09.08.2007 · Bei der Erbschaftssteuer darf es keine halben Lösungen geben, denn für Familienunternehmen geht es dabei um Sein oder Nichtsein.
Von Patrick Adenauer, Präsident der Interessenvertretung „Die Familienunternehmer - ASU“Deutschland braucht eine faire und verfassungskonforme Besteuerung der Erbschaften. Das ist als Minimum zu fordern, wenn die Entwicklung in vielen Vergleichsländern berücksichtigt wird. Wenn in Österreich, Teilen der Schweiz, Schweden und demnächst in Frankreich die Erbschaftsteuer entweder abgeschafft wird oder aber man sie auslaufen lässt, so darf in Deutschland nicht abermals nur eine halbe Lösung erreicht werden. Gerade weil es in der Erbschaftsteuer für Familienunternehmen oftmals um Sein oder Nichtsein geht, sind Flüchtigkeitsfehler oder kurzatmige Scheinlösungen hier nicht akzeptabel.
Das Reformergebnis muss erstens fair und gerecht sein, also dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Prinzip der „Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit“ entsprechen. Das heißt konkret: Wer einen Zuwachs an Leistungsfähigkeit hat, darf steuerlich stärker zur Kasse gebeten werden - aber nur einmal. Unfair ist es dagegen, wenn ein einfacher Zuwachs an Leistungsfähigkeit mehrfach steuerlich abgeschöpft wird - bis hin zu einer Enteignung.
Rechtsunsicherheit treibt Bürger ins Ausland
Die Reform muss zweitens verfassungskonform sein, denn das alte Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig. Deshalb gibt es den Reformauftrag. Wenn jetzt die geplante Reform abermals einen Zustand der Verfassungswidrigkeit brächte, kann sich die Politik die Mühen auch sparen. Eine doppelte Besteuerung von nur einfachen Zuwächsen aber ist verfassungswidrig.
Die Reform muss drittens ein Ergebnis von einiger Haltbarkeit bringen. Im Falle abermaliger Verfassungswidrigkeit wird das Gesetz bald wieder beim Bundesfinanzhof und beim Bundesverfassungsgericht landen, und daraus folgt wieder über Jahre Rechtsunsicherheit. Rechtsunsicherheit alleine schon treibt Bürger und Unternehmer ins Ausland, weil man da weiß, woran man ist.
Es wird gegenwärtig viel darüber diskutiert, dass ausländische Finanzinvestoren deutsche Unternehmen kaufen und dass dabei Arbeitsplätze verlorengehen. Jüngst wird noch eine weitere Angst geschürt, dieses Mal vor großen staatlichen Investmentfonds aus Schwellenländern, auf die mancher mit diffusem Unbehagen schaut. Eine verfassungswidrige, unfaire und zum Teil konfiskatorische Erbschaftsbesteuerung würde insbesondere Familienunternehmen verstärkt dazu bringen, an Finanzinvestoren zu veräußern, statt an Nachfolger zu vererben. Auch diese Überlegungen sollten zumindest eine Rolle spielen.
Mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip unvereinbar
Tatsächlich ist die Aufgabe, die sich den Experten aus der großen Koalition jetzt stellt, überaus schwierig. Unstreitig bereiten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts objektiv kaum lösbare Anforderungen. Das höchste deutsche Gericht hat entschieden, dass die Bewertung von Vermögen einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert) ausgerichtet werden muss. In aller Regel werden in der Folge die Bewertungsansätze für betriebliches und sonstiges Vermögen damit erheblich steigen.
Das eigentliche Problem aber tritt jetzt noch hinzu: Beim Ansatz von Verkehrswerten für Unternehmen (und Grundbesitz) wird die erbschaftsteuerliche Bewertung in aller Regel durch die Kapitalisierung zukünftiger (und eben zusätzlich einkommensteuerpflichtiger) Erträge erfolgen, ohne dass die darin enthaltene zukünftige Belastung mit Ertragsteuern bei der Erbschaftsteuer beachtet wird. So käme es zu einer „Doppelbesteuerung“ mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer, die mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip unvereinbar und verfassungswidrig wäre.
Ertragssteuerrecht über Jahre heillos verbaselt
Wieso verpflichtet das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu etwas, was verfassungsrechtlich sauber kaum machbar ist? Das Motiv des Bundesverfassungsgerichts ist durchaus nachvollziehbar. Die Bewertung muss gleichbehandelnd sein. Das soll für alle Vermögensarten über den „gemeinen Wert“ erreicht werden. Nur: Wir können nicht für das Erbschaftsteuerrecht isoliert einen neuen Bewertungsmaßstab vorgeben, ohne die Folgen aus dem Zusammenspiel mit anderen Steuergesetzen mit in Betracht zu ziehen.
Weil das Ertragsteuerrecht über Jahre heillos verbastelt und ausgeweitet wurde, kommt es bei Umsetzung der Vorgaben aus Karlsruhe zu verfassungswidrigen Rückkoppelungseffekten. Früher bildeten Erbschaftsteuer- und Ertragsteuerrecht weitgehend eine in sich stimmige Gesamtheit. In dieser waren die Belastungswirkungen aus den verschiedenen Gesetzen aufeinander abgestimmt. Überschneidungen waren im Wesentlichen ausgeschlossen. Das verfassungsrechtliche Problem der Doppelbesteuerung durch Erbschaft- und Ertragsteuern war nicht virulent. Beispielhaft kann hier auf die begrenzte Einkommensteuerpflichtigkeit bei allen möglichen Veräußerungsvorgängen verwiesen werden.
Erst infolge der weiter voranschreitenden Ausweitung, wenn nicht Überdehnung der ertragsteuerlichen Erfassung aller möglichen Lebenssachverhalte ist jetzt kaum noch ein Vermögenssubstrat nicht ertragsteuerverhaftet, auf das Erbschaftsteuer erstmalig noch zugreifen könnte. Und wenn jetzt auch noch beim Erbschaftsteuerrecht auf den Verkehrswert abgestellt wird, so liegt darin zusätzlich eine Ausdehnung des Zugriffsbereichs dieser Steuer, hier nunmehr in Richtung auch auf Erträge. Mit anderen Worten: Die Erbschaftsbesteuerung wächst den Ertragsteuern entgegen, die sich ihrerseits seit langem wie ein Film über sie zu legen begonnen hatten. Es kommt immer stärker zu Überlappungen.
Gesetzgeber muss das ganz große Faß aufmachen
Diesen auch verfassungsrechtlichen Missständen kann dabei nicht etwa durch Verschonungsregeln auf der Ebene der Tarife und Ausnahmen befriedigend Rechnung getragen werden. Das wäre bloß ein Aufkleben von Pflastern auf die neuen Wunden statt des Vermeidens von Schaden. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber kann die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllen, ohne dass er das ganz große Fass aufmacht. das heißt, ohne dass er im gleichen Schritt auch das Ertragsteuerrecht einer Anpassung unterzieht.
Wir können das instabil gewordene Bauwerk nicht retten, indem wir nur an einem Seitenflügel (dem ErbStG) Ausbesserungsarbeiten durchführen. Verfassungsrechtlich unhaltbare steuerliche Doppelbelastungswirkungen bekommen wir nur durch eine große, aufeinander abgestimmte und in sich konsistent durchdachte Restaurierung fast des gesamten deutschen Steuerrechts korrigiert. Die Ursachen liegen in den zurückliegenden Legislaturperioden und in der jüngsten Karlsruher Entscheidung und darin, dass hier zusammengefügt werden soll, was nicht zusammenpasst. Je tiefer der Gesetzgeber-Herkules hier einsteigen wird, desto deutlicher wird er sich zum Sisyphos wandeln: Bei fehlender Verfassungskonformität heißt es zurück auf Los. Und das Ganze unter Zeitdruck.
Erbschaftsteuer
Dezsö Lörincz (Doehi)
- 09.08.2007, 22:49 Uhr