23.11.2006 · Die Arbeitsmarktreform Hartz IV hat zu einer Welle von Klagen geführt. Im Zentrum stand oft, ob der Regelsatz des Arbeitslosengeldes II verfassungsgemäß ist. Wohlfahrtsverbände beklagen, 345 Euro im Monat seien zu knapp. Das Bundessozialgericht hat anders entschieden.
Von Corinna BudrasDas Arbeitslosengeld II (ALG II) verstößt nicht gegen die Verfassung. Das hat das Bundessozialgericht am Donnerstag entschieden. Es gebe keine "durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken" gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen von 345 Euro im Monat (Az.: B 11b AS 1/06 R). "Es ist grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen", erklärte das Gericht. Der Gesetzgeber habe bei der Einschätzung der notwendigen Leistungen einen breiten Spielraum. Selbst fachliche Fehler bei der Festlegung des Arbeitslosengeldes II führten zwar eventuell zu Bedenken, aber keinesfalls zur Verfassungswidrigkeit der Regelung, betonten die Richter. Der Regelsatz bestimmt sich nach dem soziokulturellen Existenzminimum, das auf Basis der alle fünf Jahre stattfindenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt wird.
Der Rechtsanwalt der Klägerin, Bernd Wieland, hatte zuvor argumentiert, der Regelsatz decke nicht den tatsächlichen Lebensbedarf der Betroffenen. Auch Wohlfahrtsverbände hätten bereits festgestellt, daß die Regelleistung um bis zu 20 Prozent zu niedrig berechnet worden seien. Hinzu käme, daß es keine Regelungen für Härtefälle gebe. Die Möglichkeit, Darlehen zu beantragen, führe zu einer "Schuldenspirale", warnte er. "Die Vorschriften leben von der romantischen Vorstellung, daß Arbeitslosengeld-II-Empfänger bald wieder Arbeit bekommen", sagte Wieland. Er zeigte sich enttäuscht davon, daß die Richter ihre Ausführungen zum Urteil so knapp gefaßt hätten. Er werde nun die schriftliche Begründung der Entscheidung abwarten und dann wahrscheinlich seiner Mandantin raten, Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen.
Nur noch wenige Ausnahmen
Das mit Spannung erwartete Urteil ist das erste Mal, daß sich die höchsten deutschen Sozialrichter mit der Verfassungsmäßigkeit der im Januar 2005 eingeführten Arbeitsmarktreform Hartz IV beschäftigten. Mit den Regelungen wurde die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengefaßt. Der nun geltende Regelsatz von 345 Euro, auf den die Kosten für Unterkunft und Heizung noch individuell aufgeschlagen werden, ist rund 20 Prozent höher als die frühere Sozialhilfe. Allerdings werden nun zusätzliche Leistungen nur noch in wenigen Ausnahmefällen gezahlt. Die neuen Regelungen haben seither zu einer wahren Klageflut vor den deutschen Sozialgerichten geführt, allein in den ersten acht Monaten dieses Jahres wurden 60 000 Klagen eingereicht. Eine Mehrzahl der Verfahren betrifft dabei auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes.
Nach Auffassung des Senats ist es nicht verfassungswidrig, daß die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Vertrauensschutz seien nicht verletzt, da der Gesetzgeber die Regelungen rund ein Jahr vor ihrem Inkrafttreten verabschiedet habe und die Betroffenen deshalb ausreichend Zeit gehabt hätten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
„Gewollte Härte“
Auch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitnehmer verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, urteilten die Richter (Az.: B 11b AS 9/06 R). Sie hatten den Fall eines 63 Jahre alten Mannes zu entscheiden, der vor fünf Jahren im Vertrauen auf eine Regelung des Sozialgesetzbuches III mit dem Arbeitsamt eine Vereinbarung getroffen hatte, daß er nicht mehr für den Arbeitsmarkt zur Verfügung steht - und deshalb auch nicht mehr in der Arbeitslosenstatistik auftaucht - , aber trotzdem Arbeitslosenhilfe erhält. Rund 400 000 ältere Menschen hatten diese Erklärung unterschrieben, als im Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe vom ALG II abgelöst wurde. Im Fall des Klägers halbierten sich die Einkünfte deshalb auf 520 Euro. Der Vertreter des zuständigen Landkreises Ammerland räumte in der Verhandlung ein, daß in seiner Behörde das Fehlen einer Übergangsregel sehr bedauert werde. Für den jeweiligen Sachbearbeiter sei es "unglaublich schwer", den Betroffenen diese Folgen erklären zu müssen. "Doch dies ist vom Gesetzgeber in dieser Härte gewollt." Es habe bereits mehrere Anpassungsgesetze zu Hartz IV gegeben, ohne daß der Gesetzgeber dieses Problem angegangen sei.
Die Kasseler Richter hatten zudem über den Fall eines Künstlerpaares zu entscheiden, das Unterkunftskosten für sein Atelier verlangte. Sie verwiesen die Sache jedoch zurück an das zuständige Landessozialgericht, da nicht feststehe, ob die Kläger überhaupt hilfsbedürftig seien. Die beiden gaben an, der Wert ihrer Bilder in dem Atelier belaufe sich auf 1 Millionen Euro.