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Geplante Reform Adoption statt Erbschaftsteuer

05.02.2008 ·  Bundesfinanzminister Peer Steinbrück hat Mittelständlern geraten, zur Steuerersparnis einen Erben zu adoptieren. Ein guter Tipp? Rechtsanwalt Friedrich Acker meint: Für manchen Erblasser ja.

Von Friedrich Acker
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Der Rat, bei der Regelung des Nachlasses doch einen Erben zu adoptieren, wenn dieser nicht von den Vergünstigungen der Steuerklasse I profitiere, wird nicht ungehört verhallen. Denn die Steuersätze in den Steuerklassen II und III werden nach der Erbschaftsteuerreform erheblich ansteigen. Für einen Unternehmer, der seinen Betrieb beispielsweise an seinen Schwiegersohn übertragen will, stellt sich daher die Frage: Wie adoptiere ich einen Firmenerben?

Das Gericht prüft

Eine Adoption ist ein komplexer rechtlicher Prozess, der durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts zustande kommt. Erbschaftsteuerliche Beweggründe sind keine rechtlich zulässige Motivation. Vielmehr steht bei der Adoption die enge Bindung zwischen den beteiligten Personen im Mittelpunkt. Der Adoptierte erhält die Stellung eines Kindes. Damit gilt für ihn die Steuerklasse I mit erheblich günstigeren Steuersätzen und Freibeträgen. Gleichzeitig erlangt das Adoptivkind erbrechtlich Pflichtteilsansprüche und ist seinen Adoptiveltern gegenüber unterhaltsverpflichtet.

Bei der Adoption eines minderjährigen Kindes erlöschen sämtliche rechtlichen Verbindungen zu seinen Verwandten. Wird das Kind des Ehepartners adoptiert, erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum anderen Elternteil und dessen Verwandten. Zuwendungen der leiblichen Eltern bleiben aber weiterhin begünstigt, das Ende des Verwandtschaftsverhältnisses wird steuerlich nicht nachvollzogen. Die Adoption eines minderjährigen Kindes setzt voraus, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Eltern des Minderjährigen müssen der Adoption zustimmen.

Auch bei Volljährigen

Auch ein bereits Volljähriger kann adoptiert werden, wobei die Annahme als Kind sittlich gerechtfertigt sein muss. Ein Eltern-Kind-Verhältnis muss bereits entstanden sein oder – was schwieriger nachzuweisen ist – erst entstehen. Es wird definiert als auf Dauer angelegte Bereitschaft zu Bindungen, wie sie zwischen Eltern und erwachsenen Kindern zu erwarten sind. Gelegentliche Kontakte sowie rein wirtschaftliche Motive reichen nicht aus. Entscheidend sind die Darlegung und der Auftritt vor Gericht. Die Beweisführung kann etwa über Fotos von gemeinschaftlichen Aktivitäten erfolgen. Der Annehmende und der Anzunehmende müssen jeweils in notarieller Form einen Antrag stellen. Einer Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption eines Volljährigen bedarf es nicht.

Für eine Adoption ist die Entscheidung beider Ehepartner erforderlich. Das Verfahren kann bis zu einem Jahr dauern. Der Antrag eines Notars ist beim Vormundschaftsgericht einzureichen. Er wird per Beschluss gebilligt oder abgelehnt. Die Entscheidung des Gerichts fällt nach einer Anhörung aller Beteiligten. Diese schließt auch die künftigen Geschwister des Adoptivkindes mit ein.

Der Autor ist Rechtsanwalt bei Rödl & Partner in Stuttgart.

Quelle: F.A.Z.
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