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Gesetzentwurf Der Schutz gegen Produktpiraterie wird erweitert

20.02.2007 ·  Die Bundesregierung hat den Schutz des geistigen Eigentums für sich entdeckt. Mit einem neuen Gesetzentwurf will sie Produktpiraten an den Kragen.

Von Ulrich Worm
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Deutschland hat für das erste Halbjahr 2007 die Ratspräsidentschaft der Europäischen Union übernommen. Zusätzlich stellt es im gesamten Jahr die Präsidentschaft der Gruppe von acht führenden Industrienationen (G 8). Die Bundesregierung möchte dies dazu nutzen, die Probleme der Produktpiraterie und der Verletzung geistigen Eigentums zu thematisieren. Dies verwundert nicht, ist doch insbesondere die deutsche Wirtschaft in starkem Maße auf den Schutz geistigen Eigentums angewiesen. Unternehmen erleiden durch Produktpiraterie, also die widerrechtliche Fälschung von Markenartikeln, jedes Jahr einen erheblichen Schaden.

Schwer erklärbar ist vor diesem Hintergrund jedoch, warum der Gesetzgebungsprozess für die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums so schleppend verlief. Schließlich datiert die Richtlinie, die wichtige Maßnahmen im Kampf gegen Produktpiraterie vorsieht, vom 29. April 2004, während der jetzige Gesetzentwurf zu ihrer Umsetzung der Richtlinie erst im Januar vorgelegt wurde (F.A.Z. vom 25. Januar). Zwar ist das deutsche Recht in weiten Teilen auch ohne den vorliegenden Gesetzentwurf richtlinienkonform. Dennoch bedurften einige Regelungen der Umsetzung, die erst jetzt in Angriff genommen wird.

Erleichterter Zugriff auf Beweismittel

Die geplanten Vorschriften sehen beispielsweise vor, dass der Gegner in einem Gerichtsverfahren wegen Verletzung geistigen Eigentums zur Vorlage bestimmter Beweismittel verpflichtet werden kann. Diese Änderung führt zwar nicht zu einer umfassenden Offenlegungspflicht, die etwa mit dem aus dem amerikanischen Rechtskreis bekannten Discovery-Verfahren vergleichbar wäre. Dennoch wird dadurch dem Betroffenen die Durchsetzung seiner Rechte erleichtert, weil er nunmehr Zugriff auf bestimmte Beweismittel haben kann, die sich im Besitz des Verletzers befinden. Insbesondere können die Rechteinhaber in Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen Einblick nehmen und dadurch den ihnen entstandenen Schaden besser beziffern.

Weiterhin werden zusätzlich zu den bereits schon vorher im deutschen Recht verankerten Ansprüchen auf Vernichtung von Piraterieware solche auf Rückruf und Entfernung normiert, um gefälschte Produkte effektiver aus dem Wirtschaftskreislauf zu entfernen. Der insoweit bislang erforderliche und nicht notwendig erfolgreiche Rückgriff auf allgemeine Rechtsinstitute erübrigt sich damit.

Öffentlichkeitswirksamer Kampf gegen Produktpiraten

Der Gesetzentwurf schließt weiterhin eine Strafbarkeitslücke für die unbefugte Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen und erweitert damit - zusammen mit flankierenden Regelungen - die schon bestehende strafrechtliche Sanktionierung von Verletzungen der Rechte geistigen Eigentums. Um den Kampf gegen Produktpiraterie öffentlichkeitswirksam führen zu können, sieht der Entwurf zudem vor, dass Rechteinhaber gerichtliche Entscheidungen veröffentlichen dürfen, die sie gegen Verletzer erstritten haben.

Eine der wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfs ist die Verankerung des vereinfachten Verfahrens nach der Grenzbeschlagnahmeverordnung. Diese Verordnung ist eine weitere Maßnahme europarechtlicher Gesetzgebung zur Bekämpfung von Produktpiraterie. Sie gibt den nationalen Zollbehörden die Möglichkeit, Waren bereits bei der Einfuhr nach Deutschland anzuhalten, soweit diese im Verdacht stehen, Fälschungen zu sein oder aus anderen Gründen die Schutzrechte anderer zu verletzen. Soweit sich dieser Verdacht bestätigt, können die angehaltenen Produkte beschlagnahmt und vernichtet werden.

Vereinfachtes Verfahren bei der Zerstörung

Nach der Grenzbeschlagnahmeverordnung kann die Vernichtung dabei auf zwei Wegen herbeigeführt werden: Zunächst kann der Rechteinhaber innerhalb einer bestimmten Frist ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Verletzung gegen den Einführer einleiten. Dies ist häufig mit erheblichen Kosten verbunden, die insbesondere gegen Personen aus dem asiatischen Raum schwierig zu vollstrecken sein können. Die Grenzbeschlagnahmeverordnung sieht deshalb neben diesem Prozedere ein vereinfachtes Verfahren vor. Dabei wird die Zustimmung des Einführers zur Vernichtung der Produkte unterstellt, wenn er nicht innerhalb bestimmter Fristen widerspricht.

Dieses Verfahren ist jedoch von der deutschen Finanzverwaltung suspendiert worden, weil nach umstrittener Ansicht die für ein solches Vorgehen erforderliche nationale Rechtsgrundlage im deutschen Recht nicht gegeben sei. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht deshalb die Umsetzung eines entsprechend vereinfachten Verfahrens ausdrücklich vor. Durch diese geplanten Änderungen werden die Möglichkeiten der Rechteinhaber, gegen Produktpiraterie vorzugehen, erheblich verbessert. Der vorliegende Gesetzentwurf leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Rechteinhaber und zur Bekämpfung von Produktpiraterie.

Gesundheit der Verbraucher steht auf dem Spiel

Einen Aspekt lassen allerdings sowohl die Durchsetzungsrichtlinie als auch der vorliegende Gesetzentwurf außer Acht: Soweit nämlich die Interessen der Rechteinhaber mit hoheitlichen Interessen zusammentreffen, kommt der Einbindung staatlicher Stellen bei der Bekämpfung von Produktpiraterie besondere Bedeutung zu. So sollte beispielsweise das Vorgehen gegen Fälschungen sicherheitsrelevanter Waren, wie beispielsweise Auto-Ersatzteile oder Haushaltselektroartikel, nicht alleine den Rechteinhabern aufgebürdet werden.

Neben den in Fällen von Produktpiraterie regelmäßig betroffenen volkswirtschaftlichen Interessen steht hier zusätzlich die Gesundheit der Verbraucher auf dem Spiel. Zwar haben sowohl die Produktsicherheitsbehörden als auch der Zoll die Möglichkeit, gegen gefährlich unsichere Fälschungen vorzugehen. Was jedoch in der Praxis teilweise noch fehlt, ist eine reibungslose Abstimmung der Maßnahmen der Zoll- und Produktsicherheitsbehörden sowie der zuständigen Staatsanwaltschaften. Teilweise bedarf es auch einer besseren Koordinierung dieser staatlichen Stellen mit den Inhabern der Rechte.

Die Entscheidung, welche Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen sind, bleibt letztlich der Politik und der Verwaltung vorbehalten. Denkbar wären dabei beispielsweise behördenübergreifende Einsatzgruppen, denen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaften, des Zolls und der Sicherheitsbehörden angehören und die eng mit den entsprechenden ausländischen Behörden sowie den Rechteinhabern zusammenarbeiten. Unbestreitbar dürfte nämlich sein, dass sich dem wachsenden Problem der Produktpiraterie wirksam nur grenzüberschreitend und mit vereinten Kräften begegnen lässt.

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Clifford Chance.

Quelle: F.A.Z., 21.02.2007, Nr. 44 / Seite 23
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