauherr kauft also stets nur das Recht, einen Entwurf umzusetzen.
Reihenhaus im Taunus ist nicht der Berliner Bahnhof
Wenn er aus finanziellen oder ästhetischen Gründen davon abweichen will, muß der Architekt das nicht hinnehmen: "Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden", heißt es in Paragraph 14 Urheberrechtsgesetz. "Die Richter wägen das Interesse des Urhebers am Erhalt seines Werkes ab gegen das ebenso berechtigte Interesse des Eigentümers", sagt Raue.
Dabei spielt durchaus eine Rolle, ob es sich um ein auf der ganzen Welt beachtetes Gebäude wie den Berliner Hauptbahnhof handelt oder um ein Reihenhaus im Taunus. Zwar haben auch unscheinbare, gesichtslose Massenbauten einen Urheber. Doch dessen künstlerische Interessen werden im Zweifel nicht durch ein zusätzliches Stockwerk oder einen Erker verletzt. Außerdem werden die Richter prüfen, wie stark die Abweichung vom Bauplan war und welchen Zweck der Bauherr damit verfolgt.
Nöte des Alltags vor künstlerischen Rechten
"Rein finanzielle Interessen spielen dabei keine Rolle", sagt Raue. Die Richter achteten auf praktische Bedürfnisse: Ist ein Fußballstadion jedes Wochenende hoffnungslos überfüllt? Regnet es ständig durch die geschmackvolle Glasdecke? Wird die Symmetrie einer Fassade für eine Rollstuhlrampe durchbrochen? Will die Familie das Obergeschoß ihres Reihenhauses ausbauen, weil seit dem Einzug drei neue Kinder zur Welt gekommen sind? Vor diesen alltäglichen Nöten müssen die künstlerischen Rechte des Architekten meistens zurückweichen.
Auch wenn die Gerichte mit der Zeit Maßstäbe für den Interessenausgleich zwischen Architekt und Eigentümer entwickelt haben, wird in juristischen Fachkreisen trotzdem immer wieder gefordert, die Schutzfrist für Architekten einzuschränken. Man solle ihre Urheberrechte nicht 70 Jahre lang schützen, wie die eines Komponisten. Denn immer wieder komme es zu wirtschaftlich unsinnigen oder für den Hauseigentümer unzumutbaren Urteilen.
Neu ist manchmal schöner
Ein Fall, in dem die Schonfrist besonders kritisch diskutiert wurde, war das Münchner Olympiastadion. Mitte der 90er Jahre begann die Debatte unter Fußball-Fans, ob das "Oly", das eigentlich als Leichtathletik-Stadion konzipiert worden war, für die Spiele von FC Bayern München und 1860 München noch geeignet sei. Architekt Günter Behnisch, der das Stadion mitsamt seiner luftigen Dachkonstruktion vor mehr als 30 Jahre entworfen hatte, ließ sich erst halbherzig darauf ein, an einem neuen Entwurf mitzuarbeiten. In letzter Minute überwogen aber seine ästhetischen Bedenken: Ein Umbau, vor allem mit einem gänzlich neuen Dach, würde das Stadion als Gesamtkunstwerk zerstören. Als Urheber hatte Behnisch das Recht auf seiner Seite. Statt einen Rechtsstreit zu führen, kämpfte der FC Bayern lieber für den Bau der Allianz Arena - ein neues Stadion ist eben auch schöner als ein renoviertes.
Dieses Problem hätte sich vermeiden lassen
Michael Krause (MFK1)
- 30.11.2006, 14:48 Uhr
Der einzig richtige Weg ?
Thomas Förster (tommy.c)
- 30.11.2006, 15:04 Uhr
Ist das sinnvoll?
Volker Weber (WeberVolker)
- 30.11.2006, 16:04 Uhr
Das Bauwerk als Denkmal des Architekten
Reinhard Foertsch (grateful)
- 30.11.2006, 17:14 Uhr
Das Bauwerk als Denkmal des Architekten
Reinhard Foertsch (grateful)
- 30.11.2006, 17:17 Uhr
Melanie Amann Jahrgang 1978, Redakteurin in der Wirtschaft der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
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