27.01.2009 · Auch unaussprechliche Firmen können ins Handelsregister eingetragen werden. Der Bundesgerichtshof erlaubt jetzt sogar Abkürzungen. Unternehmer können ihrer Phantasie nun freien Lauf lassen.
Von Denis GebhardtEin Firmenname, der aus einer Buchstabenkombination ohne eigenen Wortsinn besteht, kann ins Handelsregister eingetragen werden. Mit dieser jetzt veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Streitereien zwischen Registergerichten und Gesellschaften beendet (Az.: II ZB 46/07). Für die Unternehmen vergrößert sich damit der Fundus an möglichen Firmennamen.
„AKDV“ wurde kürzlich abgelehnt
Das Verfahren war von einer Gesellschaft eingeleitet worden, die sich ursprünglich Harpener M & A GmbH & Co. KG nannte. Nach einem Gesellschafterwechsel wollte sie sich in HM & A GmbH Co. KG umbenennen. Doch das Amtsgericht verweigerte ihr diese Eintragung in das Handelsregister mit dem Argument, es handele sich um eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn. Das Landgericht Essen sah dies genauso, woraufhin sich das Oberlandesgericht Hamm mit dieser Frage beschäftigen musste. Anders als die Vorinstanzen wollten die Richter in Hamm den geänderten Firmennamen zulassen.
Sie sahen sich jedoch gezwungen, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Denn zuvor hatte das Oberlandesgericht Celle in einem ähnlichen Fall bei einer GmbH die Eintragungsfähigkeit abgelehnt (Az.: 9 W 61/06). Deren Name lautete AKDV. Nach Auffassung des dortigen Senats war dieser nicht als Wort aussprechbar und hatte daher im Geschäftsverkehr keine Kennzeichnungsfunktion. Abkürzungen würden zwar in der geschäftlichen Kommunikation verwendet - etwa bei den Autoherstellern VW und BMW oder dem Mineralölkonzern DEA. Diese seien aber ebenfalls nicht als Firma eingetragen.
Identifizierbarkeit ist entscheidend
Die Bundesrichter folgten nun dem Oberlandesgericht Hamm. Dabei stützten sie sich auf eine Reform des Handelsrechts von 1998. Damals wurde nämlich auch das Firmenrecht gelockert. Bis dahin wurde eine Buchstabenkombination nur dann als namensfähiger Firmenbestandteil anerkannt, wenn sie sich als Wort aussprechen ließ. Nach der neuen Fassung des Handelsgesetzbuchs (HGB) seien hingegen die Kennzeichnungs- und die Unterscheidungsfähigkeit von zentraler Bedeutung, so der Bundesgerichtshof. Diese Voraussetzung könne nach dem jetzigen Wortlaut von Paragraph 18 HGB auch durch die Verwendung einer reinen Buchstabenfolge ohne Wortcharakter erfüllt werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Firma im Rechts- und Wirtschaftsverkehr ohne Schwierigkeiten für die Identifizierung der dahinterstehenden Gesellschaft akzeptiert wird.
Diese Voraussetzung sahen die Karlsruher Richter auch bei der HM & A GmbH Co. KG als erfüllt an. Deshalb erteilten sie die Anweisung, den geänderten Namen einzutragen. Damit befinden sie sich im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der Fachliteratur. Für die Praxis bedeutet das vor allem Rechtssicherheit und mehr Flexibilität. Auf die Aussprechbarkeit kommt es endgültig nicht mehr an.