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Gerichtsverfahren um Beförderung Diskriminierung wird berechenbar

27.11.2008 ·  Die Belegschaft der Gema besteht zu zwei Dritteln aus Frauen und nur zu einem Drittel aus Männern. Auf allen 27 Führungsposten sitzen jedoch Männer. Eine Mitarbeiterin klagt und gewinnt das Gerichtsverfahren um die Beförderung mit Hilfe der Statistik.

Von Melanie Amann
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Wenn Arbeitgeber Führungspositionen ungleich auf Männer und Frauen verteilen, können sie sich wegen Diskriminierung haftbar machen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Eine Statistik über die ungleiche Verteilung von Spitzenpositionen reiche als Indiz für eine Diskriminierung aus (Az. 15 Sa 517/08). Die Richter gaben der Klage einer Mitarbeiterin der Gema statt, der Verwertungsgesellschaft für Musikrechte.

Deren Belegschaft besteht zu zwei Dritteln aus Frauen, doch auf allen 27 Führungsposten sitzen Männer. Als die Position eines Personaldirektors an einen Mann vergeben wurde und dazu ohne Ausschreibung, fühlte sich eine Abteilungsleiterin für Personal übergangen und klagte auf 90.000 Euro Schadensersatz.

Personalentscheidung mit sachlichen Kriterien

Da die Richter die Statistik als Indiz für eine Diskriminierung anerkannten, drehte sich die Beweislast um: Die Gema musste beweisen, dass ihre Personalentscheidung auf sachlichen Kriterien beruhte. Da die Stelle aber nicht ausgeschrieben war und keine Dokumente vorlagen, die für eine sachgerechte Entscheidung sprachen, gelang dem Arbeitgeber dies nicht.

„Bislang spielten Statistiken über die Zusammensetzung der Belegschaft kaum eine Rolle in Arbeitsgerichtsprozessen“, sagt Hans-Peter Löw, Arbeitsrechtsanwalt der Kanzlei Lovells. Während in den Vereinigten Staaten Statistiken in Diskriminierungsfällen ein gängiges Beweismittel seien, sei hierzulande schwer absehbar, welches Zahlenmaterial die Arbeitsgerichte für aussagekräftig hielten. Sei die Geschlechterverteilung in einem Unternehmen sehr unausgewogen, müssten zumindest die Bewerbungsprozesse transparent sein, sagt Löw: „Die Unternehmen müssen bei Einstellungen und Beförderungen ein klares Anforderungsprofil erstellen, sich auch daran halten und dies unbedingt dokumentieren.“

Stellenausschreibungen nicht gesetzlich vorgesehen

Ungewöhnlich ist an dem Urteil auch die Summe, die das Gericht der Klägerin zusprach: Die Gema soll ihr nicht nur 20.000 Euro für die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zahlen. Das Unternehmen muss zudem die Gehaltsdifferenz zu dem Arbeitsplatz ersetzen, den sie nicht bekommen hat - ohne zeitliche Grenze.

Beide Parteien werden in Revision gehen. Die Klägerin, weil sie eine höhere Entschädigung fordert, und die Gema, weil sie eine Zahlung ganz ablehnt: „Stellenausschreibungen für leitende Angestellte sind in der Privatwirtschaft nicht gesetzlich vorgesehen“, sagte eine Sprecherin. Die Statistik der Klägerin sei falsch: Die Gema habe 79 männliche und 33 weibliche Führungskräfte. Die Statistik sage auch nichts aus über die Anforderung einer konkreten Stelle.

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