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Donnerstag, 23. Februar 2012
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Grundsatzurteil BGH verbietet Boykott privater Lottovermittler

14.08.2008 ·  Die staatlichen Lotterien dürfen den Glücksspielmarkt nicht unter sich aufteilen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil. Der BGH verbot dem Deutschen Lottoblock, zum Boykott gewerblicher Glücksspielanbieter wie Faber aufzurufen.

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Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) hat mit seinem Boykottaufruf gegen gewerbliche Spielvermittler gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe. Der Aufruf sei gesetzeswidrig gewesen, hieß es in dem Grundsatzurteil. Für Millionen Lottospieler könnte das bedeuten, dass sie künftig ihre Scheine auch in Supermärkten oder Tankstellen einreichen können.

Die staatlichen Lotterien dürfen somit den Glücksspielmarkt nicht allein unter sich aufteilen. Wenn gewerbliche Spielvermittler in Tankstellen oder Supermärkten Lottoscheine anbieten, müssen die von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften diese entgegennehmen. Der DLTB darf die Lottogesellschaften nicht dazu auffordern, das Gegenteil zu tun.

Gewerblicher Anbieter will Schadenersatz

Ursache der Auseinandersetzung war das im Jahr 2005 gestartete Projekt des gewerblichen Anbieters Jaxx, Lottoscheine über Terminals in Supermärkten und Tankstellen zu vermitteln. Um die eigenen rund 25.000 Lottoannahmestellen vor dem unliebsamen Wettbewerb zu schützen, hatten die 16 Landesgesellschaften beschlossen, Umsätze aus dem so genannten 'terrestrischen Vertrieb' von privaten Vermittlern nicht anzunehmen. Das Bundeskartellamt stellte daraufhin im August 2006 fest: Dieser Boykott verstößt gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht.

Jaxx erklärte, der Bundesgerichtshof habe mit seinem Lotto-Urteil die Grundlage für „umfassende Schadenersatzklagen gegen das deutsche Lotto-Kartell“ geschaffen. Obwohl bereits das Bundeskartellamt im Jahr 2006 und später das Oberlandesgericht Düsseldorf zugunsten privater Vermittler entschieden habe, hätten einzelne Lottogesellschaften das Jaxx-Geschäft nach wie vor etwa mit Abmahnungen zu behindern versucht. „Der uns aus dem Boykott und seinen Auswirkungen entstandene Schaden summiert sich mittlerweile auf einen deutlich siebenstelligen Betrag“, erklärte Jaxx-Vorstandsmitglied Stefan Hänel: „Wir werden die Ansprüche umgehend mit unseren Anwälten prüfen und zügig durchsetzen.“

Allerdings dürfen die Lottogesellschaften künftig in eigener Hoheit eine Zusammenarbeit mit Privaten ablehnen, wenn die Unternehmen nicht über die notwendige behördliche Erlaubnis verfügen. Eine solche Erlaubnis dürfen die Länder nach dem seit Jahresanfang geltenden Glücksspiel-Staatsvertrag aus Gründen des Jugendschutzes oder zur Bekämpfung von Spielsucht verweigern. Laut BGH dürfen dabei aber keine „sachfremden Gründe“ ins Spiel kommen - etwa die Erhöhung der Landeseinnahmen aus dem Lotterieangebot.

Spiele nur im jeweiligen Bundesland anzubieten ist erlaubt

Weiter entschied der BGH-Kartellsenat, dass die staatlichen Lottogesellschaften dazu berechtigt seien, ihre Spiele nur innerhalb ihres jeweiligen Bundeslandes anzubieten. Die staatlichen Lottogesellschaften der Länder können freiwillig auf eine Ausdehnung in andere Bundesländer verzichten. Eine entsprechende Vereinbarung im Blockvertrag ist aber unzulässig. Mit diesem Urteil hob der BGH in Teilen eine Verfügung des Bundeskartellamtes gegen den Deutschen Lottoblock auf. Das Bundeskartellamt hatte den Lottogesellschaften im August 2006 untersagt, ihre Angebote auf Spielteilnehmer aus dem jeweiligen Bundesland zu beschränken. Das betrifft vor allem den Internetvertrieb.

Die Karlsruher Richter verwiesen in ihrem Urteilsspruch auf die erheblichen Bedenken der Europäischen Kommission an der Rechtmäßigkeit des seit Anfang des Jahres geltenden Glücksspielstaatsvertrags und auf die hierzu anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

Das Glücksspielmonopol und der neue Lotto-Staatsvertrag

Glücksspielmonopol bedeutet in der Regel die staatliche Verfügungsgewalt über Spiele wie Lotterien, Wetten oder Sportwetten sowie Spielbanken. In Deutschland wird es - bedingt durch den Föderalismus - von den Bundesländern ausgeübt. Begründet wird das Monopol mit der staatlichen Verantwortung für die Bekämpfung der Wett- und Glücksspielsucht.

Die Regelung ist nicht unumstritten. In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 28. März 2006 wurde das staatliche Glücksspielmonopol in seiner damaligen Form für rechtswidrig erklärt. Erlaubt ist das Monopol demnach nur, wenn es der Eindämmung der Spiel- und Wettleidenschaft dient und bis Ende 2007 entsprechende Präventionsmaßnahmen ergriffen werden. Die Länder könnten nicht privaten Anbietern den Zugang zum Glücksspiel-Markt verschließen, um vorgeblich die Spielsucht zu bekämpfen, zugleich aber aggressive Werbung dafür betreiben, hatten die Verfassungsrichter erklärt.

Daraufhin einigten sich die Länder entsprechend der Vorgaben aus Karlsruhe auf einen neuen Lotto-Staatsvertrag, der Anfang 2008 in Kraft trat und auf vier Jahre befristet ist. Das Regelwerk untersagt unter anderem Glücksspiel und Werbung dafür im Internet. Dazu wird demnächst eine Entscheidung des Europäische Gerichtshofes erwartet.

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