Home
http://www.faz.net/-gqp-yve4
Mehr Angebote
| Abo|Hilfe
Sonntag, 12. Februar 2012
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Gesetzespläne Experten: Manager aus Aufsichtsrat fernhalten

25.05.2009 ·  Die Koalition will die Haftung von Managern verschärfen und ihre Gehälter begrenzen. An diesem Montag tagt deshalb der Rechtsausschuss. Wirtschaft und Anwälte protestieren - doch Vertreter von Justiz und Wissenschaft sehen die Pläne mit Wohlwollen.

Von Joachim Jahn
Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (2)

Der Protest von Aufsichtsratsvorsitzenden gegen schärfere Managerregeln findet in Fachkreisen nur begrenzte Unterstützung. Das ergibt sich aus den Stellungnahmen, die der Rechtsausschuss des Bundestags für eine Anhörung an diesem Montag eingeholt hat.

So sieht Wulf Goette, Vorsitzender Richter des für Gesellschaftsrecht zuständigen Senats am Bundesgerichtshof, die Gefahr, „dass die Aufgaben der Leitungs- und Überwachungsebene vermischt und verwischt werden“, wenn Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsrat wechseln.

Karenzzeit geplant

Die große Koalition hat kürzlich beschlossen, einen solchen Übergang für eine Karenzzeit von zwei Jahren vollständig zu verbieten. Zunächst sollte dies nur für ehemalige Vorstandsvorsitzende oder für ein künftiges Mandat im Prüfungsausschuss des Kontrollgremiums gelten. Ein Dutzend Aufsichtsratschefs hat in Schreiben an Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Fraktionsvorsitzenden von Union und SPD, Volker Kauder und Peter Struck, die Regelung als „unangemessen“ bezeichnet.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund unterstützt die geplante Vorschrift, da sie Interessenkonflikte vermeiden helfe. Allerdings setzt sich die Arbeitnehmerorganisation dafür ein, eine Ausnahmemöglichkeit in „begründeten Fällen“ zu schaffen. Scharf geißelt hingegen der Bundesverband der Deutschen Industrie die „Cooling-off-Periode“: Der Bundestag solle von einer „gesetzlichen Manifestation dieses Pauschalverdachts“ Abstand nehmen. Eine starre Karenzzeit bedeute einen nicht akzeptablen „Knowhow-Verlust“ im Aufsichtsrat und gefährde eine „möglichst optimale Besetzung“ der Kontrollgremien. In das gleiche Horn stößt der Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins. Ehemalige Vorstandsmitglieder seien „nicht per se ungeeignet“, unbefangen Aufsichtsaufgaben zu übernehmen.

Wissenschaftler wohlwollend

Rechtswissenschaftler bewerten das Wechselverbot eher wohlwollend. Marcus Lutter von der Universität Bonn, einer der renommiertesten Gesellschaftsrechtler, hält allerdings die ursprüngliche Idee, nur den Übergang in den Prüfungsausschuss zu untersagen, für sachgerechter. Sein Kollege Heribert Hirte von der Universität Hamburg bezeichnet Ausnahmen für Familiengesellschaften, wie sie geplant sind, als erforderlich. Der Arbeitsrechtler Gregor Thüsing von der Universität Bonn sieht mit der geplanten Reform die Gefahr beseitigt, dass ein Aufsichtsrat seine früheren Entscheidungen als Vorstand kontrollieren müsse oder in das Ressort seines Nachfolgers hineinregiere. „Dem müssen die Vorteile weichen, die es mit sich bringen kann, mit dem Unternehmen wohlvertraute Insider im Aufsichtsrat zu haben.“

In dem „Gesetz über die Angemessenheit von Vorstandsvergütungen“ (VorstAG) sind noch einige weitere Verschärfungen für Manager vorgesehen. So soll klarer definiert werden, welche Bezüge angemessen sind, damit Gerichte dies besser überprüfen können. Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile sollen erst nach einer mehrjährigen Frist ausgezahlt werden, um die „Nachhaltigkeit“ zu stärken und Vorstände an Misserfolgen zu beteiligen. Wenn es Unternehmen schlechtgeht, soll überdies die Vergütung herabgesetzt werden müssen - auch nachträglich. Die Bezahlung muss künftig vom gesamten Aufsichtsrat festgesetzt und noch detaillierter als bisher veröffentlicht werden. Und schließlich soll neben einer stärkeren Haftung von Managern und Aufsichtsräten ein Selbstbehalt in der Berufshaftpflichtversicherung von Vorständen (directors' and officers' insurance) vorgeschrieben werden.

Auswirkungen auf GmbHs

Der Karlsruher Bundesrichter Goette weist außerdem darauf hin, dass das Gesetz zwar unmittelbar nur für Aktiengesellschaften gelte. Der Bundesgerichtshof werde die Regeln aber künftig wohl nicht mehr wie bisher auf freiwillige und vorgeschriebene Aufsichtsräte von GmbHs übertragen können. Hingegen lobt Goette, dass die Reform sich bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften besonders zurückhalte.

Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Die Freiheit des Rauchers

Von Winand von Petersdorff

Verbote und Steuern zeigen Wirkung, vor allem bei jungen Leuten. Für Liberale ist das schwer zu schlucken. Mehr 11 23

10.02.2012 17:45 Uhr
  Vortag
Dax 6.692,96 −1,41%
 OK