Der Bundesfinanzhof (BFH) hält zahlreiche Begünstigungen von Unternehmen bei der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig. Das gaben die obersten Steuerrichter am Mittwoch morgen in München bekannt. Sie haben deshalb das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet. Die Gesetzesbestimmungen ermöglichten es Privatpersonen, durch willkürliche Gestaltungen „Vermögen jeder Art und in jeder Höhe“ steuerfrei zu vererben oder zu verschenken, rügt der Bundesfinanzhof. Das verstoße gegen das Gleichheitsgebot, zumal es dabei nicht auf eine „Gemeinwohlbindung des erworbenen Vermögens“ ankomme. Die Richter sehen darin eine „Überprivilegierung“ und einen „Begünstigungsüberhang“.
Der Bundestag hatte die Vorschriften im Jahr 2008 verabschiedet, weil das Bundesverfassungsgericht eine realistischere Bewertung insbesondere von Grundvermögen verlangt hatte. Aus Angst vor einem Verlust von Arbeitsplätzen im Erbfall handelten der damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück – jetzt designierter Kanzlerkandidat der SPD – und der damalige Ministerpräsident von Hessen, Roland Koch (CDU), im Zuge dieser Reform Lockerungen für die Übertragung von Betriebsvermögen aus. Voraussetzung ist lediglich, dass es lange genug im Unternehmen behalten wird und dass es sich nicht um „Verwaltungsvermögen“ – etwa um Wertpapiere – handelt. Zugleich vereinbarten Koch und Steinbrück höhere Freibeträge für nahe Verwandte, damit „Omas Häuschen“ weiterhin steuerfrei vererbt und verschenkt werden könne. Korrekturen durch das „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“ von 2009 haben die jetzt vom BFH bemängelten Begünstigungen sogar noch ausgebaut.
Die Regelungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Paragraphen 13a und 13b) muss nun das Bundesverfassungsgericht überprüfen. Die Münchner Finanzrichter listen eine Reihe von Tricks auf, mit denen Steuerberater seither ihren Mandanten eine Umschiffung der Steuerpflicht ermöglichen. So kann Privatvermögen steuerfrei vererbt und verschenkt werden, wenn es zuvor in das Betriebsvermögen einer „gewerblich geprägten Personengesellschaft“ eingebracht wurde. Selbst wenn eine solche Vermögensverwaltungsfirma ein Festgeldguthaben von 100 Millionen Euro besitze, könnten Anteile daran ohne jede Steuerpflicht übertragen werden, schrieb der BFH in demselben Verfahren, als er das Bundesfinanzministerium zu einer Stellungnahme aufforderte. Auch die Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass eine „Mindestlohnsumme“ der Beschäftigten im Betrieb erhalten bleibt, ändere daran nichts, weil solche Unternehmen ohnehin meist unter eine Ausnahmeklausel für Arbeitgeber mit höchstens 20 Mitarbeitern fielen.
Aber auch Geldforderungen könnten „durch eine einfache Gestaltung der Besteuerung entzogen“ werden, schildert das Gericht einen Kniff, um eigentlich steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen in befreites Betriebsvermögen umzudeklarieren. Erforderlich ist demnach die Zwischenschaltung zweier GmbH. Die Lohnsummenklausel könne überdies umgangen werden, indem ein Unternehmen beliebig in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten wird.
Als maßgebliche Kraft für diesen Vorstoß gilt BFH-Vizepräsident Hermann-Ulrich Viskorf, der dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Senat vorsitzt. Der Fall betrifft einen Mann, der von seinem Onkel rund 50.000 Euro an Bankeinlagen geerbt hatte. Zugleich wandte er sich dagegen, dass der Bundestag bei der Reform zunächst Neffen und andere Angehörige der Steuerklasse II mit Nichtverwandten (Steuerklasse III) gleich gestellt hatte. Diese Verschärfung ist aber mittlerweile wieder rückgängig gemacht (Az.: II R 9/11).
wo Gestaltngswille ist, dort findet sich immer auch ein
Gestaltungsweg... auch doppelstoeckig,
Torsten Krause (tkrause)
- 11.10.2012, 11:55 Uhr
Nichts wie auswandern in ein Land ohne Erbschaftssteuer
Gerhard Dünnhaupt (dunnhaupt)
- 10.10.2012, 19:24 Uhr
Das Arbeitsplätzeargument ist doch auch faul
Paula Pilcher (PaulaPilcher)
- 10.10.2012, 17:09 Uhr
Was ist das erste und wichtigste Ziel des Gesetzgebers bei der
Erbschaftssteuer ?
Marie Gruber (mariluI)
- 10.10.2012, 16:48 Uhr
Empörung (über was?) oder nur eine in Wut gekleidete
Enttäuschung über sich selbst?
Horst-G. Willweber (rei-publicae)
- 10.10.2012, 16:18 Uhr